TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/26 I404 2167858-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I404 2167858-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 25.07.2017 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 26.05.2017, beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.1. Mit formularmäßigem Vordruck, beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), eingelangt am 26.05.2017, beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) bei der belangten Behörde die Eintragung der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass.

2. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. Mark W, einem Facharzt für Orthopädie, vom 19.07.2017 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr

GdB %

1

Zustand nach Herzinfarkt 2011. Weiterhin normale Herzleistung. Einschätzung übernommen aus dem Vorgutachten, keine Befunde vorliegend.

05.05.02

40

2

Wiederkehrende Schmerzen der gesamten Wirbelsäule bei bekannten degenerativen Veränderungen. Mittelgradig funktionelle Einschränkung am unteren Rahmensatz, kein Hinweis auf eine periphere radikuläre Symptomatik oder neurologische Ausfälle.

02.01.02

30

3

Bekannte Depression nach Burnout. Zustand nach stationärem Aufenthalt, Unter Medikation weitgehend stabil, Anzeichen einer sozialen Rückzugstendenz. Die Einschätzung wird vom Vorgutachten übernommen, keine Befunde vorliegend.

03.06.01

30

4

Belastungsschmerzen Kniegelenk beidseits bei beginnender Arthrose. geringgradige funktionelle Einschränkung bei vollerhaltenen Bewegungsausmaß

02.05.19

20

5

Belastungs- und Bewegungsschmerzen an der Schulter links in Folge der bekannten Arthrose. Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, Belastungsschmerzen, radiologisch laut schriftlichem Befund deutliche Arthrose

02.06.03

20

6

Belastungsabhängige Schmerzen an der Hüfte rechts bei bekannter Arthrose. Geringgradige funktionelle Einschränkung, endoprothehtische Versorgung im September 2017 geplant, im Verlauf darf mit einer wesentlichen Verbesserungen gerechnet werden

02.05.07

20

7

Bluthochdruck. Medikamentöse Kombinationstherapie.

05.01.02

20

8

Blutzuckerkrankheit. Orale medikamentöse Therapie in niedriger Dosierung.

09.02.01

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine: kurze Wegstrecken können selbständig ohne Gehilfen und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, die Überwindung von Niveauunterschieden ist möglich, der sichere Transport im Verkehrsmittel ist gewährleistet. Im Vergleich zum Vorgutachten ist zwischenzeitlich die Benutzung von Gehhilfen nicht mehr notwendig.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein

3. Am 20.07.2017 wurde der Beschwerdeführerin zuletzt ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % festgesetzt.

4. Mit Bescheid vom 25.07.2017 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde erhoben. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sehr wohl Einschränkungen im alltäglichen Leben habe. Sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen, da sie starke Schmerzen beim Laufen habe. Darüber hinaus würde das Tragen einer Tasche Schmerzen verursachen. Des Weiteren könne sie bei keinem Parkplatz richtig ein- und aussteigen, wenn sie die Autotüre nicht ganz öffnen könne.

6. Mit Schreiben vom 17.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. In der Folge erstellte Dr. Mark W im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme vom 26.09.2017, in welcher er wie folgt ausführte:

a) Kann die Beschwerdeführerin eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen?

kurze Gehstrecken (300-400 m) können selbstständig ohne Pause zurückgelegt werden.

b) Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maß?

Nein: derzeit werden keine Gehilfen oder anderweitigen Heilbehelfe verwendet, welche die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln im hohem Maße einschränken.

c) Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung/die dauernden Gesundheitsschädigungen auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen?

Das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln ist selbstständig möglich. Die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beim üblichen Betrieb ist gegeben.

d) Bestehen bei der Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen?

Nein: es bestehen keine schweren Einschränkungen der Funktion der unteren Extremität, keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Erkrankungen/Einschränkungen aus psychischer, neurologischer, intellektueller Sicht oder von Seiten des Immunsystems.

Zusammenfassend ist von Seiten der kardialen Erkrankung (Zustand nach Herzinfarkt) lt Vorgutachten eine normale Herzleistung gegeben (auch klinisch keine schwere Leistungseinschränkung bei der Untersuchung), der erhöhte Blutzucker wird diätetisch bzw. mit niedriger oraler Medikation therapiert und die Einschränkungen des Bewegungsapparates sind als mäßiggradig einzustufen. Die Mobilität und Selbstständigkeit ist objektiv soweit gegeben, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel selbstständig möglich ist.

8. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde die medizinische Stellungnahme vom 26.09.2017 und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Des Weiteren forderte das Bundesverwaltungsgericht beide Parteien auf bekannt zu geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde, oder ob darauf verzichtet werde.

