TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W115 2143065-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2143065-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , VN: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel und von Bestätigungen, welche Unterstützungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin im Alltag beschreiben, wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die erfolgte Beurteilung ihrer gesundheitlichen Situation nicht gerecht werde. Zudem habe die Untersuchung lediglich 15 Minuten gedauert. Sie könne aufgrund der Beschwerden in beiden Händen keine Gehhilfe verwenden. Die bestehende Fibromyalgie und die Rhizarthrosen seien nicht berücksichtigt worden. Sie leide seit frühester Kindheit unter plötzlichen Durchfällen, welche mehrmals wöchentlich auftreten würden. Sie dürfe keine Gluten sowie Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch oder Hefe zu sich nehmen, weil eine sehr heftige Reaktion spätestens 20 Minuten danach auftrete. Durch diesen Umstand müsse sie eine sehr strenge Diät einhalten. Zudem habe sie noch mannigfache andere Allergien. Die Neurodermitis habe sich nur unter hochdosierter Kortisonbehandlung gebessert, jedoch zu Nebenwirkungen wie Osteoporose geführt. Von den Gelenksschmerzen seien nicht nur die Finger- und Fußgelenke sondern auch die Handgelenke betroffen. Auch mache das Kiefergelenk große Probleme und sie könne an manchen Tagen nur mit dem Strohhalm Nahrung zu sich nehmen, weil sie nicht beißen könne. Die schmerzhaften und geschwollenen Gelenke habe sie nicht nur am Morgen sondern - mit stundenweisen Unterbrechungen - auch am Tag. Der Faustschluss sei seit drei bis vier Jahren beidseits nicht mehr möglich. Zur Entlastung und Schmerzreduktion trage sie auf beiden Händen Schienen. Weiters sei ihr Arbeitsplatz speziell ausgestattet worden und es sei ihr auch zu Hause ein Arbeitsplatz eingerichtet worden, weil sie aufgrund ihrer Beschwerden ihren Arbeitsort nicht täglich erreichen könne. Sie verbrauche viele Urlaubstage um sich nicht krankschreiben lassen zu müssen. Sie benötige mehrmals wöchentlich Hilfe beim Ankleiden und der Körperpflege, manchmal müsse ihr sogar aus dem Bett geholfen werden, weil ihre Gliedmaßen steif und derart schmerzhaft seien, dass sie Beine, Arme und Rumpf nicht bewegen könne. Sehr oft leide sie unter enormer Berührungsempfindlichkeit, die mit Haut- und Nervenschmerzen am ganzen Körper verbunden sei. In diesen akuten Phasen würde sie aufgrund fürchterlicher Krämpfe und Schmerzen keinen Schlaf finden. Sie leide allgemein unter enormen Schlafstörungen und sei körperlich und auch geistig erschöpft. Die Kraft und das Gefühl in Händen und Beinen würden nachlassen. So würde sie sehr oft stolpern und es würden ihr Dinge aus der Hand fallen. Alltägliche Verrichtungen wie das Öffnen von Dosen, Flaschen, usw. oder Brot schneiden würde sie nicht mehr selbständig verrichten können. Auch das Einkaufen würde mangels Kraft und aufgrund der Schmerzen meistens nicht alleine gehen. Aufgrund der Fibromyalgie sei sie in laufender psychologischer Betreuung. Aufgrund der chronischen Entzündungen leide sie an ständigen fiebrigen Episoden. Sie habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und der Brustwirbelsäule insbesondere zwischen den Schulterblättern. Die Nervenirritationen seien für die bis zu den Fingerspitzen ausstrahlenden Schmerzen verantwortlich. Sie könne höchstens vier Stunden am Stück sitzen, aber das Stehen sei genauso schmerzhaft. Sie müsse daher zwischendurch immer wieder liegen. Weiters sei es ihr nicht möglich während der Hauptverkehrszeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da sie sich aufgrund der Schmerzen in den Händen nicht festhalten könne und dadurch auch das Einsteigen sehr schwierig sei. Auch in der Arbeit benötige sie teilweise Unterstützung, wie z.B. beim Tragen von Ordnern. Aus diesen Angaben sei ersichtlich, dass ihre Einschränkungen viel erheblicher seien, als im Rahmen des angefochtenen Verfahrens festgestellt.

