TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W124 2158629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2158629-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und Farsi zu sprechen. Der BF sei im Alter von einem Jahr nach2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und Farsi zu sprechen. Der BF sei im Alter von einem Jahr nach

XXXX , Iran gereist und habe dort vier Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF sei verheiratet und habe als Bauarbeiter gearbeitet.römisch 40 , Iran gereist und habe dort vier Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF sei verheiratet und habe als Bauarbeiter gearbeitet.

Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Iran sehr schlecht behandelt worden sei und keine Rechte gehabt habe. In Afghanistan herrsche Krieg und gehöre er als Schiit einer Minderheit an.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF in Anwesenheit seiner Vertrauensperson an, in XXXX , Afghanistan geboren zu sein.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) gab der BF in Anwesenheit seiner Vertrauensperson an, in römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein.

Der BF sei mit den kulturellen Eigenheiten aus Afghanistan nicht vertraut. Er habe Afghanistan im Alter von einem Jahr in den Iran verlassen. Er habe bis zu seinem 22. Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt und hätten ihm diese ein bisschen über afghanische Sitten erzählt.

Der BF habe keine Probleme aufgrund seiner Nationalität gehabt.

Der BF werde ausschließlich im Iran verfolgt. Er habe dort keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel gehabt. Der BF gehöre aber der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Im Falle einer Rückkehr nach XXXX , würde man ihn umbringen. In der Gegend seien viele Taliban und IS-Kämpfer.Der BF werde ausschließlich im Iran verfolgt. Er habe dort keine Arbeit und keinen Aufenthaltstitel gehabt. Der BF gehöre aber der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 , würde man ihn umbringen. In der Gegend seien viele Taliban und IS-Kämpfer.

Der BF gehöre dem Stamm der XXXX an und sei nicht sehr gläubig.Der BF gehöre dem Stamm der römisch 40 an und sei nicht sehr gläubig.

Der BF habe in XXXX sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er als Fliesenleger gearbeitet und Kindern Kickbox-Unterricht gegeben.Der BF habe in römisch 40 sechs Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er als Fliesenleger gearbeitet und Kindern Kickbox-Unterricht gegeben.

Seine Frau sei 33 Jahre alt und lebe zusammen mit ihren Söhnen im Alter von 8 und 9 Jahren im Iran in XXXX . Seiner Familie gehe es gut und habe er täglich telefonischen Kontakt zu diesen.Seine Frau sei 33 Jahre alt und lebe zusammen mit ihren Söhnen im Alter von 8 und 9 Jahren im Iran in römisch 40 . Seiner Familie gehe es gut und habe er täglich telefonischen Kontakt zu diesen.

Sein Vater sei Fliesenleger und lebe mit seiner Mutter ebenso in XXXX . Der BF habe vier Brüder und drei Schwester. Bis auf eine Schwester, welche in XXXX lebe, würden alle in XXXX wohnen. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie.Sein Vater sei Fliesenleger und lebe mit seiner Mutter ebenso in römisch 40 . Der BF habe vier Brüder und drei Schwester. Bis auf eine Schwester, welche in römisch 40 lebe, würden alle in römisch 40 wohnen. Der BF habe ein gutes Verhältnis zu seiner Familie.

Der BF verfüge über keine Verwandten in Afghanistan. Der Onkel dort sei bereits verstorben.

Der BF habe keine Besitztümer mehr in Afghanistan. Sein Vater habe früher Grundstücke besessen, doch wisse der BF nicht, ob er diese noch habe. Sie hätten selten über Afghanistan geredet.

Der Vater habe dem BF vom Tod des Onkels erzählt. Der Vater habe dem BF vor ca. 20 bis 22 Jahren auch geraten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort niemanden habe und man ihn umbringen würde. Der BF sei damals nicht nach Afghanistan, sondern sei mit der ganzen Familie von XXXX nach XXXX gezogen.Der Vater habe dem BF vom Tod des Onkels erzählt. Der Vater habe dem BF vor ca. 20 bis 22 Jahren auch geraten, nicht nach Afghanistan zurückzukehren, da er dort niemanden habe und man ihn umbringen würde. Der BF sei damals nicht nach Afghanistan, sondern sei mit der ganzen Familie von römisch 40 nach römisch 40 gezogen.

Der BF sei zuletzt im Alter von einem Jahr in Afghanistan gewesen.

Die Reise habe ca. USD 3.000,- gekostet und habe er diese Summe durch Ersparnisse seiner Arbeit finanziert.

Der BF habe keine Angehörigen in Österreich bzw. Europa.

Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, 35 Jahre lang im Iran ohne Rechte gelebt zu haben. Man werde von Iranern dort schlecht behandelt und schikaniert. Die Polizei habe ihnen nicht geholfen. Der BF habe keinen Aufenthaltstitel im Iran gehabt, da man sonst nach Syrien in den Krieg ziehen müsse. Seine Kinder hätten keine Schule besuchen dürfen und sei es ihnen verwehrt worden, eine Wohnung zu kaufen.

