Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W187 2141203/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Ghazni stamme, ledig sei, keine Kinder habe und keine Ausbildung gemacht habe. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Angst vor einem Kommandanten habe. Dieser habe ihn gezwungen zu tanzen, als er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen sei, habe er wieder tanzen müssen. Deshalb sei er in den Iran geschickt worden, den er verlassen habe, weil er keine Dokumente und Angst vor Abschiebung gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesem Kommandanten, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe gäbe es keine.Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Ghazni stamme, ledig sei, keine Kinder habe und keine Ausbildung gemacht habe. Zuletzt habe er als Schneidergehilfe gearbeitet. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Angst vor einem Kommandanten habe. Dieser habe ihn gezwungen zu tanzen, als er mit seiner Familie nach Kabul umgezogen sei, habe er wieder tanzen müssen. Deshalb sei er in den Iran geschickt worden, den er verlassen habe, weil er keine Dokumente und Angst vor Abschiebung gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor diesem Kommandanten, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe gäbe es keine.
2. Der Beschwerdeführer gab an, am 1.1.2000 geboren und somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz minderjährig zu sein. Am 25.6.2015 wurde aufgrund des Zweifels an der behaupteten Minderjährigkeit ein Handwurzelröntgen durchgeführt. In weiterer Folge wurde am 30.6.2015 eine multifaktorielle Altersfeststellung durchgeführt. Dabei wurde zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Alter von 20 bis 22 Jahren festgestellt.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Ghazni und habe keine Schulbildung. Im Alter von zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er vier Jahre gelebt habe. Danach habe er ohne seine Angehörigen vier weitere Jahre im Iran gelebt, wo er als Schneidergehilfe in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Seine Familie würde mittlerweile ebenfalls im Iran leben. Er habe bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil man ihm gesagt habe, als Minderjähriger in Österreich leichter Asyl zu bekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, immer wieder auf Hochzeiten fremder Personen getanzt zu haben. Er habe bis zu 50 Mal auf solchen Veranstalten auftreten müssen. Um diese Tanzauftritte zu verhindern, sei für seinen Vater ein Umzug von Ghazni nach Kabul die einzige Lösung gewesen. Befragt ob er auch sexuelle Handlungen habe durchführen bzw. über sich ergehen lassen müssen antwortete der Beschwerdeführer, dass er ausschließlich habe tanzen müssen, zudem sei stets sein Vater dabei gewesen. Nach dem Umzug nach Kabul sei zwei Jahre lang nichts passiert, dann sei sein Vater am Arbeitsplatz erkannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer abermals ungefähr dreißig Mal auf Hochzeiten auftreten habe müssen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom Vater in den Iran geschickt worden, seine Geschwister nach XXXX bzw. XXXX, da sein Vater Angst gehabt habe, dass fremde, ihnen unbekannte Leute sich sonst an die Geschwister halten würden. Wenn der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufhältig wäre, würde er sofort getötet werden. Dazu befragt gab er an, gesund zu sein, arbeiten zu können, sich aber ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen zu können.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem zu sein. Er stamme ursprünglich aus Ghazni und habe keine Schulbildung. Im Alter von zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er vier Jahre gelebt habe. Danach habe er ohne seine Angehörigen vier weitere Jahre im Iran gelebt, wo er als Schneidergehilfe in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Seine Familie würde mittlerweile ebenfalls im Iran leben. Er habe bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil man ihm gesagt habe, als Minderjähriger in Österreich leichter Asyl zu bekommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, immer wieder auf Hochzeiten fremder Personen getanzt zu haben. Er habe bis zu 50 Mal auf solchen Veranstalten auftreten müssen. Um diese Tanzauftritte zu verhindern, sei für seinen Vater ein Umzug von Ghazni nach Kabul die einzige Lösung gewesen. Befragt ob er auch sexuelle Handlungen habe durchführen bzw. über sich ergehen lassen müssen antwortete der Beschwerdeführer, dass er ausschließlich habe tanzen müssen, zudem sei stets sein Vater dabei gewesen. Nach dem Umzug nach Kabul sei zwei Jahre lang nichts passiert, dann sei sein Vater am Arbeitsplatz erkannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer abermals ungefähr dreißig Mal auf Hochzeiten auftreten habe müssen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom Vater in den Iran geschickt worden, seine Geschwister nach römisch 40 bzw. römisch 40 , da sein Vater Angst gehabt habe, dass fremde, ihnen unbekannte Leute sich sonst an die Geschwister halten würden. Wenn der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufhältig wäre, würde er sofort getötet werden. Dazu befragt gab er an, gesund zu sein, arbeiten zu können, sich aber ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen zu können.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Eingabe vom 29.11.2016 erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen Rechtsberater, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde gegen den spruchgegenständlichen Bescheid.
