TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/20 99/17/0134

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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Index

L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Oberösterreich;
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich;
L37294 Wasserabgabe Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art7;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1 lita;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §7 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde 1. der M und

2. des N, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1999, Zl. Gem - 521328/3 - 1998 - GT, betreffend Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Oberneukirchen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. März 1998 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde den beschwerdeführenden Parteien für ein näher bezeichnetes Gebäude mit einer bebauten Fläche von insgesamt 364 m2 (174 m2 Wohnbereich und 190 m2 Gewerbebereich) und einem Gebührensatz von S 250/m2 die Kanalanschlussgebühr in der Höhe von S 100.100,-- (inklusive Umsatzsteuer) vor. In der Begründung dieses Bescheides wurde zur Beurteilung des für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzens nach § 1 Abs. 3 Oberösterreichisches Interessentenbeiträge-Gesetz 1958 (IBG) ein Bewertungsgutachten des Bezirksbauamtes Linz wiedergegeben, das zu dem Ergebnis kommt, den Anschlusskosten stünden Errichtungskosten für eine flüssigkeitsdichte Senkgrube zur Sammlung der anfallenden Schmutzwässer von S 224.000,-- (inklusive USt) gegenüber. Die beschwerdeführenden Parteien hätten ein Anbot eines Unternehmens über die Errichtung eines Rundbehälters mit einer Gesamtsumme von S 80.659,20 vorgelegt. Dazu seien Zuschläge für 70 Arbeitsstunden und nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien Abschläge für die Kosten des Hausanschlusses und der Planerstellung sowie für den Betriebsanteil vorzunehmen. Auch wenn das Anbot des Unternehmens herangezogen würde, so sei zu berücksichtigen, dass dieses ohne Nebenkosten wie etwa die Transportkosten für die Baggerzufuhr, den Baustrom, die Hilfsarbeiterkosten und die Kosten für den Einstiegschacht erstellt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, es sei keine Berechnung des Nutzens in Form einer alternativen Senkgrubenerrichtung getrennt nach privatem und betrieblichem Bereich durchgeführt worden. Ein diesen Umständen entsprechendes Sachverständigengutachten hätte ergeben, dass eine wesentlich geringere Kanalanschlussgebühr von S 53.100,-- - diese entspreche den Kosten der Errichtung einer flüssigkeitsdichten Senkgrube - vorgeschrieben worden wäre. Für die nicht in den Kanal abgeleiteten Dachwässer wäre ein Abschlag von 30 % anzusetzen gewesen und es sei willkürlich, den 50 %igen Abschlag für bestimmte gewerbliche Räume erst für 300 m2 übersteigende Flächen vorzusehen. Die Kanalanschlussgebühr wäre somit mit S 53.100,-- (inklusive Umsatzsteuer) vorzuschreiben gewesen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 18. Juni 1998 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 19. März 1998. In der Begründung stützte sich die Berufungsbehörde auf das Gutachten des Bezirksbauamtes Linz und kam zu dem Schluss, dass kein wirtschaftliches Missverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 3 IBG gegeben sei. Niederschlags- und Reinwässer seien oberflächlich abzuleiten, sodass insoweit kein Abschlag vorzunehmen sei, und der Abschlag für gewerbliche Flächen ab 300 m2 ergebe sich aus der von der Landesregierung genehmigten Verordnung.

In der Vorstellung wiederholten die beschwerdeführenden Parteien ihre bisher im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, die mitbeteiligte Marktgemeinde habe im Ermittlungsverfahren mit Hilfe eines fundierten Gutachtens des Bezirksbauamtes Linz Feststellungen zum Wert der Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage entstehenden Nutzen getroffen. In einer Stellungnahme vom 9. Juni 1997 hätten die beschwerdeführenden Parteien ein Anbot eines Unternehmens vorgelegt, welches ohne notwendige Hilfsarbeiten bereits auf S 80.659,20 gelautet habe. Mit der in der Vorstellung angestellten Berechnung hinsichtlich des Nutzens könnten die beschwerdeführenden Parteien aber auch schon deswegen nichts gewinnen, weil sie lediglich von den Kosten einer Senkgrube ausgingen. Damit könne aber der Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht verglichen werden, weil in einer Senkgrube lediglich die Abwässer gesammelt würden und in der Folge erst recht kostenaufwendig entsorgt werden müssten, während der Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage in der Entsorgung und umweltgerechten Weiterbehandlung der Abwässer aus der Liegenschaft liege. Eine Einleitung der Niederschlagswässer in den Schmutzwasserkanal sei nicht gestattet. Die Aufgabe der Kanalisation liege in der Entsorgung der Schmutzwässer von der Liegenschaft, weshalb die Nichteinleitung von Dachabwässern keinen Abschlag von den Anschlussgebühren nach der Kanalgebührenordnung begründe. Ein Widerspruch zu § 1 Abs. 3 IBG könne daraus nicht abgeleitet werden. Eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien könne auch durch die Regelung des 50 %igen Abschlages für Flächen erst ab 300 m2 nicht erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Aufhebung einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 1 Abs. 3 IBG nicht entsprechenden Gebührenvorschreibung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die wesentlichen Bestimmungen des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28, idF. der Novellen LGBl. Nr. 55/1968 und LGBl. Nr. 57/1973 (IBG), lauten:

"§ 1.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:

a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlussgebühr;

...

