TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 W115 2007897-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2007897-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Mag. XXXX , Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , Pass Nr. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäßrömisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. römisch 40 , Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , Pass Nr. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß

§ 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.1. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.1.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde von der belangten Behörde ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.4. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels neuerlich Einwendungen erhoben.1.4. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels neuerlich Einwendungen erhoben.

1.5. Zur Überprüfung der Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das neu vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.5. Zur Überprüfung der Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde von der belangten Behörde eine mit römisch 40 datierte medizinische Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das neu vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Dieser habe festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und medizinischer Beweismittel wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer interstitiellen Zystitis leide. Da das Blasenfüllvolumen bei knapp mehr als 100 ml liege und der erste Drang schon bei 52 ml eintrete, habe dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ihre Blase mindestens viertelstündlich entleeren müsse. Auch sei eine interstitielle Zystitis unter die Position 08.01.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 70 vH einzuschätzen. Weiters würde die Beschwerdeführerin an einer relativen Harnröhrenstenose, chronischen Pelvic pain, Anpassungsstörungen, Agoraphobie mit Panikattacken und einer Persönlichkeitsakzentuierung mit psychasthenisch histrionisch instabilen Zügen leiden. Es werde daher die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH beantragt.

2.1. Mit E-Mail vom XXXX wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die zahlreich vorgelegten fachärztlich-urologischen Befunde anzuerkennen und von einer für die Beschwerdeführerin schmerzhaften und unangenehmen persönlichen Untersuchung abzusehen. Es werde um eine Überprüfung des Gesundheitszustandes basierend auf der Aktenlage ersucht.2.1. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die zahlreich vorgelegten fachärztlich-urologischen Befunde anzuerkennen und von einer für die Beschwerdeführerin schmerzhaften und unangenehmen persönlichen Untersuchung abzusehen. Es werde um eine Überprüfung des Gesundheitszustandes basierend auf der Aktenlage ersucht.

2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission ein mit XXXX datiertes ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Urologie, basierend auf der Aktenlage, sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.2.2. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission ein mit römisch 40 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie, basierend auf der Aktenlage, sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

2.3. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.2.3. Im Rahmen des von der Bundesberufungskommission gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.

2.4. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden von der Bundesberufungskommission mit XXXX sowie XXXX datierte ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.4. Zur Überprüfung der Einwendungen und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden von der Bundesberufungskommission mit römisch 40 sowie römisch 40 datierte ergänzende ärztliche Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

2.5. Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß

§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom XXXX die Berufung (nunmehr Beschwerde) abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die Bundesberufungskommission mit Bescheid vom römisch 40 die Berufung (nunmehr Beschwerde) abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BBG wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegen würde. Die dagegen erhobenen Einwendungen seien einer abermaligen Überprüfung durch die befassten ärztlichen Sachverständigen unterzogen worden. Diese hätten festgestellt, dass durch die Einwendungen keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt habe werden können. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

3.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , wurde der unter Punkt I.2.5. angeführte Bescheid der Bundesberufungskommission wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.3.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der unter Punkt römisch eins.2.5. angeführte Bescheid der Bundesberufungskommission wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Bundesberufungskommission zwar die Gutachten und Stellungnahmen der Sachverständigen wiedergegeben worden seien, dass jedoch Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt (somit zu den bei der Revisionswerberin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen) zur Gänze fehlen würden. Klare Feststellungen zu den Funktionsbeeinträchtigungen wären gegenständlich von besonderer Wichtigkeit gewesen, weil die von der Bundesberufungskommission bestellten Sachverständigen bei der Einschätzung des Grades der Behinderung von einem Fassungsvermögen der Blase der Revisionswerberin von "deutlich über 100 ml" ausgegangen seien, wohingegen in einem von der Revisionswerberin vorgelegten urologischen Befund von "max." 100 ml die Rede gewesen sei und dieser Wert für die Zuordnung unter die Position 08.01.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (mit einem Grad der Behinderung von