6. Am 1.2.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom erkennenden Richter zu seinem Antrag und seiner Beschwerde einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete schriftlich auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Die Verhandlungsschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Richter: Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen? Liegen Gründe vor, die Sie daran hindern?
Beschwerdeführer: Nein, es geht mir gut.
Richter: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Behandlung?
Beschwerdeführer: Ich befand mich letztes Jahr in medizinischer Behandlung. Ich hatte starke Bauchschmerzen und bin ins LKH XXXX gefahren. Ich hatte damals Blut ausgeschieden und die Unterlagen von damals lege ich vor. Seither bin ich nicht mehr zum Arzt gegangen. Ich habe aber dieses Problem noch immer. Ich kann nachts nicht gut schlafen. Weil ich meine Zähne fest zusammenbeiße habe ich eine Plastikschiene für die Zähne bekommen.Beschwerdeführer: Ich befand mich letztes Jahr in medizinischer Behandlung. Ich hatte starke Bauchschmerzen und bin ins LKH römisch 40 gefahren. Ich hatte damals Blut ausgeschieden und die Unterlagen von damals lege ich vor. Seither bin ich nicht mehr zum Arzt gegangen. Ich habe aber dieses Problem noch immer. Ich kann nachts nicht gut schlafen. Weil ich meine Zähne fest zusammenbeiße habe ich eine Plastikschiene für die Zähne bekommen.
[...]
Richter: Geben Sie Ihre Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen?
Beschwerdeführer: Ich bin am XXXX in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX geboren.Beschwerdeführer: Ich bin am römisch 40 in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 geboren.
Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben?
Beschwerdeführer: Ich spreche Farsi und habe in Österreich bisher ein wenig Deutsch gelernt. Ich kann weder lesen noch schreiben, weil ich in Afghanistan nicht in die Schule gegangen bin.
Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an.
Beschwerdeführer: Ich bin Hazara, schiitischer Moslem und ledig.
Richter: Haben Sie Kinder?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
Beschwerdeführer: Ich habe bis zu meinem zehnten Lebensjahr in Ghazni, XXXX gelebt. Anschließend war ich vier Jahre in Kabul im Stadtteil XXXX aufhältig, danach habe ich Afghanistan verlassen und war vier Jahre im Iran, in Teheran.Beschwerdeführer: Ich habe bis zu meinem zehnten Lebensjahr in Ghazni, römisch 40 gelebt. Anschließend war ich vier Jahre in Kabul im Stadtteil römisch 40 aufhältig, danach habe ich Afghanistan verlassen und war vier Jahre im Iran, in Teheran.
Richter: Wie haben Sie in Afghanistan und im Iran gewohnt?
Beschwerdeführer: In Afghanistan hat mein Vater für mich gesorgt. Ich konnte dort nicht in die Schule gehen und ich war auch nicht berufstätig. Als ich in den Iran gegangen bin, habe ich begonnen als Schneider zu arbeiten. Im Herkunftsort sowie in Kabul haben wir ein durchschnittliches Leben geführt. Wir haben in einem gemieteten Haus gelebt. Im Iran war ich alleine und ich habe in der Schneiderei gewohnt und dort geschlafen.
Richter: Welche Schulbildung haben Sie erhalten?
Beschwerdeführer: Im Heimatort bin ich zum Koranunterricht gegangen und ich wurde dort von meinem Lehrer sehr oft geschlagen. Ich habe immer wieder meinen Vater erzählt, dass ich dort geschlagen werde, bis er mir erlaubt hat zuhause zu bleiben. In Kabul konnte ich ebenfalls nicht die Schule besuchen, weil wir Probleme hatten und keine staatliche Behörde durfte erfahren wo wir sind.
Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
Beschwerdeführer: Ein Jahr nachdem ich in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, ist meine Familie in den Iran gegangen. Mein Vater ist berufstätig, meiner Familie geht es gut. Meine Familie hat im Iran keinen Aufenthaltsstatus.
Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)?
Beschwerdeführer: Ja.
Richter: Haben Sie in Afghanistan Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt?
Beschwerdeführer: Nein. Soweit ich weiß, leben sehr weit entfernte Verwandte meines Vaters in Afghanistan. Zu diesen bestand aber bereits in Afghanistan kein Kontakt.
Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen?
Beschwerdeführer: Nein. Ich habe sie dazu nicht gefragt und sie haben nichts erzählt.
Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich?
Beschwerdeführer: Ich arbeite derzeit in einer Bäckerei in der Nachtschicht. Ich habe sonst keine anderen Beschäftigungen.
Richter: Haben Sie Freunde in Österreich?
Beschwerdeführer: Ja. Ich habe viele Freunde. Ich möchte gerne einige Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben meines Arbeitgebers vorlegen. Zweimal in der Woche spiele ich mit meinen Freunden, die in Graz studieren, Fußball. Einmal in der Woche treffe ich mich mit Österreichern im Zuge eines "Sprachcafés". Auf den Fotos bin ich im Zuge meiner Arbeit zu sehen. Ich habe auch einige Familienfotos vorgelegt, diese stammen zum Teil aus Afghanistan und zum Teil aus dem Iran.
Der Beschwerdeführer legt ein Zertifikat über eine Prüfung Deutsch A1 vom XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom XXXX-XXXX im Ausmaß von 54 Unterrichtseinheiten vom Roten Kreuz, Bezirksstelle XXXX vom XXXX, eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs A1.2 vom XXXX bis XXXX der ISOP, Dreihackengasse 2, 8010 Graz aus dem XXXX 2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1.1 von XXXX-XXXX der ISOP, Dreihackengasse 2, 8010 Graz vom 22.12.2016, eine Bestätigung der XXXX Bäckerei XXXX vom XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bäckerlehrling vom XXXX mit meinem Lehrzeitende XXXX, den zugehörigen Lehrvertrag, die Beschäftigungsbewilligung des AMS Leibniz vom XXXX für die Lehrstelle, eine Arbeitsbestätigung der Bäckerei vom XXXX mit einem mit den anderen Unterlagen übereinstimmenden Lehrzeitende vom XXXX, ein Schreiben der Plattform "Gemeinsam in XXXX" über seine Integration in XXXX vom XXXX, einen Ausweis der Mall Flüchtlingsinitiative der Universitäten über die Teilnahme am Sportintegrationsprojekt "XXXX" KF Uni Graz vom XXXX - XXXX, XXXX-XXXX und XXXX-XXXX sowie Fotos seiner Familie und des Beschwerdeführers bei verschiedenen Aktivitäten in Österreich vor.Der Beschwerdeführer legt ein Zertifikat über eine Prüfung Deutsch A1 vom römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs vom XXXX-XXXX im Ausmaß von 54 Unterrichtseinheiten vom Roten Kreuz, Bezirksstelle römisch 40 vom römisch 40 , eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs A1.2 vom römisch 40 bis römisch 40 der ISOP, Dreihackengasse 2, 8010 Graz aus dem römisch 40 2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1.1 von XXXX-XXXX der ISOP, Dreihackengasse 2, 8010 Graz vom 22.12.2016, eine Bestätigung der römisch 40 Bäckerei römisch 40 vom römisch 40 über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bäckerlehrling vom römisch 40 mit meinem Lehrzeitende römisch 40 , den zugehörigen Lehrvertrag, die Beschäftigungsbewilligung des AMS Leibniz vom römisch 40 für die Lehrstelle, eine Arbeitsbestätigung der Bäckerei vom römisch 40 mit einem mit den anderen Unterlagen übereinstimmenden Lehrzeitende vom römisch 40 , ein Schreiben der Plattform "Gemeinsam in XXXX" über seine Integration in römisch 40 vom römisch 40 , einen Ausweis der Mall Flüchtlingsinitiative der Universitäten über die Teilnahme am Sportintegrationsprojekt "XXXX" KF Uni Graz vom römisch 40 - römisch 40 , XXXX-XXXX und XXXX-XXXX sowie Fotos seiner Familie und des Beschwerdeführers bei verschiedenen Aktivitäten in Österreich vor.
Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
Beschwerdeführer: Nein. Ich habe keine Zeit dafür, weil ich sehr viel arbeite und auch in meiner Freizeit vielen Beschäftigungen nachgehe.
Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
Beschwerdeführer: Nein.
Richter: Schildern Sie den Vorfall, der zu Ihrer Flucht geführt hat!
Beschwerdeführer: Meine Probleme haben in Ghazni begonnen. Im Ort wurde ein Hochzeitsfest gefeiert und ich bin mit einigen Freunden zu diesem Fest gegangen, weil es unsere Nachbarn waren. ich war erst 9,5 Jahre alt. Ich habe dort auch mit meinen Freunden getanzt. Wenn wir mit dem Tanzen aufgehört haben, haben uns einige ältere Männer dazu aufgefordert erneut zu tanzen. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Nachdem das Fest zu Ende war, bin ich nach Hause gegangen. Einige Tage später sind Männer, die sehr arm gekleidet waren zu unserem Haus gekommen und haben meinem Vater gesagt, dass sie gefallen an mir gefunden haben und sie mich auf Hochzeitsfeste mitnehmen möchten, damit ich für sie tanze. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer beginnt zu weinen.) Mein Vater wurde böse auf diese Leute und hat die Männer aus dem Haus geworfen. Danach hat er mich geschlagen und mir vorgeworfen, weshalb ich auf Hochzeiten von fremden Leuten getanzt habe. Da diese Männer sehr mächtig waren, und sie bewaffnete Kommandanten waren, konnte mein Vater nichts gegen sie tun. Nach ungefähr einer Woche, es war ein Donnerstag, sind sie gekommen und haben mich mit Waffengewalt mitgenommen. Ich musste Mädchenkleidung anziehen und für diese Männer tanzen. Ich bin insgesamt 20 Mal von diesen Leuten von zuhause abgeholt worden, zum Tanzen gezwungen worden und wieder nach Hause gekommen. Ich habe immer sehr viel geweint und meinem Vater gesagt, dass ich nicht mehr Mädchenkleidung anziehen will und nicht mehr tanzen möchte. Daraufhin hat mein Vater den Entschluss gefasst, nach Kabul zu flüchten. Ich war ungefähr zehn Jahre alt als wir in einer Nacht Ghazni verlassen haben und nach Kabul geflüchtet sind, wo wir uns vier Jahre aufgehalten haben. Zwei Jahre konnten wir ohne Schwierigkeiten dort leben. Mein Vater war Bauarbeiter und hat für die Familie gesorgt. Ich durfte nicht in die Schule gehen, weil die Gefahr bestand, von den Männern gesichtet zu werden. Nach zwei Jahren sind plötzlich Leute zu unserem Haus gekommen. Sie haben Obst und Süßigkeiten gebracht und gemeint, wir hätten nicht vor ihnen Flüchten sollen. Mein Vater ist davon ausgegangen, dass er in Zuge seiner Arbeit, die er in verschiedenen Stadteilen verrichtet hat, von jemandem gesehen wurde und bis zu unserem Haus verfolgt wurde. Uns war klar, dass es vor diesen Leuten kein Entkommen gibt. Mein Vater hat meine Schwester nach XXXX geschickt und meinen Bruder nach XXXX. zwei Jahre lang musste ich regelmäßig als Tänzer für diese Leute auftreten. Ich habe jeden Tag geweint und meinen Vater ersucht nach einer Möglichkeit zu suchen, dieser Situation zu entkommen. Nach zwei Jahren hat mein Vater einen Schlepper gefunden, mit dem er mich in den Iran geschickt hat. Ich war vier Jahre dort aufhältig und ich habe in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet und dort gelebt. Manchmal wenn ich an Freitagen frei hatte, habe ich den Ehemann meiner Tante, der im Iran war, besucht. Ich hatte im Iran keine Aufenthaltsdokumente und ich konnte mich nicht frei bewegen. Wenn manchmal die Schneiderwerkstatt kontrolliert wurde, habe ich mich am WC oder unter einem Tisch versteckt. Ich hatte sehr große Angst dafür festgenommen und nach Kabul zurückgeschoben zu werden. Ich wollte nicht in eine Situation geraten, in der ich wieder tanzen müsste. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ihm gebeten mich dabei zu unterstützen aus dem Iran zu fliehen. Mein Vater hat mich dann nach Österreich geschickt.Beschwerdeführer: Meine Probleme haben in Ghazni begonnen. Im Ort wurde ein Hochzeitsfest gefeiert und ich bin mit einigen Freunden zu diesem Fest gegangen, weil es unsere Nachbarn waren. ich war erst 9,5 Jahre alt. Ich habe dort auch mit meinen Freunden getanzt. Wenn wir mit dem Tanzen aufgehört haben, haben uns einige ältere Männer dazu aufgefordert erneut zu tanzen. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Nachdem das Fest zu Ende war, bin ich nach Hause gegangen. Einige Tage später sind Männer, die sehr arm gekleidet waren zu unserem Haus gekommen und haben meinem Vater gesagt, dass sie gefallen an mir gefunden haben und sie mich auf Hochzeitsfeste mitnehmen möchten, damit ich für sie tanze. (Anmerkung: Der Beschwerdeführer beginnt zu weinen.) Mein Vater wurde böse auf diese Leute und hat die Männer aus dem Haus geworfen. Danach hat er mich geschlagen und mir vorgeworfen, weshalb ich auf Hochzeiten von fremden Leuten getanzt habe. Da diese Männer sehr mächtig waren, und sie bewaffnete Kommandanten waren, konnte mein Vater nichts gegen sie tun. Nach ungefähr einer Woche, es war ein Donnerstag, sind sie gekommen und haben mich mit Waffengewalt mitgenommen. Ich musste Mädchenkleidung anziehen und für diese Männer tanzen. Ich bin insgesamt 20 Mal von diesen Leuten von zuhause abgeholt worden, zum Tanzen gezwungen worden und wieder nach Hause gekommen. Ich habe immer sehr viel geweint und meinem Vater gesagt, dass ich nicht mehr Mädchenkleidung anziehen will und nicht mehr tanzen möchte. Daraufhin hat mein Vater den Entschluss gefasst, nach Kabul zu flüchten. Ich war ungefähr zehn Jahre alt als wir in einer Nacht Ghazni verlassen haben und nach Kabul geflüchtet sind, wo wir uns vier Jahre aufgehalten haben. Zwei Jahre konnten wir ohne Schwierigkeiten dort leben. Mein Vater war Bauarbeiter und hat für die Familie gesorgt. Ich durfte nicht in die Schule gehen, weil die Gefahr bestand, von den Männern gesichtet zu werden. Nach zwei Jahren sind plötzlich Leute zu unserem Haus gekommen. Sie haben Obst und Süßigkeiten gebracht und gemeint, wir hätten nicht vor ihnen Flüchten sollen. Mein Vater ist davon ausgegangen, dass er in Zuge seiner Arbeit, die er in verschiedenen Stadteilen verrichtet hat, von jemandem gesehen wurde und bis zu unserem Haus verfolgt wurde. Uns war klar, dass es vor diesen Leuten kein Entkommen gibt. Mein Vater hat meine Schwester nach römisch 40 geschickt und meinen Bruder nach römisch 40 . zwei Jahre lang musste ich regelmäßig als Tänzer für diese Leute auftreten. Ich habe jeden Tag geweint und meinen Vater ersucht nach einer Möglichkeit zu suchen, dieser Situation zu entkommen. Nach zwei Jahren hat mein Vater einen Schlepper gefunden, mit dem er mich in den Iran geschickt hat. Ich war vier Jahre dort aufhältig und ich habe in einer Schneiderwerkstatt gearbeitet und dort gelebt. Manchmal wenn ich an Freitagen frei hatte, habe ich den Ehemann meiner Tante, der im Iran war, besucht. Ich hatte im Iran keine Aufenthaltsdokumente und ich konnte mich nicht frei bewegen. Wenn manchmal die Schneiderwerkstatt kontrolliert wurde, habe ich mich am WC oder unter einem Tisch versteckt. Ich hatte sehr große Angst dafür festgenommen und nach Kabul zurückgeschoben zu werden. Ich wollte nicht in eine Situation geraten, in der ich wieder tanzen müsste. Ich habe mit meinem Vater gesprochen und ihm gebeten mich dabei zu unterstützen aus dem Iran zu fliehen. Mein Vater hat mich dann nach Österreich geschickt.
Richter: Wäre es möglich gewesen sich insbesondere in Kabul wegen dieser Männer an die Polizei zu wenden?
