RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/12/0036

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §147;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/12/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0148 E 14. Oktober 2013 VwSlg 18716 A/2013 RS 3

Stammrechtssatz

Die Weigerung der zuständigen Sachverständigen der Behörde (hier: Bewertungssachverständiger des Bundeskanzleramtes) ein (neues) Gutachten zu erstellen, führt mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der Behörde dazu, dass ihr im vorliegenden Verfahren zur Bewertung des Arbeitsplatzes im Verständnis des § 52 Abs. 2 AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120036.L04

Im RIS seit

11.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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