Rechtssatz
Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen.Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach Paragraph 10, ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) vorliegen.
Anmerkung
glRS LG Feldkirch 3 R 186/13w vom 07.08.2013 RIS-Justiz RFE0100019Entscheidungstexte
Schlagworte
Sachwalter, Kosten, ZwischenstreitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2018:RWZ0000208Im RIS seit
14.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018