(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.

(4) Die Interessentenbeiträge werden mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a, b oder c fällig. "

Auf Grund dieses Gesetzes sowie unter Berufung auf § 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993, erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Kanalgebührenordnung vom 30. Juni 1993 i.d.F. des Beschlusses vom 6. Dezember 1995, deren wesentliche Bestimmungen wie folgt lauten:

"§ 1

Anschlussgebühr

Für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlussgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.

§ 2

Ausmaß der Anschlussgebühr

(1) Die Kanalanschlussgebühr beträgt je Quadratmeter der

(1) Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 S 275,--

(1) mindestens aber S 41.250,--

(1) exklusive Umsatzsteuer

(2) Die Bemessungsgrundlage bildet, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen, Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden. Dach- und Kellergeschosse werden anteilsmäßig nur in jenem Ausmaß berücksichtigt als sie für Wohn- Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen ausgebaut sind.

(3) ...Für gewerbliche Räume wie Lagerhallen, Werkstätten, Webereien, Fabriken, Geschäftslokale u. dgl. beträgt die Kanalanschlussgebühr je Gebäude für die ersten 300 m2 die volle Gebühr nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung. Für die über 300 m2 hinausgehende, gewerbliche Fläche wird ein Abschlag von 50 Prozent gewährt.

...

§ 5

Fälligkeit

(1) Die Kanalanschlussgebühr ist mit dem Zeitpunkt des Anschlusses eines Grundstückes an das öffentliche Kanalnetz fällig.

..."

Die Kanalanschlussgebühr ist ein Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gesamten gemeindeeigenen Kanalisationsanlage. Eine solche Kanalisationsanlage ermöglicht die Ableitung sowie die umweltgerechte Entsorgung der Abwässer und der darin enthaltenen Schadstoffe. Sie besteht daher jedenfalls aus den Kanalleitungen und einer Kläranlage, wo die Abwässer gereinigt werden. Die belangte Behörde vertritt daher zu Recht die Ansicht, der für die Liegenschaft aus der Kanalanlage entstehende Nutzen (§ 1 Abs. 3 IBG) könne nicht bloß den Kosten einer Senkgrube gegenübergestellt werden, weil darin lediglich die Abwässer gesammelt werden und in der Folge erst recht kostenaufwendig entsorgt werden müssen. Der Nutzen aus dem Anschluss an die Kanalisationsanlage liege auch in der Entsorgung und umweltgerechten Weiterbehandlung der Abwässer aus der Liegenschaft. Für die Sammlung der Abwässer mag eine Senkgrube zwar reichen, für die Entsorgung sowie die umweltgerechte Weiterbehandlung der Abwässer und Schadstoffe bedarf es aber einer Kläranlage. Die Kosten einer solchen Anlage sind Kosten der Errichtung und damit Teil der Kanalanschlussgebühr während die Kosten des Betriebes der Kläranlage auf die Kanalbenützungsgebühr Einfluss haben. Der Nutzen für die Liegenschaft besteht somit nicht nur in der Sammlung und Ableitung, sondern auch in der umweltgerechten Entsorgung der Abwässer, die der Betroffene durch Errichtung oder Mitfinanzierung einer geeigneten Kläranlage selbst zu tragen hätte.