50-70%) von Bedeutung sei. Ein wesentlicher Verfahrensmangel bestehe insbesondere darin, dass die Bundesberufungskommission den angefochtenen Bescheid zentral auf das aktenmäßig erstellte urologische Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX gestützt habe, in welchem der Sachverständige selbst ausführe, dass die Beurteilung einer interstitiellen Cystitis mittels aktenmäßigem Gutachten praktisch unmöglich sei, weil sie sich aus objektiv erhebbaren Befunden, aber auch aus einer Beurteilung des subjektiven Leidensdrucks ergeben müsse. Daher sei nach den Aussagen des Sachverständigen die Einschätzung des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen zu übernehmen gewesen. Angesichts dessen würde das ohne Untersuchung der Revisionswerberin erstellte Gutachten von vornherein keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben gewesen.50-70%) von Bedeutung sei. Ein wesentlicher Verfahrensmangel bestehe insbesondere darin, dass die Bundesberufungskommission den angefochtenen Bescheid zentral auf das aktenmäßig erstellte urologische Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 gestützt habe, in welchem der Sachverständige selbst ausführe, dass die Beurteilung einer interstitiellen Cystitis mittels aktenmäßigem Gutachten praktisch unmöglich sei, weil sie sich aus objektiv erhebbaren Befunden, aber auch aus einer Beurteilung des subjektiven Leidensdrucks ergeben müsse. Daher sei nach den Aussagen des Sachverständigen die Einschätzung des im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen zu übernehmen gewesen. Angesichts dessen würde das ohne Untersuchung der Revisionswerberin erstellte Gutachten von vornherein keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben gewesen.

4. Im fortgesetzten Verfahren wurden durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.4. Im fortgesetzten Verfahren wurden durch das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am römisch 40 , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

Im Rahmen der Begutachtung wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, welche bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden sind.

4.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.4.1. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung.

Thorax: Cor: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, RR 115/60.

Pulmo: vesikuläres Atemgeräusch, sonorer Klopfschall, Basen atemversch., keine Sprechdyspnoe.

Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine pathologischen Resistenzen palpabel. Leber am Rippenbogen palpabel. Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig. Nierenlager bds. frei.

Wirbelsäule: HWS: Kopfdrehung und Kopfseitneigung: nach rechts und links, Inkl. und Rekl. frei. BWS: gerade. LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung frei.

Obere Extremitäten: Rechtshändigkeit. Schultergelenk rechts:

Abduktion und Anteversion frei. Schultergelenk links: Abduktion und Anteversion frei. Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar. Ellenbogengelenke: frei. Handgelenke: frei beweglich.

Finger- und Daumengelenke: bds. frei. Faustschluss bds. komplett durchführbar, Zangengriff bds. durchführbar.

Untere Extremitäten: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abduktion und Adduktion altersentsprechend frei. Hüftgelenk links: Flexion,

Abduktion und Adduktion frei. Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandstabil. Kniegelenk rechts: Beweglichkeit frei, bandstabil. Sprunggelenke bds. frei. Sonstige Gelenke altersentsprechend frei. Fußheben und -senken bds. durchführbar. Einbeinstand bds. durchführbar. Hocke durchführbar. Beide unteren Extremitäten können von der Unterlage abgehoben werden. Fußpulse bds. palpabel. Venen unauffällig, keine Ödeme.

Gesamtmobilität/Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, freies Stehen unauffällig möglich, Zehenspitzen- und Fersenstand beidseits durchführbar. Aufstehen und Lagewechsel selbständig möglich.

Neurologisch: Die Hirnnerven sind unauffällig. Die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, Reithose frei. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.

Psychiatrisch: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert. Keine Antriebsstörung. Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite. Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, mit Somatisierungstendenzen. In beiden Skalenbereichen affizierbar, zeitweise Ein- und Durchschlafstörung. Keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Interstitielle Zystitis Oberer Rahmensatz, da bei - laut urodynamischer Untersuchung - maximalem Fassungsvermögen der Blase deutlich über 100 ml eine nachvollziehbare klinische Symptomatik mit häufigem Harndrang vorliegt.

08.01.04

30 vH

02

Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ohne Behandlung mit Somatisierungsneigung.

03.06.01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da zwischen dem führenden Leiden unter Nr. 1 und dem Leiden unter Nr. 2 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX , basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 , basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung eingehend damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 jeweils dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend beurteilt und unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