Beschwerdeführer: Bei jenen Festen, wo ich als Tänzer aufgetreten bin, befanden sich unter den Gästen auch Polizisten und Kommandanten. Aus Angst konnte ich mich nicht an die Polizei wenden, weil ich wahrscheinlich größere Probleme bekommen hätte.
Richter: Bis zu welchem Alter oder bis zu welcher Größe werden Knaben aufgefordert, auf solchen Festen zu tanzen?
Beschwerdeführer: Dafür gibt es keine Grenze. Sie können die Jugendlichen so lange dazu zwingen wie es ihnen passt. Es gab dort auch andere Jugendliche, einige von ihnen waren mit dieser Arbeit zufrieden, es gab aber auch welche, die dazu gezwungen worden waren.
Richter: Tanzen auf diesen Festen auch Erwachsene?
Beschwerdeführer: Nein. Diese Männer kommen gruppenweise und jede Gruppe hat seinen eigenen Tänzer und die Tänzer werden nach der Reihe aufgefordert zu tanzen.
Richter: Wie alt sind diese Tänzer?
Beschwerdeführer: Einige von ihnen waren genau so alt wie ich, einige andere waren älter als ich.
Richter: Sind Sie jemals persönlich bedroht oder angegriffen worden?
Beschwerdeführer: Ja, wenn ich nicht für diese Leute getanzt hätte, hätten sie mir Gewalt angetan. Sie waren alle bewaffnet und ich wäre vielleicht erschossen worden. Wenn ich weiterhin dort geblieben wäre, hätte es auch sein können, dass ich vergewaltigt werde.
Richter: Wodurch sind Sie in Afghanistan bedroht?
Beschwerdeführer: Mittlerweile hat meine Familie ebenfalls das Land verlassen. Damals stand mein Vater mir zur Seite. Er ist mitgegangen und hat verhindert, dass ich vergewaltigt werde. Sollte ich jetzt zurückkehren, wäre ich diesen Leuten ausgeliefert.
Richter: Würden Männer Sie vergewaltigen?
Beschwerdeführer: Ja. Bevor meine Familie geflüchtet ist, wurde sie von diesen Leuten bedroht. Sie haben gemeint, dass sie bisher mit meiner Familie gut umgegangen sind, aber wenn sie mich finden, wir kein nettes Verhalten von ihnen zu erwarten hätten. Diese Männer wissen nicht, dass ich mich im Ausland befinde. Sie glauben, dass ich in Kabul Umgebung befinde und mich vor ihnen verstecke.
Richter: Wie sind Sie nach Österreich gekommen?
Beschwerdeführer: Im Iran hat der Ehemann meiner Tante gelebt. Er und mein Vater haben miteinander gesprochen und mit Hilfe eines Schleppers konnte ich den Iran verlassen. Ich wurde in die Türkei gebracht, anschließend kam ich nach Griechenland und über die Länder Mazedonien, Serbien und Ungarn bin ich nach Österreich gekommen.
Richter: Wie haben Sie die Reise bezahlt?
Beschwerdeführer: Während ich im Iran gearbeitet habe, habe ich das Geld meinem Vater geschickt. Diese Ersparnisse hat mein Vater für meine Fluchtreise ausgegeben. Er hat sich auch Geld vom Ehemann meiner Tante geliehen.
Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde!
Beschwerdeführer: Weil ich nicht nach Afghanistan zurückkehren kann und mein Leben dort in Gefahr ist. Ich bin bedroht worden. Meine Eltern sind nicht dort, um mich zu beschützen.
Richter: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Afghanistan zurückkehren müssten?
Beschwerdeführer: Es ist für mich sehr schwer, mir vorzustellen wieder dorthin zurückzukehren. Ich kann mich an diese Leute sehr gut erinnern. Sie haben dort Zigaretten und Marihuana geraucht, die Räume waren voller Rauch. Ich kann kaum schlafen, weil ich immer wieder an diese Zeit denken muss. Ich glaube, dass die Hölle besser ist, als die Zeit die ich damals hatte.
Richter: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten, glauben Sie, dass Sie wieder tanzen müssten?
Beschwerdeführer: Ich muss mit Sicherheit wieder für diese Leute tanzen. Ich bin sehr gefährdet dort. Bei der letzten Kontaktaufnahme mit meiner Familie haben sie damit gedroht, mich zu töten, falls sie mich finden.