2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

2.2. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen und die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.3.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

Im Rahmen der Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein mit XXXX datierter rheumatologischer Befundbericht in Vorlage gebracht.Im Rahmen der Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein mit römisch 40 datierter rheumatologischer Befundbericht in Vorlage gebracht.

3.3. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung der im Rahmen der sachverständigen Untersuchung neu vorgelegte rheumatologische Befundbericht vom XXXX nicht berücksichtigt werden könne.3.3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG unter neuerlichem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Neuerungsbeschränkung der im Rahmen der sachverständigen Untersuchung neu vorgelegte rheumatologische Befundbericht vom römisch 40 nicht berücksichtigt werden könne.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. HNAP frei, keine Lippenzyanose.

Haut: Neurodermitis linke Ferse und Ellbogengelenke.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Pulmo: Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA, HAT rein, rhythmisch. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenke, Fingergelenke: äußerlich unauffällig, keine Überwärmung, kein Erguss, keine wesentliche Schwellung, keine Achsenabweichung, jedoch insgesamt deutlich berührungsempfindlich. Gaenslen positiv. Bewegungsschmerzen im Bereich von Schultergelenken, Handgelenken und Daumensattelgelenken. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Faustschluss: Fingerkuppenhohlhandabstand 2 cm. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Im Bereich von Hüftgelenken, Kniegelenken und Sprunggelenken deutlich berührungsempfindlich, äußerlich jedoch unauffällige Gelenke. Keine

Überwärmung, kein Erguss, stabil. Füße beidseits: äußerlich unauffällig, keine wesentliche Umfangsvermehrung, nahezu achsengerechte Stellung, keine Schwellungen. Gaenslen negativ. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive

Beweglichkeit: HWS: In allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA 20 cm. In allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist etwas unelastisch, hinkend, insgesamt raumgewinnend.

Status psychicus: allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie Unterer Rahmensatz, da intensivierte Therapie, rezidivierende Schmerzzustände, jedoch klinisch kompensiert, keine relevanten Funktionseinschränkungen objektivierbar.

02.02.02

30 vH

 

02

Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat Oberer Rahmensatz, da gering bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten bei jeweils guter Beweglichkeit.

02.02.01

20 vH

03

Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da psychotherapeutische Begleitung seit zwei Jahren, bisher keine stationären Aufenthalte an einer Fachabteilung erforderlich.

03.06.01

20 vH

04

Reizdarmsyndrom Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unauffällige Schleimhautverhältnisse und normaler Ernährungszustand.

07.04.04

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen teilweiser Leidensüberschneidung und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am römisch 40 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

1.5. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegte rheumatologische Befundbericht ist nach dem XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.1.5. Der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am römisch 40 vorgelegte rheumatologische Befundbericht ist nach dem römisch 40 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sowie auf die von der Beschwerdeführerin bis 23.12.2016 vorgelegten medizinischen Beweismittel.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sowie auf die von der Beschwerdeführerin bis 23.12.2016 vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis XXXX vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis römisch 40 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem XXXX vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, dass die nach dem römisch 40 vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt bleiben, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.Die bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Hinsichtlich Leiden 1 (Rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie) und Leiden 2 (Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat) hält Dr. XXXX unter ausführlicher Stellungnahme zu den bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismitteln und im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund zusammenfassend schlüssig und nachvollziehbar fest, dass in den Befunden der bildgebenden Diagnostik betreffend beide Hände, geringgradige bis mäßiggradige Abnützungserscheinungen nachweisbar sind sowie zarte erosive Veränderungen im Bereich der linken Mittelhand als Hinweis für entzündliche Veränderung dokumentiert sind. Auch ist eine seronegative rheumatoide Arthritis dokumentiert, wobei aber ein Hinweis für eine Osteoporose nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen weiters anschaulich beschrieben, dass elektroneurographisch ein geringgradig ausgeprägtes CTS beidseits dokumentiert ist, klinisch jedoch kein Hinweis für eine funktionelle Einschränkung vorliegt und somit kein Ausmaß für ein behinderungsrelevantes Leiden feststellbar ist, wobei sämtliche Befunde in vollem Umfang in der Einstufung der Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt worden sind.Hinsichtlich Leiden 1 (Rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie) und Leiden 2 (Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat) hält Dr. römisch 40 unter ausführlicher Stellungnahme zu den bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismitteln und im Einklang mit dem erhobenen Untersuchungsbefund zusammenfassend schlüssig und nachvollziehbar fest, dass in den Befunden der bildgebenden Diagnostik betreffend beide Hände, geringgradige bis mäßiggradige Abnützungserscheinungen nachweisbar sind sowie zarte erosive Veränderungen im Bereich der linken Mittelhand als Hinweis für entzündliche Veränderung dokumentiert sind. Auch ist eine seronegative rheumatoide Arthritis dokumentiert, wobei aber ein Hinweis für eine Osteoporose nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen weiters anschaulich beschrieben, dass elektroneurographisch ein geringgradig ausgeprägtes CTS beidseits dokumentiert ist, klinisch jedoch kein Hinweis für eine funktionelle Einschränkung vorliegt und somit kein Ausmaß für ein behinderungsrelevantes Leiden feststellbar ist, wobei sämtliche Befunde in vollem Umfang in der Einstufung der Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt worden sind.