So führt Dr. XXXX zu den medizinischen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vorliegenden Befunde und Behandlungsnachweise eine interstitielle Zystitis/überaktive Blase belegen. Eine vorliegende urodynamische Untersuchung vom XXXX beschreibt eine Blasenkapazität von maximal 130 ml sowie eine restharnfreie Harnentleerung. Die Blasenschleimhaut wird als unauffällig beschrieben. Weiters vorliegend ist eine urodynamische Untersuchung vom XXXX , in welcher ein maximales Blasenfüllvolumen von 145 ml Natriumchlorid sowie von 133 ml Kaliumchlorid beschrieben ist. Die Entleerung erfolgt vollständig und ohne Restharn. Der Befund des Urologen Dr. XXXX vom XXXX beschreibt eine auf Basis des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Miktionsprotokolls errechnete maximale Blasenkapazität von 100 ml. Aktuelle urodynamische Untersuchungen, welche eine Blasenkapazität von unter 100 ml objektiv beschreiben, liegen nicht vor. Die aktuell vorgelegten urologischen Befunde der Krankenanstalt XXXX nach Ambulanzbesuch am XXXX beschreiben im Rahmen der Zystoskopie eine unauffällige Harnröhre und eine bis auf eine Plattenepithelmetaplasie unauffällige Harnblase. Eine geringe Kapazität sowie Schmerzen und ein Drang bei geringer Füllung sind beschrieben. Ein Therapiebeginn mit Betmiga, physikalischen Therapiemaßnahmen im Rahmen einer Beckenbodenentspannung und eine Behandlung des Iliosakralgelenkes sowie eventuell eine Vorstellung beim Neurologen wurden empfohlen. Der Befund der urologischen Abteilung Krankenanstalt XXXX vom XXXX beschreibt eine interstitielle Zystitis, Schmerzen im Genitalbereich beim Geschlechtsverkehr sowie prämenstruelle Beschwerden und einen Kreuzschmerz. Eine Botox-Behandlung der Blase erfolgte am XXXX und eine Kontrolle wurde bei Bedarf vereinbart. Weitere Behandlungsberichte bzw. Berichte der Nachkontrollen liegen nicht vor. Der Bericht des Urologen Dr. XXXX vom XXXX beschreibt sonographisch unauffällige Nieren, eine restharnfreie Miktion und führt bei Blasenschmerzsyndrom/interstitieller Zystitis und chronischer Zystitis sowie Schrumpfblase eine aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Miktionsprotokoll abgeleitete maximale Blasenkapazität von 100 ml an. Eine aktuelle urodynamische Untersuchung, welche eine Blasenkapazität von 100 ml bzw. eine Kapazität unter 100 ml belegt, liegt nicht vor.So führt Dr. römisch 40 zu den medizinischen Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vorliegenden Befunde und Behandlungsnachweise eine interstitielle Zystitis/überaktive Blase belegen. Eine vorliegende urodynamische Untersuchung vom römisch 40 beschreibt eine Blasenkapazität von maximal 130 ml sowie eine restharnfreie Harnentleerung. Die Blasenschleimhaut wird als unauffällig beschrieben. Weiters vorliegend ist eine urodynamische Untersuchung vom römisch 40 , in welcher ein maximales Blasenfüllvolumen von 145 ml Natriumchlorid sowie von 133 ml Kaliumchlorid beschrieben ist. Die Entleerung erfolgt vollständig und ohne Restharn. Der Befund des Urologen Dr. römisch 40 vom römisch 40 beschreibt eine auf Basis des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Miktionsprotokolls errechnete maximale Blasenkapazität von 100 ml. Aktuelle urodynamische Untersuchungen, welche eine Blasenkapazität von unter 100 ml objektiv beschreiben, liegen nicht vor. Die aktuell vorgelegten urologischen Befunde der Krankenanstalt römisch 40 nach Ambulanzbesuch am römisch 40 beschreiben im Rahmen der Zystoskopie eine unauffällige Harnröhre und eine bis auf eine Plattenepithelmetaplasie unauffällige Harnblase. Eine geringe Kapazität sowie Schmerzen und ein Drang bei geringer Füllung sind beschrieben. Ein Therapiebeginn mit Betmiga, physikalischen Therapiemaßnahmen im Rahmen einer Beckenbodenentspannung und eine Behandlung des Iliosakralgelenkes sowie eventuell eine Vorstellung beim Neurologen wurden empfohlen. Der Befund der urologischen Abteilung Krankenanstalt römisch 40 vom römisch 40 beschreibt eine interstitielle Zystitis, Schmerzen im Genitalbereich beim Geschlechtsverkehr sowie prämenstruelle Beschwerden und einen Kreuzschmerz. Eine Botox-Behandlung der Blase erfolgte am römisch 40 und eine Kontrolle wurde bei Bedarf vereinbart. Weitere Behandlungsberichte bzw. Berichte der Nachkontrollen liegen nicht vor. Der Bericht des Urologen Dr. römisch 40 vom römisch 40 beschreibt sonographisch unauffällige Nieren, eine restharnfreie Miktion und führt bei Blasenschmerzsyndrom/interstitieller Zystitis und chronischer Zystitis sowie Schrumpfblase eine aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Miktionsprotokoll abgeleitete maximale Blasenkapazität von 100 ml an. Eine aktuelle urodynamische Untersuchung, welche eine Blasenkapazität von 100 ml bzw. eine Kapazität unter 100 ml belegt, liegt nicht vor.

