TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/28 B407/95, B1025/96, B1466/97, B1973/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

(Quasi)Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 28.11.97, G451/97 und E v 17.10.97, G168/96 ua. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat , Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 72.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1993, 1994, 1995 und 1996 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Er ist gegenüber seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn und gegenüber seiner im Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Tochter unterhaltspflichtig. Im Rahmen des Jahresausgleiches für 1993 bzw. der Arbeitnehmerveranlagung für 1994, 1995 und 1996 beantragte er, ihm für das zweite Kind entsprechend der im Gesetz grundsätzlich verankerten Staffelung der Kinderabsetzbeträge den erhöhten Betrag von S 525,-- pro Monat zu gewähren.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 1993, 1994, 1995 und 1996 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Er ist gegenüber seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn und gegenüber seiner im Haushalt seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Tochter unterhaltspflichtig. Im Rahmen des Jahresausgleiches für 1993 bzw. der Arbeitnehmerveranlagung für 1994, 1995 und 1996 beantragte er, ihm für das zweite Kind entsprechend der im Gesetz grundsätzlich verankerten Staffelung der Kinderabsetzbeträge den erhöhten Betrag von S 525,-- pro Monat zu gewähren.

2. Mit den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden seine Anträge jeweils abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß nach §33 Abs4 Z3 lita und b EStG 1988 idF des FamilienbesteuerungsG 1992, BGBl. 312, (für das Jahr 1993) und idF des SteuerreformG 1993, BGBl. 818, (für die Kalenderjahre 1994, 1995 und 1996) für das erste Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, ein Absetzbetrag von S 350,-- und für das erste, nicht haushaltszugehörige Kind, für das der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, ebenfalls ein Absetzbetrag von S 350,-- zu berücksichtigen sei. Eine "Zusammenrechnung", die für das zweite Kind zu einem erhöhten Absetzbetrag führen würde, hat demnach nach Auffassung der belangten Behörde offenbar nicht stattzufinden.2. Mit den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurden seine Anträge jeweils abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß nach §33 Abs4 Z3 lita und b EStG 1988 in der Fassung des FamilienbesteuerungsG 1992, Bundesgesetzblatt 312, (für das Jahr 1993) und in der Fassung des SteuerreformG 1993, Bundesgesetzblatt 818, (für die Kalenderjahre 1994, 1995 und 1996) für das erste Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird, ein Absetzbetrag von S 350,-- und für das erste, nicht haushaltszugehörige Kind, für das der gesetzliche Unterhalt geleistet wird, ebenfalls ein Absetzbetrag von S 350,-- zu berücksichtigen sei. Eine "Zusammenrechnung", die für das zweite Kind zu einem erhöhten Absetzbetrag führen würde, hat demnach nach Auffassung der belangten Behörde offenbar nicht stattzufinden.

Der Beschwerdeführer behauptet in seinen Beschwerden die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §33 Abs4 Z3 EStG 1988, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II.Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.römisch zwei.Die Beschwerden sind im Ergebnis begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 idF BGBl. 818/1993 als verfassungswidrig aufgehoben.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G168/96 ua. vom 17. Oktober 1997 die Worte "und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" in §20 Abs1 Z1 EStG 1988, BGBl. 400, §33 Abs4 Z3, §34 Abs7 Z1 und §57 Abs2 Z3 lita EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 312 aus 1992, sowie §33 Abs4 Z3 lita und §34 Abs7 Z1 und 2 EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, als verfassungswidrig aufgehoben.

Mit Erkenntnis G451/97 vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof weiters die Bestimmungen des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 idF BGBl. 312/1992 als verfassungswidrig aufgehoben.Mit Erkenntnis G451/97 vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof weiters die Bestimmungen des §34 Abs7 Z2 und des §57 Abs2 Z3 litb EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 312 aus 1992, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind einem Anlaßfall (im engeren Sinn) jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in jenem des Beginns der nichtöffentlichen Beratung über eine in der Beschwerdesache präjudizielle Gesetzesstelle anhängig sind vergleiche VfSlg. 10616/1985, 11711/1988).

3. Die hg. zu B407/95 protokollierte Beschwerde wurde am 15. Februar 1995, die zu B1025/96 protokollierte am 22. März 1996, die zu B1466/97 protokollierte am 13. Juni 1997 und die zu B1973/97 protokollierte Beschwerde am 31. Juli 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997; die nichtöffentliche Beratung im Normenprüfungsverfahren G451/97 begann am heutigen Tag. Die Gesetzesaufhebung (vgl. Pkt. II.1.) wirkt daher auch für sie.3. Die hg. zu B407/95 protokollierte Beschwerde wurde am 15. Februar 1995, die zu B1025/96 protokollierte am 22. März 1996, die zu B1466/97 protokollierte am 13. Juni 1997 und die zu B1973/97 protokollierte Beschwerde am 31. Juli 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren G168/96 ua. war der 6. Oktober 1997; die nichtöffentliche Beratung im Normenprüfungsverfahren G451/97 begann am heutigen Tag. Die Gesetzesaufhebung vergleiche Pkt. römisch zwei.1.) wirkt daher auch für sie.

Die angefochtenen Bescheide sind in Anwendung von als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist. Der Beschwerdeführer ist demnach durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in Höhe von

S 12.000,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B407.1995

Dokumentnummer

JFT_10028872_95B00407_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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