Der BF werde derzeit in Afghanistan nicht verfolgt. Er sei Hazara und Schiit und würde bei Rückkehr umgebracht werden.

Seine Eltern oder sonstige nahe Angehörige seien nie politisch oder religiös in Afghanistan tätig gewesen.

In XXXX würden täglich Leute getötet werden und sei die Provinz voll von Taliban- und IS-Kämpfern. Der BF habe diese Information aus den Medien.In römisch 40 würden täglich Leute getötet werden und sei die Provinz voll von Taliban- und IS-Kämpfern. Der BF habe diese Information aus den Medien.

Der BF habe niemanden in XXXX , der ihn unterstützen oder sonst behilflich sein könnte. Als Hazara und Schiit sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Er kenne sich in diesem Land nicht aus und wüsste nicht, wo er arbeiten sollte.Der BF habe niemanden in römisch 40 , der ihn unterstützen oder sonst behilflich sein könnte. Als Hazara und Schiit sei sein Leben in Afghanistan in Gefahr. Er kenne sich in diesem Land nicht aus und wüsste nicht, wo er arbeiten sollte.

In Österreich lebe der BF von der Grundversorgung. Außerdem arbeite er zusätzlich im Heim als Reinigungskraft und bekomme dort wöchentlich EUR 30,-.

Der BF wolle Deutsch lernen und sich ein Leben aufbauen. Der BF unterrichte ehrenamtlich Burschen in Kickboxen. Er helfe auch in einem Theater aus. Der BF lerne zweimal die Woche Deutsch.

In Österreich bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis und habe er hier keine familiären oder sozialen Bindungen.

Seine Eltern seien damals während der Sowjetzeit aus Afghanistan geflohen. Er habe aber nie genau darüber mit seinen Eltern gesprochen. Der BF habe im Alter von 15 Jahren begonnen, als Fliesenleger zu arbeiten und habe diese Tätigkeit bis zu seiner Ausreise durchgeführt.

Der BF legte folgende Unterlagen vor:

  • -Strichaufzählung
    Zwei Bestätigungen der XXXX über ehrenamtliche Arbeit vom 01.05.2016 und 12.01.2017Zwei Bestätigungen der römisch 40 über ehrenamtliche Arbeit vom 01.05.2016 und 12.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung von " XXXX " vom 13.01.2017Teilnahmebestätigung von " römisch 40 " vom 13.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung von " XXXX " vom 17.01.2017Teilnahmebestätigung von " römisch 40 " vom 17.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Bestätigung über die Teilnahme am Deutschunterricht vom 16.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben der Unterkunft vom 13.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Zeugnis über ehrenamtliche Tätigkeiten bei der XXXX vom 12.01.2017Zeugnis über ehrenamtliche Tätigkeiten bei der römisch 40 vom 12.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunde des Vaters und des Großvaters des BF

4. Am XXXX langte beim BFA ein weiteres Unterstützungsschreiben vom4. Am römisch 40 langte beim BFA ein weiteres Unterstützungsschreiben vom

XXXX für den BF ein.römisch 40 für den BF ein.

5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Fehler, Verfahrensmängeln und falscher rechtliche Beurteilung.

Die Feststellungen der Behörde würden nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen. Der BF sei zum Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan ein Jahr alt gewesen und verfüge dort über keine Sozialisation.

Der Beschwerde wurden folgende neue Unterlagen beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    Referenzschreiben von " XXXX " vom 11.05.2017Referenzschreiben von " römisch 40 " vom 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Kursbesuchsbestätigung Deutsch A1 vom 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung am Info-Modul Wohnen der Stadt XXXX vom 14.01.2017Teilnahmebestätigung am Info-Modul Wohnen der Stadt römisch 40 vom 14.01.2017

  • -Strichaufzählung
    Bestätigungen der XXXX über ehrenamtliche Arbeit vom 11.05.2017Bestätigungen der römisch 40 über ehrenamtliche Arbeit vom 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Unterstützungsschreiben der Unterkunft vom 11.05.2017

8. Mit dem beim BVwG am XXXX eingelangten Schreiben wurde die Beschwerde ergänzt.8. Mit dem beim BVwG am römisch 40 eingelangten Schreiben wurde die Beschwerde ergänzt.

Der BF sei in XXXX geboren und habe bereits im ersten Lebensjahr Afghanistan verlassen. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht und lebe seine gesamte Familie dort. Er verfüge über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan. Er habe im Iran keine Ausbildung genossen und lediglich Hilfsarbeiten verrichtet.Der BF sei in römisch 40 geboren und habe bereits im ersten Lebensjahr Afghanistan verlassen. Er habe sein ganzes Leben im Iran verbracht und lebe seine gesamte Familie dort. Er verfüge über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan. Er habe im Iran keine Ausbildung genossen und lediglich Hilfsarbeiten verrichtet.

Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz XXXX , in welcher die Sicherheitslage prekär sei, sodass eine Niederlassung dort jedenfalls unzumutbar sei.Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz römisch 40 , in welcher die Sicherheitslage prekär sei, sodass eine Niederlassung dort jedenfalls unzumutbar sei.

Aus der ständigen Rechtsprechung des BVwG ergebe sich, dass das Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan erforderlich sei, um dort unter menschenwürdigen, mit Art 3 EMRK in Einklang stehenden Umständen leben zu können.Aus der ständigen Rechtsprechung des BVwG ergebe sich, dass das Vorhandensein eines familiären oder sozialen Netzwerks in Afghanistan erforderlich sei, um dort unter menschenwürdigen, mit Artikel 3, EMRK in Einklang stehenden Umständen leben zu können.

Zur Situation von Rückkehrern in XXXX werde auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen XXXX vom XXXX verwiesen. Der Sachverständige habe mit Gutachten vom XXXX erneut die Erforderlichkeit eines familiären Netzwerks für eine Ansiedlung in XXXX betont.Zur Situation von Rückkehrern in römisch 40 werde auf eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 verwiesen. Der Sachverständige habe mit Gutachten vom römisch 40 erneut die Erforderlichkeit eines familiären Netzwerks für eine Ansiedlung in römisch 40 betont.

Zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX und zur Rückkehr nach Afghanistan werde auf Berichte von UNHC und UNAMA, auf einen Artikel der Afghanistan-Expertin XXXX und auf das Gutachten von XXXX vom XXXX und vom XXXX verwiesen.Zur aktuellen Sicherheitslage in römisch 40 und zur Rückkehr nach Afghanistan werde auf Berichte von UNHC und UNAMA, auf einen Artikel der Afghanistan-Expertin römisch 40 und auf das Gutachten von römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 verwiesen.

Der BF würde in XXXX in eine menschenunwürdige Lage geraten. Existierende Hilfsprogramme würden in erster Linie Binnenflüchtlingen zugesprochen werden bzw. fehle es an konkreten Feststellungen, inwieweit IOM tatsächlich Hilfe für den BF im Falle einer Rückkehr leisten würde. Der BF sei zwar gesund und arbeitsfähig, doch liege in seinem Fall eine besondere Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit vor, zumal er sich noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, im Iran sozialisiert worden sei und seine Familie im Iran lebe.Der BF würde in römisch 40 in eine menschenunwürdige Lage geraten. Existierende Hilfsprogramme würden in erster Linie Binnenflüchtlingen zugesprochen werden bzw. fehle es an konkreten Feststellungen, inwieweit IOM tatsächlich Hilfe für den BF im Falle einer Rückkehr leisten würde. Der BF sei zwar gesund und arbeitsfähig, doch liege in seinem Fall eine besondere Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit vor, zumal er sich noch nie in Afghanistan aufgehalten habe, im Iran sozialisiert worden sei und seine Familie im Iran lebe.

Des Weiteren werde auf die fortschrittliche Integration des BF in Österreich hingewiesen. Er sei sehr bemüht, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen und zu verbessern. Im Heim arbeite er als Reinigungskraft, über die XXXX unterrichte er ehrenamtlich Jugendliche in Kickboxen und helfe in einem Theater aus. Außerdem habe er an zahlreichen Projekten von " XXXX " teilgenommen, wo er sehr viele und gute Freunde gefunden habe. Er habe es geschafft, hier ein weitreichendes soziales Netzwerk aufzubauen.Des Weiteren werde auf die fortschrittliche Integration des BF in Österreich hingewiesen. Er sei sehr bemüht, seine Deutschkenntnisse zu vertiefen und zu verbessern. Im Heim arbeite er als Reinigungskraft, über die römisch 40 unterrichte er ehrenamtlich Jugendliche in Kickboxen und helfe in einem Theater aus. Außerdem habe er an zahlreichen Projekten von " römisch 40 " teilgenommen, wo er sehr viele und gute Freunde gefunden habe. Er habe es geschafft, hier ein weitreichendes soziales Netzwerk aufzubauen.