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden die Kosten einer solchen geeigneten Kläranlage bzw. einer Mitfinanzierung nicht dargestellt, sondern nur die - fiktiven - Kosten einer Senkgrube. In einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten werden die Kosten einer der Größe nach geeigneten Senkgrube mit S 224.000,-- angegeben. Ein von den beschwerdeführenden Parteien eingeholtes Anbot eines Unternehmens nennt für die Errichtung eines Rundbehälters eine Gesamtsumme von S 80.659,20. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Kosten für einen Rundbehälter mit einem Fassungsvermögen von 71 m3, einschließlich Maurerstunden, Material und Zufuhr, sowie für einen Bagger für Erdarbeiten für 12 Stunden jedoch ohne Hilfsarbeiter und Baustrom. Bei Betonlieferungen würden eventuell anfallende Stehzeiten und Überstundenzuschläge sowie die Verwendung der Betonpumpe oder eines Förderbandes nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet. Die beschwerdeführenden Parteien gehen in ihrer Berufung von einem Herstellungspreis für eine Senkgrube inklusive aller Nebenkosten und Umsatzsteuer von ca. S 2.000,-- pro Kubikmeter aus und kommen aber ohne nähere Erläuterung zu einer Mindestanschlussgebühr für die Wohnung von ca. S 43.500,-- und den betrieblichen Teil bei einem Abwasseranfall von ca. 4,8 m3 für zwei Monate von ca. S 10.000,--. Das Gutachten des Bezirksbauamtes Linz geht - im Verfahren unwidersprochen - vom Bedarf einer Senkgrube von mindestens 66,2 m3 (= ein Grubenraum von 112 m3) aus. Bei einer Trennung von Wohn- und Betriebsbereich wäre nach diesem Gutachten für den Wohnbereich ein Abwasseranfall von 54 m3 (für sechs Personen mit je 150 l pro Tag für zwei Monate) und für den Betriebsbereich von ca. 5 m3 (für drei Personen je 40 l pro Tag für zwei Monate) anzusetzen. Somit bedürfe es eines Fassungsvermögens der Senkgrube von insgesamt 59 m3. Diesfalls wäre ein umbauter Grubenraum von 103 m3 erforderlich.

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht schon aus der Gegenüberstellung der fiktiven Herstellungskosten einer Senkgrube mit den Kanalanschlussgebühren das Vorliegen eines wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnisses verneinte, weil nach den nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten sogar die Herstellungskosten einer Senkgrube allein die Anschlusskosten überstiegen. Die Angaben in dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Anbot stellen nicht die vollständigen Herstellungskosten dar und der in der Berufung herangezogene Wert von S 43.500,-- Kosten der Senkgrube der Wohnung ist bei einem Kubikmeterpreis von S 2.000,-- nicht nachvollziehbar, wenn von der im Gutachten bestimmten und vom Beschwerdeführer insofern nicht als erforderlich bestrittenen Größe der Senkgrube auszugehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Berechnung eines wirtschaftlichen Missverhältnisses allfällige Eigenleistungen zu bewerten sind und die fiktiven Herstellungskosten erhöhen. Die beschwerdeführenden Parteien bemängelten weiters in der Beschwerde die Nichtberücksichtigung ihrer Kosten der Zuleitung zum Kanalstrang, ohne aber näher darzustellen, in welchem Ausmaß diese die Kosten der Zuleitung zur Senkgrube überstiegen. Dieses Vorbringen ist somit insgesamt nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der Prüfung der durch § 1 Abs. 3 IBG vorgesehenen Beschränkungen kommt es nicht darauf an, in welcher Weise der Abgabepflichtige die Liegenschaft tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft (das Gebäude) auf Grund ihrer (seiner) objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht (Herstellung des Anschlusses, Abänderung des angeschlossenen Gebäudes) eignet (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 91/17/0165).

Mit seinem Vorbringen, der Tischlereibetrieb mit seinen drei Mitarbeitern (dies entspreche knapp einem ständigen Bewohner) habe mit rund S 60.000,-- genauso viel zu bezahlen wie ein Villenbesitzer mit einer entsprechenden anrechenbaren Wohnfläche, die sich für eine Vielzahl von Bewohnern eigne, bekämpfen die beschwerdeführenden Parteien die Gesetzmäßigkeit der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde.

Wenn der Verordnungsgeber wie im Beschwerdefall als Bemessungsgrundlage die Summe der bebauten Fläche heranzieht und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung bis zu einem bestimmten Flächenausmaß nicht weiter unterscheidet, für welche Zwecke diese Flächen verwendet werden, dann erscheint dies nicht gleichheitswidrig (vgl. die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1350, angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Bei einer solchen Durchschnittsbetrachtung ist der Verordnungsgeber auch nicht verhalten, nach der Anzahl der die Liegenschaft beanspruchenden Personen und die Art und Ausstattung der Wohn- oder Betriebsflächen näher zu differenzieren. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Beschwerdefall aus den von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten Gründen daher nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren zu beantragen.

Die beschwerdeführenden Parteien äußern auch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kanalgebührenordnung insoweit, als Dachabwässer von einem Teil der angeschlossenen Liegenschaften in den Kanal eingeleitet werden dürften, andere wie die beschwerdeführenden Parteien Dachabwässer aber nicht einleiten dürften. Dies, obwohl keinerlei Differenzierung in der Gebührenordnung vorgenommen werde, was unsachlich und somit gleichheitswidrig sei. Diese Bedenken treffen jedoch nicht zu, weil es sich um einen Schmutzwasserkanal handelt. Die Kanalgebührenordnung kann daher nur auf die Ableitung von Schmutzwasser Rücksicht nehmen.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999170134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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