TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/20 95/17/0002

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Veröffentlicht am 20.03.2000
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Index

L74004 Fremdenverkehr Tourismus Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139;
TourismusG BeitragsgruppenO OÖ 1992;
TourismusG OÖ 1990 §35 Abs1;
TourismusG OÖ 1990 §35 Abs2 idF 1992/063;
TourismusG OÖ 1990 §40 idF 1992/063;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der Brauerei X, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1994, Zl. Wi(Ge)-450349/4-1994/Alt/H, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1994 (dem angefochtenen Bescheid) wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der von ihr "für das Kalenderjahr 1992 im Bereich der Tourismusgemeinde X zu entrichtende Interessentenbeitrag mit S 29.205,-- festgesetzt wird.

Berechnung:

Betrieb            Berufsgruppe        Beitragsgruppe    %-Satz

Erzeugung von      32                 (Ortsklasse B)     0,1

Getränken                              4

     beitragspflichtiger Umsatz:               Interessentenbeitrag:

a)   S 20,000.000,-- : 365 x 253               x 0,1 % = S 13.863,--

     bis 10.9.1992

b)   S 50,000.000,-- : 365 x 112               x 0,1 % = S 15.342,--

                                insgesamt:               S 29.205,--"

Nach der Begründung dieses Bescheides basiere die Qualifikation als "Tourismusinteressent" im Sinne des § 1 Z. 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 53/1991 und LGBl. Nr. 63/1992 (im Folgenden: Oö TourismusG 1990), auf dem Unternehmerbegriff des Umsatzsteuergesetzes 1972. Die Wirtschaftstätigkeit der Berufungswerberin bestehe einerseits in der Erzeugung von Getränken und andererseits im Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln.

Die Berufungswerberin habe angegeben, dass die Umsätze laut Bilanz 1990 S 60 Mio betragen hätten, wobei ein Umsatzanteil von S 9 Mio auf die Wirtschaftstätigkeit "Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln" entfallen sei.

Gemäß § 35 Abs. 4 Oö TourismusG 1990 könnten beitragspflichtige Lieferungen in andere Bundesländer vom Gesamtumsatz abgezogen werden. Diese beliefen sich nach den Angaben der Berufungswerberin auf S 800.000,--. Somit verblieben jedenfalls über S 50 Mio Umsätze in Oberösterreich aus der Tätigkeit der Getränkeerzeugung.

Hinsichtlich der Berechnung sei anzuführen, dass § 41 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/1992 erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich geändert worden sei, sodass bis 10. September 1992 eine Höchstbemessungsgrundlage von S 20 Mio und ab 11. September 1992 eine Höchstbemessungsgrundlage von S 50 Mio als Berechnungsgrundlage heranzuziehen wäre.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, dass die belangte Behörde entgegen der Beitragsverordnung LGBl. Nr. 54/1992 den Jahresumsatz der Brauerei X der Berufsgruppe 32 anstatt der Berufsgruppe 791 zuordne, ferner dadurch, dass die vorgenommene Art der Berechnung (Beitragsgruppe 4 in der Ortsklasse B) gegen § 35 Abs. 1 und 2 sowie § 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 verstoße, was zu einer ungleichen Behandlung gegenüber gleichwertigen Betrieben in anderen Gemeinden führe. Weiters lägen infolge fehlender Feststellungen hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes bei der Aufteilung des Jahresumsatzes in Erzeugung und Vertrieb sowie in einen Umsatz in X und in einen auswärtigem Umsatz sekundäre Verfahrensmängel vor.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die beschwerdeführende Partei macht zunächst geltend, dass die überwiegende Zuordnung ihrer Wirtschaftstätigkeit zur Berufsgruppe "Erzeugung von Getränken" und nur mit S 9 Mio zum "Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln" unrichtig sei. Die Bilanz der beschwerdeführenden Partei weise alljährlich einen Großhandelsumsatz und keinen Erzeugungsumsatz aus, weil sie ohne Zwischenschaltung von Großhändlern Bier, Limonaden und Handelsware an Einzelhändler, Gastronomiebetriebe und einige Privatpersonen verkaufe. Für die Berechnung hätte daher nicht die Berufsgruppe 32, sondern die Berufsgruppe 721 der Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992, herangezogen werden müssen. Im Berufungsverfahren sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der gesamte Umsatz ausschließlich durch den Handel mit den selbst erzeugten Produkten bzw. der Handelsware erzielt werde und es sich daher um einen reinen Handelsumsatz handle. Zu diesen Vorbringen seien jegliche Feststellungen unterblieben. Die erkennende Behörde habe es insbesondere unterlassen, durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, welcher Umsatz dem eigentlichen Produktionsbereich zuzuordnen sei. Tatsache sei, dass von den rund 50 Dienstnehmern der beschwerdeführenden Partei lediglich ca. 15 in der Produktion tätig seien, während sämtliche andere Dienstnehmer mit dem Verkauf und dem Vertrieb der erzeugten Produkte und der Handelsware beschäftigt seien. Der Sachverhalt sei daher ergänzungsbedürftig und daher mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet, was zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheide führe.

