RS Lvwg 2018/4/17 LVwG-AV-965/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

17.04.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2a
VVG 1991 §2
VVG 1991 §5
VVG 1991 §7
VVG 1991 §10

Rechtssatz

Auch wenn gemäß § 5 Abs. 2 VVG „das angedrohte Zwangsmittel“ zu vollziehen ist (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 2009/06/0228, mwN), kann diese Anordnung nur dahingehend verstanden werden, dass keine strengere Zwangsstrafe als die angedrohte Zwangsstrafe verhängt werden darf. Der Verhängung eines – in Entsprechung des tragenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – gelinderen und damit von der Androhung jedenfalls gedeckten Zwangsmittels steht diese Verpflichtung aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht entgegen (vgl. etwa auch VwGH 2013/05/0110, wonach ein Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn über ihn nochmals die gemäß § 5 Abs. 3 VVG höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Zwangsstrafe; Zwangsmittel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.965.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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