Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2174037-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien - MA 11, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1096614703-151854639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien - MA 11, Amt für Jugend und Familie, Gruppe Recht, Referat Asylvertretung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, Zl. 1096614703-151854639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste in Begleitung seines volljährigen Bruders1. römisch 40 (im Weiteren Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste in Begleitung seines volljährigen Bruders
XXXX (im Asylverfahren auch als XXXX bzw. XXXX bezeichnet) als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (im Asylverfahren auch als römisch 40 bzw. römisch 40 bezeichnet) als Minderjähriger illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2015 gab der BF an, Afghanistan verlassen zu haben und mittels PKW durch Pakistan in den Iran und weiter in die Türkei gefahren zu sein. Von dort sei er mit einem Boot, zu Fuß und mit einem Auto über Griechenland, Mazedonien bis nach Österreich gereist.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, von der Schule gekommen zu sein, als ihm mitgeteilt worden wäre, dass Taliban seine Familie bedrohen würden, weswegen beschlossen worden wäre, dass er gemeinsam mit seinem ältesten Bruder Afghanistan verlassen sollte. Die genauen Gründe würde er jedoch nicht genau wissen. Er befürchte, getötet zu werden.
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) am 17.11.2016 gab der BF an, dass sein Bruder XXXX im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von den umliegenden Provinzen Baumaterialen zum Flughafen Kabul transportiert habe. Dabei sei er von unbekannten Personen angehalten und aufgefordert worden, etwas - gemeinsam mit der gewöhnlichen Lieferung - zum Flughafen zu transportieren. Sein Bruder habe sich geweigert, der Aufforderung nachzukommen, woraufhin er geschlagen und seine Familie bedroht worden sei.3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: BFA) am 17.11.2016 gab der BF an, dass sein Bruder römisch 40 im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit von den umliegenden Provinzen Baumaterialen zum Flughafen Kabul transportiert habe. Dabei sei er von unbekannten Personen angehalten und aufgefordert worden, etwas - gemeinsam mit der gewöhnlichen Lieferung - zum Flughafen zu transportieren. Sein Bruder habe sich geweigert, der Aufforderung nachzukommen, woraufhin er geschlagen und seine Familie bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme zudem an, dass sein Vater und sein Bruder XXXX nach diesem Vorfall entführt worden wären. Als er seinen Bruder XXXX davon verständigt habe, habe dieser ihm aufgetragen, nach Kabul zu kommen. Anschließend sei sein Bruder mit ihm nach Österreich geflüchtet.Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme zudem an, dass sein Vater und sein Bruder römisch 40 nach diesem Vorfall entführt worden wären. Als er seinen Bruder römisch 40 davon verständigt habe, habe dieser ihm aufgetragen, nach Kabul zu kommen. Anschließend sei sein Bruder mit ihm nach Österreich geflüchtet.
4. In einer Stellungnahme vom 06.12.2016 wiederholte er das fluchtauslösende Ereignis. Zudem wies er auf seine Minderjährigkeit, seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul und in der Provinz XXXX im Besonderen hin. Er habe keinen Beruf erlernt oder ausgeübt, sondern ausschließlich die Schule besucht.4. In einer Stellungnahme vom 06.12.2016 wiederholte er das fluchtauslösende Ereignis. Zudem wies er auf seine Minderjährigkeit, seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie auf eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul und in der Provinz römisch 40 im Besonderen hin. Er habe keinen Beruf erlernt oder ausgeübt, sondern ausschließlich die Schule besucht.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017, Zl. 1096614703-151854639, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017, Zl. 1096614703-151854639, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben haben.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben haben.
Zu Spruchpunkt II. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung gegen sich oder seine Familie nicht habe glaubhaft machen können und seine Familie nach wie vor unbehelligt in der Provinz XXXX lebe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Als junger und gesunder Mann könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland eine Arbeit finde und sich dort eine Existenz aufbaue. Außerdem würden sich seine Mutter und seine Brüder in der Herkunftsprovinz sowie zwei Onkel in der Hauptstadt Kabul befinden. Darüber hinaus sei aus der Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz XXXX und in Kabul im Besonderen keine besondere Gefährdung ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 zugestellt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung gegen sich oder seine Familie nicht habe glaubhaft machen können und seine Familie nach wie vor unbehelligt in der Provinz römisch 40 lebe. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Zudem stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Als junger und gesunder Mann könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland eine Arbeit finde und sich dort eine Existenz aufbaue. Außerdem würden sich seine Mutter und seine Brüder in der Herkunftsprovinz sowie zwei Onkel in der Hauptstadt Kabul befinden. Darüber hinaus sei aus der Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz römisch 40 und in Kabul im Besonderen keine besondere Gefährdung ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2017 zugestellt.
6. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.09.2017, Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt sei, das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 StGB begangen zu haben.6. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer wegen Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtigt sei, das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB begangen zu haben.
7. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf wesentlicher Verfahrensfehler sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben iSd Art 8 EMRK vorliege und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.7. Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesamtes vom 14.09.2017. Darin wiederholte er die bis dahin zu seinen Fluchtgründen gemachten Angaben und erhob den Vorwurf wesentlicher Verfahrensfehler sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, dem Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattzugeben, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege und eine Ausweisung aus Österreich unzulässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
8. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG mit Schreiben vom 18.10.2017 vorgelegt.
9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zu 144 Hv 133/17k, wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach §§ 142 Absatz 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.11.2017 wurde der Beschwerdeführer zu 144 Hv 133/17k, wegen des Verbrechens des schweren Raubs nach Paragraphen 142, Absatz 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Der BF und ein anderer hätten am 21.09.2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und unter Verwendung von Waffen, einem anderen, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und zwar indem der BF das Opfer durch die Androhung, das Opfer mit einer Gürtelschnalle zu schlagen und der andere Mittäter unter Vorhalt eines Messers zur Übergabe von Bargeld aufgefordert habe, wobei das Opfer den Tätern zunächst nur Münzen im Wert von EUR 4,- übergeben habe, woraufhin der BF und sein Mittäter die Übergabe der Geldbörse des Opfers gefordert und aus dieser Bargeld in Höhe von EUR 30,- entnommen hätten.
Bei der Strafzumessung wurde der bisher ordentliche Lebenswandel mildernd gewertet.
10. Gemeinsam mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung am 18.04.2018 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten, bis spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme abzugeben.
11. Am 18.04.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits in der Beschwerdevorlage vom 18.10.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der nunmehr beinahe 17,5-jährige und somit immer noch minderjährige BF, ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste in Begleitung seines volljährigen Bruders XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder XXXX ist zwischenzeitig freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt.1.1. Der nunmehr beinahe 17,5-jährige und somit immer noch minderjährige BF, ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem reiste in Begleitung seines volljährigen Bruders römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Bruder römisch 40 ist zwischenzeitig freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt.
Der BF stammt aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX . Bis vor kurzem waren jedenfalls seine Mutter und sein jüngster Bruder in seinem Heimatort aufhältig. Ob seine Mutter bzw. sein jüngster Bruder sich nach wie vor in seinem Heimatort befinden oder sich in Afghanistan oder in einem anderen Land niedergelassen haben, kann weder festgestellt noch in Abrede gestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob - wie vom BF behauptet - sein Vater und seine beiden älteren Brüder XXXX und XXXX - getötet wurden, oder noch am Leben sind. Der BF verfügt jedenfalls über einen familiären Anschluss in Kabul, da dort mindestens zwei Onkel des Beschwerdeführers wohnen.Der BF stammt aus dem Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Bis vor kurzem waren jedenfalls seine Mutter und sein jüngster Bruder in seinem Heimatort aufhältig. Ob seine Mutter bzw. sein jüngster Bruder sich nach wie vor in seinem Heimatort befinden oder sich in Afghanistan oder in einem anderen Land niedergelassen haben, kann weder festgestellt noch in Abrede gestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, ob - wie vom BF behauptet - sein Vater und seine beiden älteren Brüder römisch 40 und römisch 40 - getötet wurden, oder noch am Leben sind. Der BF verfügt jedenfalls über einen familiären Anschluss in Kabul, da dort mindestens zwei Onkel des Beschwerdeführers wohnen.
Der Beschwerdeführer war bislang lediglich Schüler und verfügt über keine Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nicht verfolgt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihm dort bei einer Rückkehr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Konventionsgründen eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer hatte zu keinem Zeitpunkt Probleme mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates oder war jemals in Afghanistan einer individuellen Bedrohung oder V