2.1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 haben Tourismusinteressenten für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten. Nach § 33 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt werden, für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten. Gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist der Interessentenbeitrag für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. Nach § 35 Abs. 1 leg. cit. werden zur Berechnung der Interessentenbeiträge die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

In der Anlage 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1991, LGBl. Nr. 41 (Beitragsgruppenordnung), wird auszugsweise bestimmt:

                                    Beitragsgruppe in den Ortsklassen

Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) A  B  C  Statutarstadt  D

                                             Zone I   Zone II

...

3/4/5  VERARBEITENDES GEWERBE;

       INDUSTRIE

...

32     ERZEUGUNG VON

       GETRÄNKEN;

       TABAKVERARBEITUNG........... 4  4  4  4        4

...

7 A    HANDEL; LAGERUNG

...

71/72/73   GROSSHANDEL

...

721   Großhandel mit Nahrungs-

      und Genußmitteln .............5  5  5  5       5"

Mit Ablauf des 21. August 1992 trat die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 1992, LGBl. Nr. 54 (Beitragsgruppenordnung), gemäß deren § 3 in Kraft, in deren Anlage 1 in der Berufsgruppe 721 die Beitragsgruppe in der Ortsklasse C von 5 auf 4 erhöht wurde.

2.1.3. In ihrer Beitragserklärung vom 20. Jänner 1993 hat die beschwerdeführende Partei Umsätze in der Höhe von S 50 Mio aus "Getränkeerzeugung" angegeben. Dem entsprach das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. September 1993, in welchem der Gesamtumsatz mit S 60 Mio und der hievon auf den Handel entfallende Umsatz mit S 9 Mio bezeichnet wurde. Durch Lieferungen außerhalb Oberösterreichs sei ein Umsatz von S 800.000,-- erzielt worden.

Es verbleibt daher ein Umsatz von S 50,2 Mio für die Erzeugung "und den Verkauf" von Getränken. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vermeint, es sei zwischen Produktionsbereich und Vertrieb zu unterscheiden gewesen, so verkennt sie die Systematik der Beitragsgruppenordnung. Danach ist auch der Vertrieb von erzeugten Waren eine Tätigkeit der Erzeugung, da erst durch den Vertrieb der Produkte ein unternehmerischer Umsatz aus der Erzeugung bewirkt wird. In welchem Ausmaß entsprechend den Produktions- und Marktgegebenheiten der Personaleinsatz auf die Bereiche Produktion und Vertrieb aufgeteilt ist, spielt dabei für die Beurteilung keine Rolle.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Position 32 der Beitragsgruppenordnung sind aus Anlass des Beschwerdefalles nicht entstanden.

Die Zuordnung der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage zur Berufsgruppe "32 Erzeugung von Getränken; Tabakverarbeitung" erweist sich somit nicht als rechtswidrig.

2.2.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, § 35 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 habe zum Inhalt, dass die einzelnen Berufsgruppen gleich behandelt werden sollen, sodass Berufsgruppen je nach Ortsklasse in unterschiedliche Beitragsgruppen eingereiht werden können, um eine gleichmäßige Erfassung zu bewirken. Die richtige Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung des § 35 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 ermögliche daher die Einreihung der beschwerdeführenden Partei in die Berufsgruppe 5 (richtig wohl: Beitragsgruppe 5), damit ihre Gleichstellung mit jenen anderen Brauereien in Oberösterreich gewährleistet sei, die nach der Ortsklassenverordnung in die Ortsklasse C eingestuft seien. Eine andere Auslegung des § 35 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 wäre unsachlich und willkürlich.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie außer einigen Privatpersonen ca. 700 Einzelhändler und Gastronomiebetriebe in ihrem Einzugsgebiet in Oberösterreich beliefere. Ca. 30 dieser Kunden seien in X, sodass mindestens 90 % des Gesamtumsatzes dem Hebesatz der umliegenden Gemeinden als der Ortsklasse C zugehörig unterstellt werden müsse. Da diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen worden seien, liege "wegen der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und eines sekundären Verfahrensmangels eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor".

Zusätzlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Ortsklasse der jeweiligen Tourismusgemeinde nicht berücksichtigt habe, dass Gewerbetreibende einer Berufsgruppe mehr oder minder zufällig unterschiedlich behandelt würden, nämlich je nach dem, ob sie z.B. der Ortsklasse B oder C angehörten. Damit entsprächen die §§ 35 und 41 Oö TourismusG 1990 nicht der Forderung, dass der Fremdenverkehrsnutzen für Tourismusinteressenten nur sachgerecht abgestuft werden dürfe. Es entbehre jeder Sachgerechtigkeit, wenn ein Betrieb mit einem Hebesatz von 0,1 % und ein anderer Betrieb dieser Berufsgruppe nur mit 0,05 % belastet werde. Es werde Gleiches ungleich behandelt.

2.2.2. § 37 Abs. 1 erster Satz Oö TourismusG 1990 in der Fassung LGBl. Nr. 63/1992 lautet:

"Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991."

Gemäß § 38 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 ist dann, wenn ein Tourismusinteressent in mehrere Beitragsgruppen eingereiht ist, der Interessentenbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

§ 40 Oö TourismusG 1990 lautet:

"Vereinfachte Umsatzermittlung

(1) Ein Tourismusinteressent kann beantragen, daß Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht die Beitrittspflicht begründen (z.B. Umsätze aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit), in einem Erfahrungswerten entsprechenden Prozentsatz des gesamten Umsatzes festgesetzt werden. Maßgebend für diese Festsetzung sind die Umsätze, die in dem dem ersten Jahr, für das die Pauschalierung zu gelten hat, vorausgegangenen Kalenderjahr erzielt wurden.

(2) Eine Vereinfachung nach Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn

1. der Tourismusinteressent im Antrag die für die Pauschalierung maßgeblichen Umsätze glaubhaft macht und

2. nach abschätzbarer Entwicklung des Umsatzes des Tourismusinteressenten in den dem Berechnungsjahr folgenden drei Kalenderjahren keine wesentliche Änderung der für die Pauschalierung maßgeblichen Verteilung des Gesamtumsatzes eintritt bzw. zu erwarten ist.

(3) Fallen die Umsätze eines Tourismusinteressenten durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 35 Abs. 1) oder wurde der Umsatz in Gemeinden unterschiedlicher Ortsklassen erzielt, so hat auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen; Abs. 2 Z. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Prozentsatz nach Abs. 1 und Abs. 3 ist auf ganze Prozentsätze zu runden.

(5) Der nach Abs. 1, 3 und 4 errechnete Prozentsatz ist der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes nach § 37 Abs. 1 und § 38 im Jahr der Festsetzung und in den folgenden zwei Jahren zugrunde zu legen. Er ist weiter anzuwenden, wenn der Beitragspflichtige nicht spätestens zwei Monate vor Beginn eines späteren Beitragszeitraumes die Neufestsetzung des Prozentsatzes oder die Aufhebung der Pauschalierung beantragt. Von Amts wegen kann die Pauschalierung aufgehoben werden, wenn in der Verteilung des für die Ermittlung des Interessentenbeitrages maßgeblichen Umsatzes eine erhebliche Änderung eingetreten ist."

§ 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 lautet auszugsweise:

"(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 34 Abs. 1) besteht, den nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 37 bis 40):

Prozentsätze der

Beitragsgruppen

Ortsklasse           1      2      3      4      5      6      7

A                  0,50   0,35   0,20   0,15   0,10   0,05   0,00

B                  0,45   0,30   0,15   0,10   0,05   0,00   0,00

C                  0,40   0,20   0,10   0,05   0,00   0,00   0,00

St.                0,35   0,15   0,07   0,05   0,00   0,00   0,00"

Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/1992 wurde unter anderem der Prozentsatz der Beitragsgruppe 5 für die Ortsklasse C von 0,00 auf 0,025 verändert. Die für die gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. in der Stammfassung bestehende Höchstbemessungsgrundlage der Ortsklassen B und C von S 20 Mio wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1992 auf S 50 Mio erhöht.