Weiters hält Dr. XXXX schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund fest, dass eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung anhand der vorgenommenen Untersuchung nicht festgestellt werden konnte und ein Erfordernis der Verwendung einer Gehhilfe nicht gegeben ist, da im Bereich der betroffenen Gelenke bei der klinischen Untersuchung weder eine maßgebliche äußerliche Veränderung noch eine relevante Funktionseinschränkung objektiviert werden konnte. Im Bereich der Wirbelsäule konnten radiologisch geringgradige bis mäßige degenerative Veränderungen festgestellt werden, jedoch konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen und auch kein Hinweis auf radikuläres Defizit objektiviert werden. Zu den vorgebrachten Schmerzzuständen hält Dr. XXXX in diesem Zusammenhang nachvollziehbar fest, dass Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände weder dem aktuellen orthopädischen Status zu entnehmen sind, noch diesbezügliche fachärztliche Behandlungsprotokolle vorliegen und auch keine analgetische Dauertherapie erforderlich ist.Weiters hält Dr. römisch 40 schlüssig und im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund fest, dass eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung anhand der vorgenommenen Untersuchung nicht festgestellt werden konnte und ein Erfordernis der Verwendung einer Gehhilfe nicht gegeben ist, da im Bereich der betroffenen Gelenke bei der klinischen Untersuchung weder eine maßgebliche äußerliche Veränderung noch eine relevante Funktionseinschränkung objektiviert werden konnte. Im Bereich der Wirbelsäule konnten radiologisch geringgradige bis mäßige degenerative Veränderungen festgestellt werden, jedoch konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen und auch kein Hinweis auf radikuläres Defizit objektiviert werden. Zu den vorgebrachten Schmerzzuständen hält Dr. römisch 40 in diesem Zusammenhang nachvollziehbar fest, dass Hinweise auf höhergradige Schmerzzustände weder dem aktuellen orthopädischen Status zu entnehmen sind, noch diesbezügliche fachärztliche Behandlungsprotokolle vorliegen und auch keine analgetische Dauertherapie erforderlich ist.

Damit im Einklang stehen die Ausführungen im eingeholten internistischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX . Hinsichtlich Leiden 1 wird aus internistischer Sicht fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, vor allem Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen im Alltags- und Berufsleben, teilweise durch die rheumatoide Arthritis und die Fibromyalgie begründbar sind. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass diese chronischen und schubhaft verlaufenden Erkrankungen einer regelmäßigen medikamentösen und physikalischen Therapie bedürfen. Wie bei der durchgeführten Begutachtung festgestellt und auch aus den vorliegenden Befunden objektivierbar, konnten dadurch bisher schwerwiegende radiologische Schädigungen hintangehalten werden.Damit im Einklang stehen die Ausführungen im eingeholten internistischen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 . Hinsichtlich Leiden 1 wird aus internistischer Sicht fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, vor allem Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen im Alltags- und Berufsleben, teilweise durch die rheumatoide Arthritis und die Fibromyalgie begründbar sind. In diesem Zusammenhang wird von der Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass diese chronischen und schubhaft verlaufenden Erkrankungen einer regelmäßigen medikamentösen und physikalischen Therapie bedürfen. Wie bei der durchgeführten Begutachtung festgestellt und auch aus den vorliegenden Befunden objektivierbar, konnten dadurch bisher schwerwiegende radiologische Schädigungen hintangehalten werden.

