RS OGH 2018/4/25 36R289/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Norm

ZPO §10
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO) vorliegen.Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach Paragraph 10, ZPO ist ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe (nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) vorliegen.

Anmerkung

glRS LG Feldkirch 3 R 186/13w vom 07.08.2013 RIS-Justiz RFE0100019

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sachwalter, Kosten, Zwischenstreit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2018:RWZ0000208

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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