TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W176 2141489-3

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2141489-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Döbling vom 21.11.2016, Zl. 11 C 731/16 z, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vor dem Bezirksgericht Döbling zur Zl. 11 C 731/16 z geführten Verfahren wurde der (in XXXX wohnhafte) nunmehrige Beschwerdeführer mit Ladung vom 03.10.2016 zu der für 04.11.2016, 9:00 Uhr (voraussichtliches Ende 11:00 Uhr), anberaumten Verhandlung als Zeuge geladen.

2. Nach seiner Vernehmung in der genannten Verhandlung machte der Beschwerdeführer als Reisekosten einen Betrag von EUR 122,10 für die Bahnfahrt von XXXX nach Wien und retour sowie EUR 7,60 für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Wien und an Aufenthaltskosten einen Betrag von EUR 4,-- für ein Frühstück sowie je EUR 8,50 für ein Mittag- und ein Abendessen und überdies EUR 70,74 für eine Nächtigung geltend. Außerdem beanspruchte er als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Betrag von EUR 369,20 (Pauschalentschädigung für 26 Stunden á EUR 14,20), wobei er festhielt, dass er die Reise am 03.11.2016 um 13:24 Uhr begonnen und am 04.11.2016 um 16:16 Uhr beendet habe.

3. Mit Schreiben vom 18.11.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen 14 Tagen Bestätigungen über sein Angestelltenverhältnis sowie über die Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis (höchstens acht Stunden) vorzulegen und den Einzelstundenbetrag anzuführen, dies mit Unterschrift und Firmenstempel. Andernfalls werde sein Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis abgewiesen.

4. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit einem am 19.11.2016 eingebrachten Schriftsatz vor, dass er eine - pauschal bemessene - Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG beantragt habe, sodass die Anforderung von Bestätigungen über ein Angestelltenverhältnis sowie über die Anzahl der Stunden nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei nicht ersichtlich, inwiefern der abzugeltende Zeitraum auf acht Stunden begrenzt sein solle.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 129,70 sowie Aufenthaltskostenersatz gemäß §§ 13 bis 16 GebAG idHv EUR 58,20 (wobei für die Nächtigung das Dreifache von EUR 12,40 gewährt wurde), somit insgesamt EUR 187,90 zu. Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend darauf hinwies, sie habe den Beschwerdeführer (ergänze: erfolglos) aufgefordert, eine Bestätigung über sein Angestelltenverhältnis bzw. die Zeitversäumnis vorzulegen. Angestellte hätten grundsätzlich keinen Verdienstentgang; ohne Bestätigung sei der genannte Antrag daher abzuweisen.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer abermals daraufhin, dass sein Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis auf einen Ersatz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG abziele. Für diesen sei - wie sich etwa aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, ergebe - ein derartiger Nachweis nicht erforderlich. Weiters führt er Literatur zu § 32 GebAG an, wonach die Zeitversäumnis unabhängig davon, ob ein Verdienstentgang eingetreten sei oder nicht, abgegolten werden müsse; dies beziehe sich zwar auf die Zeitversäumnis von Sachverständigen, sei aber auf die Zeitversäumnis von Zeugen übertragbar, da die Bestimmung in diesem Punkt wortgleich mit § 18 GebAG sei.

8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235).

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Döbling am 04.11.2016 eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zusteht.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht vor dem Hintergrund der dargestellten einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Anspruch nicht zusteht:

Denn nach der - sich aus der klaren Rechtslage ergebenden - einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt auch der Zuspruch des in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrages voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach eine Vermögensnachteil bescheinigt. Der Unterschied zum Ersatz gemäß Z 2 leg. cit. besteht nur darin, dass der Zeuge die Höhe dieses Vermögensnachteils nicht bescheinigen muss.

Auf diese Differenzierung wird auch in dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, hingewiesen - und zwar dass ein Zeuge, der den Ersatz gemäß Z 2 begehrt, nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu bescheinigen habe -, sodass daraus für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.

Sofern die Beschwerde überdies auf § 32 GebAG verweist, kann dessen Regelung, wonach die Zeitversäumnis unabhängig vom Eintritt eines Verdienstentgangs abzugelten ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die gegenständlich vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn anders als bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis von Sachverständigen normiert das GebAG in § 18 Abs. 2 hinsichtlich der Zeugen, dass diese jedenfalls - d.h. auch bei Inanspruchnahme der pauschal bemessenen Entschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG - den Grund des Anspruches zu bescheinigen haben, woraus abzuleiten ist, dass (auch hier) ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliegen muss.

Der Beschwerdeführer hat jedoch den Eintritt eines solchen tatsächlichen Verdienstentganges nicht einmal behauptet.

3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Pauschalentschädigung, Verdienstentgang,
Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2141489.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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