Dem Schreiben wurden folgende neue Unterlagen beigelegt:

  • -Strichaufzählung
    UNAMA First Quarter 2017 Civilian Casualty Data, 27.04.2017

  • -Strichaufzählung
    Teilnahmebestätigung an Projekten von " XXXX " vom 11.05.2017Teilnahmebestätigung an Projekten von " römisch 40 " vom 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von " XXXX "Empfehlungsschreiben von " römisch 40 "

  • -Strichaufzählung
    13 Unterstützungsschreiben von Tanzkolleginnen von " XXXX "13 Unterstützungsschreiben von Tanzkolleginnen von " römisch 40 "

  • -Strichaufzählung
    2 Empfehlungsschreiben von Tanzkolleginnen der " XXXX "2 Empfehlungsschreiben von Tanzkolleginnen der " römisch 40 "

  • -Strichaufzählung
    Referenzschreiben von " XXXX " vom 11.05.2017Referenzschreiben von " römisch 40 " vom 11.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben von " XXXX " vom 23.05.2017Empfehlungsschreiben von " römisch 40 " vom 23.05.2017

  • -Strichaufzählung
    Empfehlungsschreiben der XXXX vom 23.05.2017Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 23.05.2017

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    Empfehlungsschreiben des Tanzlehrers vom 14.05.2017

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    Integrationsbestätigung von XXXX vom 15.05.2017Integrationsbestätigung von römisch 40 vom 15.05.2017

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    Unterstützungsschreiben vom Mai 2017

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    Unterstützungsschreiben vom 24.05.2017

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9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und zweier Vertrauenspersonen eine mündliche Verhandlung statt.9. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und zweier Vertrauenspersonen eine mündliche Verhandlung statt.

Dabei gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und ursprünglich aus der Provinz XXXX zu stammen. Der BF kenne den genauen Herkunftsort nicht und habe auch nie seine Eltern gefragt, da er immer mit den Schwierigkeiten in seinem Leben beschäftigt gewesen sei. Seine Eltern hätten einmal gesagt, dass sie aus dem Dorf XXXX stammen würden. Der BF wisse nicht, wann und wo er geboren sei. Er sei jetzt 38 Jahre alt.Dabei gab der BF an, schiitischer Hazara zu sein und ursprünglich aus der Provinz römisch 40 zu stammen. Der BF kenne den genauen Herkunftsort nicht und habe auch nie seine Eltern gefragt, da er immer mit den Schwierigkeiten in seinem Leben beschäftigt gewesen sei. Seine Eltern hätten einmal gesagt, dass sie aus dem Dorf römisch 40 stammen würden. Der BF wisse nicht, wann und wo er geboren sei. Er sei jetzt 38 Jahre alt.

Der BF habe 5 Jahre im Iran die Schule besucht.

Der Onkel in Afghanistan sei verstoben und sei ledig und kinderlos gewesen.

Seinen Eltern gehe es gut und rufe er sie einmal pro Monat an.

Der BF sei verheiratet und lebe seine Frau mit den gemeinsamen zwei Söhnen in XXXX . Er rufe sie einmal im Monat an und gehe es ihnen gut.Der BF sei verheiratet und lebe seine Frau mit den gemeinsamen zwei Söhnen in römisch 40 . Er rufe sie einmal im Monat an und gehe es ihnen gut.

Der BF habe seiner Frau ein wenig Geld zurückgelassen und werde sie auch von den Eltern des BF unterstützt. Sein Vater arbeite als Fliesenleger und Maurer und seine Mutter sei Hausfrau.

Seine Frau betreue zu Hause Kinder von anderen Familien und stricke entgeltlich Pullover und Hauben.

Die Ehe sei von den Eltern arrangiert worden. Seine Frau sei ebenfalls Hazara und würden ihre Eltern in XXXX wohnen.Die Ehe sei von den Eltern arrangiert worden. Seine Frau sei ebenfalls Hazara und würden ihre Eltern in römisch 40 wohnen.

Der BF kenne das genaue Jahr der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan nicht. Die Familie sei zur Zeit der Sowjetunion geflüchtet.

Der BF habe fünf Brüder und drei Schwestern. Sein älterer Bruder arbeite als Hilfsarbeiter auf Baustellen.

Die Eltern hätten Afghanistan verlassen, da sie sonst getötet worden wären. Er könne diesbezüglich keine weiteren Angaben machen, da er nie mit seinen Eltern über Afghanistan gesprochen habe. Der BF habe einmal überlegt nach Afghanistan zurückzukehren, doch habe ihm sein damals Vater gesagt, dass er wie sein Onkel väterlicherseits getötet werden würde.

Der BF habe seit seinem 20. oder 22. Lebensjahr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gewohnt und sei beschäftigt gewesen. Deswegen habe er nie mit ihnen über Afghanistan gesprochen. Der BF wisse nicht, ob seine Geschwister mehr über den Fluchtgrund der Eltern wüssten.

Der BF wisse nicht, warum der Onkel getötet worden sei. Er habe seinen Vater nie dazu befragt, da dieser sehr streng gewesen sei.

Der BF sei Hazara, der im Iran aufgewachsen sei. Er kenne Afghanistan nicht und lebe seine Familie im Iran.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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