Weiters wird von Dr. XXXX nachvollziehbar ausgeführt, dass, wie bereits im urologischen Fachgutachten von Dr. XXXX vom XXXX angeführt, eine urodynamische Erstuntersuchung im AKH am XXXX ein maximales Blasenfüllungsvolumen von 147 ml beschreibt und eine overactive bladder diagnostiziert. Diese Diagnose bestätigte sich bei der urodynamischen Untersuchung am XXXX . Im Rahmen dieser Untersuchung ist auch ein Kaliumchlorid-Test durchgeführt worden, wobei sich das Volumen geringfügig auf 133 ml reduzierte. Eine im XXXX durchgeführte urodynamische Untersuchung zeigte eine Blasenkapazität von 130 ml und einen im Vergleich zur Untersuchung vom XXXX unveränderten Kaliumchlorid-Test.Weiters wird von Dr. römisch 40 nachvollziehbar ausgeführt, dass, wie bereits im urologischen Fachgutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 angeführt, eine urodynamische Erstuntersuchung im AKH am römisch 40 ein maximales Blasenfüllungsvolumen von 147 ml beschreibt und eine overactive bladder diagnostiziert. Diese Diagnose bestätigte sich bei der urodynamischen Untersuchung am römisch 40 . Im Rahmen dieser Untersuchung ist auch ein Kaliumchlorid-Test durchgeführt worden, wobei sich das Volumen geringfügig auf 133 ml reduzierte. Eine im römisch 40 durchgeführte urodynamische Untersuchung zeigte eine Blasenkapazität von 130 ml und einen im Vergleich zur Untersuchung vom römisch 40 unveränderten Kaliumchlorid-Test.

Dr. XXXX hält abschließend schlüssig und nachvollziehbar sowie im Einklang mit den vorgelegten Befunden fest, dass, da in den vorliegenden urodynamischen Untersuchungen ein maximales Blasenfüllungsvolumen von deutlich über 100 ml beschrieben ist, eine Änderung der Rahmensatzposition bzw. eine Anhebung des Grades der Behinderung hinsichtlich des urologischen Leidens derzeit nicht begründbar ist. Da eine schwere chronische Entzündung der Harnblase bzw. eine Schrumpfblase mit einem Fassungsvermögen von unter 80-100 ml im Wachzustand durch objektive (urodynamische) Befunde nicht belegt ist, kann die Positionsnummer 08.01.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht herangezogen werden.Dr. römisch 40 hält abschließend schlüssig und nachvollziehbar sowie im Einklang mit den vorgelegten Befunden fest, dass, da in den vorliegenden urodynamischen Untersuchungen ein maximales Blasenfüllungsvolumen von deutlich über 100 ml beschrieben ist, eine Änderung der Rahmensatzposition bzw. eine Anhebung des Grades der Behinderung hinsichtlich des urologischen Leidens derzeit nicht begründbar ist. Da eine schwere chronische Entzündung der Harnblase bzw. eine Schrumpfblase mit einem Fassungsvermögen von unter 80-100 ml im Wachzustand durch objektive (urodynamische) Befunde nicht belegt ist, kann die Positionsnummer 08.01.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht herangezogen werden.

Das urologische Leiden ist somit dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend unter die Positionsnummer 08.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 vH korrekt eingeschätzt worden. Durch die getroffene Einschätzung innerhalb des vorgegebenen Rahmensatzes (Heranziehung des oberen Rahmensatzes) ist auch dem Ausmaß und der Schwere der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden interstitiellen Zystitis und der nachvollziehbaren klinischen Symptomatik mit häufigem Harndrang Rechnung getragen worden.

Ebenso hält Dr. XXXX fachärztlich nachvollziehbar fest, dass eine andere Einschätzung als unter Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH hinsichtlich des neurologisch/psychiatrischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, da keine sensomotorischen Ausfälle vorliegen, die Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz nur mäßig ausgeprägt ist und auch keine diesbezügliche Therapie in Anspruch genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Anamnese im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ausführt, nicht in nervenärztlicher Betreuung zu stehen und keine neurologisch/psychiatrische Medikation einzunehmen.Ebenso hält Dr. römisch 40 fachärztlich nachvollziehbar fest, dass eine andere Einschätzung als unter Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 vH hinsichtlich des neurologisch/psychiatrischen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, da keine sensomotorischen Ausfälle vorliegen, die Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenz nur mäßig ausgeprägt ist und auch keine diesbezügliche Therapie in Anspruch genommen wird. Dies steht im Einklang mit der Anamnese im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ausführt, nicht in nervenärztlicher Betreuung zu stehen und keine neurologisch/psychiatrische Medikation einzunehmen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Die Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt der eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, erster Satz BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bund

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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