9. Mit Schreiben vom 17.10.2017 machte die Beschwerdeführerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und führte insbesondere aus, dass sie am 28.09.2017 nicht an der rechten Hüfte operiert werden habe können, da sie sich einer Schilddrüsenbehandlung in Feldkirch unterziehen habe müssen und ihr Blutdruck nach wie vor viel zu hoch sei. Sie habe an der rechten Hüfte, am linken Arm sowie an beiden Knie sehr starke Schmerzen und müsse jeden Tag Schmerzmittel einnehmen um sich bewegen zu können. Ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sei ihr egal.

10. Die belangte Behörde machte in der Folge von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

11. In der Folge erstellte Dr. Mark W im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts eine weitere ergänzende medizinische Stellungnahme vom 04.01.2018, in welcher er insbesondere wie folgt ausführte:

Zum Zeitpunkt meiner Begutachtung am 27.06.2017 ist die Mobilität zwar eingeschränkt, aber kurze Wegstrecken können selbstständig ohne Pausen, ohne Gehilfen und ohne objektivierbare große Schmerzen zurückgelegt werden. Diese Einschätzung begründet sich einerseits auf die Verhaltensbeobachtung zum Zeitpunkt der Begutachtung und auch auf den Umstand, dass die Benützung von Gehhilfen nicht notwendig ist (im Gegensatz zum Vorgutachten 06/2016 --> damals ca. 6 Wochen nach der endoprothetischen Versorgung der linken Hüfte).

Zusammenfassend besteht zwar eine Einschränkung der Gehleistung, jedoch ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anhand der objektivierbar erhebbaren Befunde eindeutig zumutbar. Eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik könnte durch eine Gewichtsreduktion der Antragstellerin herbeigeführt werden und ist auch im Verlauf nach der geplanten endoprothetischen Versorgung der Hüfte rechts zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.07.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.1.1. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde am 20.07.2017 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde mit 60 % festgesetzt.

1.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

  • -Strichaufzählung
    Zustand nach Herzinfarkt (GdB 40 %)

  • -Strichaufzählung
    Wiederkehrende Schmerzen der gesamten Wirbelsäule (GdB 30 %)

  • -Strichaufzählung
    Depression mit Zustand nach Burnout (GdB 30 %)

  • -Strichaufzählung
    Belastungsschmerzen Kniegelenk beidseits bei beginnender Arthrose (GdB 20 %)

  • -Strichaufzählung
    Belastungs- und Bewegungsschmerzen an der Schulter links in Folge der bekannten Arthrose (GdB 20 %)

  • -Strichaufzählung
    Belastungsabhängige Schmerzen an der Hüfte rechts bei bekannter Arthrose (GdB 20 %)

  • -Strichaufzählung
    Bluthochdruck (GdB 20 %)

  • -Strichaufzählung
    Blutzuckerkrankheit (GdB 20 %)

1.3. Der Beschwerdeführerin sind das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich. Weiters kann sie auch kurze Wegstrecken (300-400 Meter) ohne Hilfsmittel und Unterbrechung ohne objektivierbare große Schmerzen zurücklegen.

1.4. Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen. Sie ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei der Beschwerdeführerin besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin sowie zum Pass ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen basieren auf dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 sowie seinen Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018.

2.3. Dass die Beschwerdeführerin kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen kann sowie, dass der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen in das Transportmittel sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel möglich sind, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 samt Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018. Konkretisierend führte Dr. Mark W aus, dass eine normale Herzleistung gegeben ist, der erhöhte Blutzucker diätetisch bzw. mit niedriger oraler Medikation therapiert wird und die Einschränkungen des Bewegungsapparates als mäßiggradig einzustufen sind.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie starke Schmerzen beim Gehen habe und daher keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, ist entgegenzuhalten, dass Dr. Mark W diesbezüglich widerspruchsfrei feststellte, dass die Mobilität zwar eingeschränkt ist, jedoch kurze Wegstrecken selbständig ohne Pausen, ohne Gehhilfen und ohne objektivierbare große Schmerzen zurückgelegt werden können. Den Feststellungen von Dr. Mark W ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Befunde, die ihr Vorbringen untermauern würden, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

Das Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 wurde nach den vorgelegten Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018 vom erkennenden Gericht als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.

Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, die im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).Im Übrigen wäre es jedoch der Beschwerdeführerin frei gestanden, die im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen. Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210).

2.4. Dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen bestehen, sie nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt, basiert ebenso auf dem Gutachten von Dr. Mark W vom 19.07.2017 samt Ergänzungen vom 26.09.2017 und vom 04.01.2018.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Stellungnahmen von Dr. Mark W eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall und hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Des Weiteren ist auf den Umstand hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen hat. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Des Weiterein ist darauf hinzuweisen, dass zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung gehört. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, nicht der Fall und hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7, (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:

ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungs

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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