Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2164437-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, 1092507204-151630013, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, 1092507204-151630013, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 25.10.2015, vertreten durch ihre Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Für die Einvernahme vor der belangten Behörde wird auf den Verfahrensgang der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen. Im Akt der Beschwerdeführerin befinden sich keine sie betreffenden Einvernahmeprotokolle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde übersehen habe, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mittlerweile um ein westlich orientiertes Mädchen handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter
XXXXrömisch 40
(W123 2164434-1), nennt sich XXXX , ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.(W123 2164434-1), nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehörige von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an.
Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater XXXX (W123 2164429-1) und ihrem Bruder XXXX (W123 2164432-1) in Österreich auf.Die Beschwerdeführerin hält sich derzeit gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Vater römisch 40 (W123 2164429-1) und ihrem Bruder römisch 40 (W123 2164432-1) in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin, ihr Bruder und ihre Eltern verließen im Jahr 2015 Afghanistan und stellten im August bzw. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich den Kindergarten.
Ihre Großeltern, ihre zwei Onkel und ihre Tante leben aufgrund deren auf das AsylG 2005 gestützten Antrages in Tirol. Ihrem Großonkel wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Großeltern mütterlicherseits sowie Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben in Kabul.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin wurde auf jenes ihrer Eltern verwiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, W123 2164434-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde abgewiesen, mit jenem vom 26.04.2018, W123 2164429-1/11E, jene des Vaters der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin war in Afghanistan nie irgendwelchen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Afghanistan aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Folge der Tätigkeit des Vaters und des Großvaters der Beschwerdeführerin für die Sicherheitsbehörde ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Den Eltern der Beschwerdeführerin ist es möglich, sich bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat - gemeinsam mit der Beschwerdeführerin - ein neues Leben aufzubauen. Der Vater der Beschwerdeführerin ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, der bereits in der Vergangenheit bewies, dass er in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, W123 2164429-1/11E). Ferner kann die Beschwerdeführerin mit einer Unterstützung ihrer Großeltern sowie ihrer Onkel und Tanten in Kabul rechnen.
Die Beschwerdeführerin kann gemeinsam mit ihren Eltern die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafunmündig sowie erhält keine Unterstützungen von den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen. Sie bezieht ihren Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018):
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
151
(EASO 11