Die Einschätzung von Leiden 1 und Leiden 2 unter die Positionsnummern 02.02.02 und 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bzw. 20 vH ist somit korrekt erfolgt. Einer höheren Einschätzung dieser Gesundheitsschädigungen ist die Grundlage entzogen, da hinsichtlich Leiden 1 zwar eine intensive Therapie erforderlich ist und rezidivierende Schmerzzustände vorliegen, diese jedoch klinisch kompensiert sind und auch keine relevanten funktionellen Einschränkungen objektivierbar sind und bezüglich Leiden 2 lediglich gering bis mäßiggradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten bei jeweils guter Beweglichkeit festgestellt werden konnten. Diese Ausführungen der Sachverständigen blieben von der Beschwerdeführerin unwidersprochen.

Zudem ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen zusammenfassend festzuhalten, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist weiters ergänzend anzumerken, dass es sich bei dem im Sachverständigengutachten Dris. XXXX für die Beurteilung des Leidens "Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat" herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus der gewählten Positionsnummer 02.02.01, für welche ein Rahmensatz von 10 vH bis 20 vH vorgesehen ist, als auch aus der Rahmensatzbegründung sowie den weiteren Ausführungen Dris. XXXX , geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition in Höhe von 20 vH gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert. Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung sind damit nicht verbunden, da - wie im Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird - Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen teilweiser Leidensüberschneidung und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.In diesem Zusammenhang ist weiters ergänzend anzumerken, dass es sich bei dem im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 für die Beurteilung des Leidens "Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat" herangezogenen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus der gewählten Positionsnummer 02.02.01, für welche ein Rahmensatz von 10 vH bis 20 vH vorgesehen ist, als auch aus der Rahmensatzbegründung sowie den weiteren Ausführungen Dris. römisch 40 , geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass der obere Rahmensatz dieser Richtsatzposition in Höhe von 20 vH gemeint gewesen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 korrigiert. Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung sind damit nicht verbunden, da - wie im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt wird - Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 wegen teilweiser Leidensüberschneidung und fehlender maßgeblicher Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht wird.

Dem Beschwerdevorbringen und den bis XXXX vorgelegten medizinischen Beweismitteln Rechnung tragend wurde im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, nunmehr das Leiden "Depression" unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH eingeschätzt, da seit zwei Jahren eine psychotherapeutische Begleitung besteht. Einer höheren Einschätzung war die Grundlage entzogen, da keine stationären Aufenthalte an Fachabteilungen bisher erforderlich gewesen sind.Dem Beschwerdevorbringen und den bis römisch 40 vorgelegten medizinischen Beweismitteln Rechnung tragend wurde im Vergleich zu jenem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, nunmehr das Leiden "Depression" unter die Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH eingeschätzt, da seit zwei Jahren eine psychotherapeutische Begleitung besteht. Einer höheren Einschätzung war die Grundlage entzogen, da keine stationären Aufenthalte an Fachabteilungen bisher erforderlich gewesen sind.

Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Durchfällen wird von Dr. XXXX aus internistischer Sicht fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass sich in den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung findet, sondern ein Reizdarmsyndrom angenommen wird. Da bei der Beschwerdeführerin unauffällige Schleimhautverhältnisse sowie ein normaler Ernährungszustand durch Dr. XXXX objektiviert worden sind, ist die Einschätzung des Reizdarmsyndroms unter die Positionsnummer 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH korrekt erfolgt.Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Durchfällen wird von Dr. römisch 40 aus internistischer Sicht fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass sich in den vorgelegten Befunden kein Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung findet, sondern ein Reizdarmsyndrom angenommen wird. Da bei der Beschwerdeführerin unauffällige Schleimhautverhältnisse sowie ein normaler Ernährungszustand durch Dr. römisch 40 objektiviert worden sind, ist die Einschätzung des Reizdarmsyndroms unter die Positionsnummer 07.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH korrekt erfolgt.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum XXXX auf.Zu 1.4.) Das Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist, weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum römisch 40 auf.

Zu 1.5.) Die Feststellungen zum Zeitpunkt des von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Beweismittels ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten