TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W229 2121985-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2121985-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ XXXX , betreffend Betriebsprämie 2012, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , betreffend Betriebsprämie 2012, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 23.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX .1. Am 23.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

2. Am 22.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 161,54 ha.2. Am 22.08.2012 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 161,54 ha.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.541,22 gewährt. Dabei wurden 131 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,33 und eine anteilige Almfutterfläche von 32,03 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Almen mit den BNr. XXXX , XXXX könne vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil die angemeldete Fläche im Antragsjahr weniger als 50 % der ursprünglich zugeteilten ZA ausmache (Art. 18 Abs 4 VO 1120/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.541,22 gewährt. Dabei wurden 131 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 50,33 und eine anteilige Almfutterfläche von 32,03 ha zugrunde gelegt. Die Futterfläche der Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 könne vorerst noch nicht berücksichtigt werden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil die angemeldete Fläche im Antragsjahr weniger als 50 % der ursprünglich zugeteilten ZA ausmache (Artikel 18, Absatz 4, VO 1120/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.4. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.

5. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser berücksichtigt werde.5. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser berücksichtigt werde.

6. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.6. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.

7. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.579,56 gewährt. Dabei wurden 106,79 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, davon 50,94 ha anteilige7. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 28.12.2012 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.579,56 gewährt. Dabei wurden 106,79 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, davon 50,94 ha anteilige

Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX , 4,62 ha anteiligeAlmfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , 4,62 ha anteilige

Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX , 32,03 ha anteiligeAlmfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 , 32,03 ha anteilige

Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX und ein Minimum Fläche/ZA von 105,89 zugrunde gelegt. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und ein Minimum Fläche/ZA von 105,89 zugrunde gelegt. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA stattgegeben. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

8. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.620,37 gewährt. Dabei wurden 106,07 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,89, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. XXXX habe am 27.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei eine Flächenabweichung von + 4,85 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil sich die Anzahl an ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,00) (Art. 18 VO 1120/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.8. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.09.2013 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.620,37 gewährt. Dabei wurden 106,07 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,89, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 habe am 27.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei eine Flächenabweichung von + 4,85 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil sich die Anzahl an ZA nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,00) (Artikel 18, VO 1120/2009). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

9. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ XXXX , wurde der Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.218,71 gewährt und EUR 1.401,66 rückgefordert. Dabei wurden 105,36 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,36, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,36 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. XXXX habe am 27.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei eine Flächenabweichung von + 4,85 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei (Art. 18 Abs. 1 VO 1120/2009).9. Mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.218,71 gewährt und EUR 1.401,66 rückgefordert. Dabei wurden 105,36 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 105,89 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 105,36, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 105,36 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 habe am 27.08.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei eine Flächenabweichung von + 4,85 ha festgestellt worden. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von ZA wurde von der AMA abgewiesen, weil ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei (Artikel 18, Absatz eins, VO 1120/2009).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Abweisung der Kompression sei unrichtig und nicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer habe seiner Beurteilung nach die Kompressionskriterien erfüllt. Die angebliche Rückforderung sei nicht hinreichend bestimmt bzw. unbegründet. Es sei weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, warum statt ehemals EUR 8.620,37 nun nur EUR 7.218,71 an Betriebsprämie zustünden. Dies umso mehr, als die angebliche VOK und VWK sogar mehr Fläche (= 4,85 anteilige ha Almfutterfläche) ergeben habe. Der Einschreiter beantrage die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (§ 8i MOG). Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde (vgl. dazu etwa Artikel 80 Abs 3 Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2012 vom 30.12.2012 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2013 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 - bzw. hat eine solche überhaupt stattgefunden, den der Bescheid spricht von "interner Überprüfung oder VOK" und ist damit nicht nachvollziehbar, willkürlich und unbestimmt - rückwirkend bis 2012 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er stelle den Antrag, ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (insb. Auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u. a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die Abweisung der Kompression sei unrichtig und nicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer habe seiner Beurteilung nach die Kompressionskriterien erfüllt. Die angebliche Rückforderung sei nicht hinreichend bestimmt bzw. unbegründet. Es sei weder ersichtlich, noch nachvollziehbar, warum statt ehemals EUR 8.620,37 nun nur EUR 7.218,71 an Betriebsprämie zustünden. Dies umso mehr, als die angebliche VOK und VWK sogar mehr Fläche (= 4,85 anteilige ha Almfutterfläche) ergeben habe. Der Einschreiter beantrage die Berücksichtigung der vorliegenden Eingabe/Erklärung (Paragraph 8 i, MOG). Die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde vergleiche dazu etwa Artikel 80 Absatz 3, Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2012 vom 30.12.2012 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2013 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen. Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 - bzw. hat eine solche überhaupt stattgefunden, den der Bescheid spricht von "interner Überprüfung oder VOK" und ist damit nicht nachvollziehbar, willkürlich und unbestimmt - rückwirkend bis 2012 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er stelle den Antrag, ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen (insb. Auch Hofkarte in Farbe), Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u. a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre vergleiche C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art 6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum. Die Annahme der Behörde, dass eine 10 jährige Frist zur Anwendung käme sei unrichtig. Vielmehr käme eine vierjährige Frist zur Anwendung, die jedoch bereits abgelaufen sei und daher keine Rückforderungen/Richtigstellungen zu Lasten des Einschreiters möglich seien.Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw, den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Artikel 6, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum. Die Annahme der Behörde, dass eine 10 jährige Frist zur Anwendung käme sei unrichtig. Vielmehr käme eine vierjährige Frist zur Anwendung, die jedoch bereits abgelaufen sei und daher keine Rückforderungen/Richtigstellungen zu Lasten des Einschreiters möglich seien.

Der bekämpfte Bescheid sei dahingehend abzuändern, dass dem Einschreiter eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 im Gesamtausmaß von zumindest EUR 8.620,37 zugesprochen und die beantragte Kompression bewilligt werde.

11. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.11. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Die AMA brachte im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend vor, dass mit Bescheid vom 28.12.2012 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 3.541,22 ausbezahlt worden sei. Es habe aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen auf den Almen mit den BNr. XXXX und XXXX die Almfutterfläche nicht berücksichtigt werden können.Die AMA brachte im Rahmen der Beschwerdevorlage ergänzend vor, dass mit Bescheid vom 28.12.2012 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 3.541,22 ausbezahlt worden sei. Es habe aufgrund nicht abgeschlossener Kontrollen auf den Almen mit den BNr. römisch 40 und römisch 40 die Almfutterfläche nicht berücksichtigt werden können.

Für den Betrieb XXXX würden aufgrund der nicht berücksichtigten Almfutterfläche von den vorhandenen 131,00 ZA nur 50,33 ZA zur Auszahlung gelangen.Für den Betrieb römisch 40 würden aufgrund der nicht berücksichtigten Almfutterfläche von den vorhandenen 131,00 ZA nur 50,33 ZA zur Auszahlung gelangen.

Am 26.09.2013 sei beim Beschwerdeführer die EBP in Höhe von EUR 8.579,56 gewährt worden. Aufgrund der abgeschlossenen Kontrollen der Almen habe die beantragte Fläche zur Gänze berücksichtigt werden können.

Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.541,22 sei daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 5.038,34 erfolgt. Die Kompression mit der laufenden Nummer HS 60 sei stattgegeben worden. Es seien nach Abgleich "Minimum Fläche mit ZA" 105,89 ZA zur Auszahlung gelangt. Auf den Almen XXXX und XXXX sei aus Initiative des Almobmanns eine rückwirkende Almkorrektur beantragt worden. Diese habe sich für den Auftreiber wie folgt ausgewirkt:Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.541,22 sei daher eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 5.038,34 erfolgt. Die Kompression mit der laufenden Nummer HS 60 sei stattgegeben worden. Es seien nach Abgleich "Minimum Fläche mit ZA" 105,89 ZA zur Auszahlung gelangt. Auf den Almen römisch 40 und römisch 40 sei aus Initiative des Almobmanns eine rückwirkende Almkorrektur beantragt worden. Diese habe sich für den Auftreiber wie folgt ausgewirkt:

Alm BNR

beantragte FUFL gesamt

beantragte FUFL gesamt nach Korrektur

beantragte FUFL Auftreiber

beantragte FUFL nach Korrektur Auftreiber

9659480

12,86

7,79

7,63

4,62

9664297

164,93

118,70

70,78

50,94

Mit Bescheid vom 26.02.2014 sei dem Beschwerdeführer ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 40,80 ausbezahlt worden. Am 27.08.2013 habe auf der Alm XXXX eine Vor-Ort- Kontrolle stattgefunden, bei der statt den beantragten 50,94 ha nur 55,79 ha festgestellt wurden. Mit Bescheid vom 26.02.2014 sei dem Beschwerdeführer ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 40,80 ausbezahlt worden. Am 27.08.2013 habe auf der Alm römisch 40 eine Vor-Ort- Kontrolle stattgefunden, bei der statt den beantragten 50,94 ha nur 55,79 ha festgestellt wurden.

Mit Bescheid vom 25.09.2014 sei ein Betrag von EUR 1.401,66 zurückgefordert worden. Diese Rückforderung sei auf die Abweisung der Kompression zurückzuführen. Es seien 105,36 ZA ausbezahlt worden bei einer vorhandenen Gesamtfläche (Heimbetrieb 18,30 ha + Alm 87,59

ha) von 105,89 ha.

Der Antrag auf Kompression sei im AJ 2012 aufgrund Nichterfüllung der Kriterien abgelehnt worden. Bei einer Kompression könne maximal bis zur angemeldeten Fläche komprimiert werden. Da beim Beschwerdeführer ausreichend landwirtschaftliche Nutzfläche vorhanden sei, werde dem Antrag auf Kompression nicht stattgegeben.

12. Mit Schreiben vom 23.03.2018 brachte das BVwG dem Beschwerdeführer das von der AMA im Zuge der Vorlage der Beschwerde erstattete Vorbringen zur Rückforderung und Ablehnung der Kompression im angefochtenen Bescheid ins Parteiengehör. Mit Stellungnahme vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, alle bekämpften Antragsjahre 2009-2013 seien aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes neu zu berechnen. Wie bei allen Landwirten sei auch beim Beschwerdeführer im Jahr 2004 hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2002 der Durchschnitt der Referenzflächen errechnet und dieser Durchschnitt als Grundlage für die Zahlungsansprüche herangezogen. Hätte damals die AMA eine geringere Zahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Hätte die Behörde ehemals bereits mit genaueren Orthofotos gearbeitet bzw. damals den NLN-Faktor eingeführt, wäre bei richtiger Flächenzugrundelegung nur der Wert des Zahlungsanspruches nach oben gegangen. Das Argument hätten jedoch die Behörden/Gerichte bisher nicht aufgegriffen. Dass sich die Messmethoden verbesserten bzw. überhaupt erst später 10%ige Messschritte durch Einführung des NLN-Faktors hinzugekommen seien, könne nicht zum Nachteil der Landwirte gereichen. Es sei keine Flächensanktion oder Rückforderungen oder nicht genutzte oder verfallene Zahlungsansprüche zu verhängen. Das alles werde mittlerweile durch ein Erkenntnis des EuGH gestützt (Rs C-105/13 vom 05.06.2014) Darin sei ausgeführt, dass die entsprechenden EU-Verordnungsbestimmungen so auszulegen seien, dass die Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftliche Partiellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei. Auch für den Beschwerdeführer habe das zu gelten. Die Messmethoden hätten sich in den Jahren seit 2000 geändert, dies ergebe sich aus der beigelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts wird auf die in Punkt römisch eins. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher BetriebeVerordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

"Artikel 18

Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1) Macht ein Mitgliedstaat von der Option gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.

Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung."

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 7

Modulation

(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem bestimmten Kalenderjahr zu

gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden

jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

a) 2009 um 7 %,

b) 2010 um 8 %,

c) 2011 um 9 %,

d) 2012 um 10 %.

(2) Die Kürzungen gemäß Absatz 1 werden für Beträge von über

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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