Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2164432-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, 1092507008-151629937, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017, 1092507008-151629937, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehörige, stellte am 25.10.2015, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Für die Einvernahme vor der belangten Behörde wird auf den Verfahrensgang der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen. Im Akt des Beschwerdeführers befinden sich keine ihn betreffenden Einvernahmeprotokolle.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tag ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Mutter des Beschwerdeführers Asyl aufgrund ihrer westlichen Orientierung zu gewähren sei. Zudem würden sich der Beschwerdeführer und dessen Familie zu Recht aufgrund der Drohungen der Taliban gegen den Großvater des Beschwerdeführers vor Verfolgung fürchten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter
XXXXrömisch 40
(W123 2164434-1), nennt sich XXXX , ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul.(W123 2164434-1), nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer stammt aus Kabul.
Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater XXXX (W123 2164429-1) und seiner Schwester XXXX (W123 2164437-1) in Österreich auf.Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater römisch 40 (W123 2164429-1) und seiner Schwester römisch 40 (W123 2164437-1) in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Eltern verließen im Jahr 2015 Afghanistan und stellten im August bzw. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Seine Großeltern, seine Onkel und eine Tante leben aufgrund deren auf das AsylG 2005 gestützte Anträge in Tirol. Seinem Großonkel wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Die Großeltern mütterlicherseits sowie die weiteren Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben in Kabul.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde auf jenes seiner Eltern verwiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, W123 2164434-1/11E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde abgewiesen, mit jenem vom 26.04.2018, W123 2164429-1/11E, jene des Vaters des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie irgendwelchen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Folge der Tätigkeit des Vaters und des Großvaters des Beschwerdeführers ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Den Eltern des Beschwerdeführers ist es möglich, sich bei einer Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Herat - gemeinsam mit dem Beschwerdeführer - ein neues Leben aufzubauen. Der Vater des Beschwerdeführers ist ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, der bereits in der Vergangenheit bewies, dass er in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2018, W123 2164429-1/11E). Ferner kann der Beschwerdeführer mit einer Unterstützung seiner Großeltern sowie seiner Onkel und Tanten in Kabul rechnen.
Der Beschwerdeführer kann gemeinsam mit seinen Eltern die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafunmündig sowie erhält keine Unterstützungen von dem in Österreich aufhältigen Großonkel. Er bezieht seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018):
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Gewalt gegen Einzelpersonen
21
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
18
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
50
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften
31
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
28
Andere Vorfälle
3
Insgesamt