2.2.3. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des § 35 Abs. 2 Oö TourismusG 1990, die nach deren Auffassung so zu verstehen sei, dass eine Einordnung der Beschwerdeführerin - entgegen der Beitragsgruppenordnung - nicht in die Beitragsgruppe 4, sondern in die Beitragsgruppe 5 möglich und geboten wäre, weil ihr überwiegender Umsatz durch Lieferungen nicht in die Standortgemeinde der Ortsklasse B, sondern in Gemeinden der Ortsklasse C erzielt würden, lautet in der Fassung

LGBl. Nr. 53/1991:

"Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 41 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden; dies gilt vor allem für Berufsgruppen, die nach der Tabelle gemäß § 41 Abs. 1 je nach Ortsklasse zum Teil beitragspflichtig und zum Teil nicht beitragspflichtig wären (vgl. z.B. Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse B im Vergleich zur Beitragsgruppe 5 der Ortsklasse C bzw. Statutarstadt). Überdies sind in der Ortsklasse Statutarstadt

..."

Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem oben wiedergegebenen § 35 Abs. 1 leg. cit. ergibt, regelt § 35 Abs. 2 leg. cit. ausschließlich, wie der Verordnungsgeber bei der Einreihung der einzelnen Berufsgruppen, auch unter Berücksichtigung der Ortsklassen, in die vorgesehene Beitragsgruppe vorzugehen hat. Diese Gesetzesbestimmung lässt hingegen eine individuelle "Korrektur" der vom Verordnungsgeber vorgenommenen Einreihung des jeweiligen Tourismusinteressenten in eine bestimmte Beitragsgruppe nicht zu. Insofern ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei unzutreffend.

Zutreffend ist freilich, dass der Gesetzgeber durch diese an den Verordnungsgeber gerichteten Anordnungen das Ziel einer möglichst gleichmäßigen Erfassung der Beitragspflichtigen je nach ihrem durch den Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolg verfolgt, eine Zielsetzung, der er für das individuelle Bemessungsverfahren durch die Regelung des § 40 leg. cit. über die "vereinfachte Umsatzermittlung" Rechnung trägt. Gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Fall Oö TourismusG 1990 hat nämlich dann, wenn der Umsatz in Gemeinden unterschiedlicher Ortsklassen erzielt wurde, auf Antrag des Tourismusinteressenten die Aufteilung der Umsätze entsprechend einem nach dem glaubhaft gemachten Verhältnis dieser Umsätze zueinander festgelegten Prozentsatz zu erfolgen. Es liegt daher in der Hand des Beitragspflichtigen, durch einen Antrag, in dem bereits die Aufteilung der Umsätze glaubhaft gemacht werden muss, eine den unterschiedlichen Beitragssätzen entsprechende Beitragsbemessung herbeizuführen.

Einen solchen Antrag hat die beschwerdeführende Partei allerdings nicht gestellt. Auch in ihrer Berufung hat sie keinen solchen Antrag - der nach dem Gesetz an die Behörde erster Instanz hätte gerichtet werden müssen - gestellt und keine Umsätze glaubhaft gemacht, die ein Antrag im Sinne des § 40 Abs. 3 leg. cit. hätte enthalten müssen. Erst in der Beschwerde wird eine Unverhältnismäßigkeit von 10 % (X, Ortsklasse B) zu 90 % (umliegende Gemeinden, Ortsklasse C) behauptet, wobei auch hierin eine Glaubhaftmachung nicht zu erblicken wäre, zumal zugleich behauptet wird, dass die beschwerdeführende Partei ganz Oberösterreich, somit auch Gemeinden der Ortsklassen A, B und St, beliefere.

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde - dem Gegenstand des Berufungsverfahrens entsprechend - die gesamten Umsätze aus der Getränkeerzeugung (im Rahmen der Höchstbemessungsgrundlage) dem Beitragsprozentsatz der in die Ortsklasse B eingereihten Standort-Tourismusgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. (Stadt X) unterzogen hat.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170002.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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