TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/27 W229 2112965-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
ZustG §9 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W229 2177292-1/10E

W229 2112965-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) 1) vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2014 und 29.01.2015 und diesbezüglicher Vorlageanträge und 2) vom 12.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) 1) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidungen vom 18.12.2014 und 29.01.2015 und diesbezüglicher Vorlageanträge und 2) vom 12.03.2015, AZ römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 zu Recht:

A)

I. Der Bescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX , wird aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wird aufgehoben.

II. Der Beschwerde vom 25.03.2015 gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 wird Folge gegeben und der Bescheid vom 12.03.2015 ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde vom 25.03.2015 gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages vom 09.02.2015 wird Folge gegeben und der Bescheid vom 12.03.2015 ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde vom 06.02.2014, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, AZ XXXX mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde vom 06.02.2014, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 wird teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014, AZ römisch 40 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von

EUR 6.790,85

gewährt.

Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 7.016,61 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 225,76. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN XXXX und BIC XXXX , unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 7.016,61 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 225,76. Dieser Rückforderungsbetrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf die AMA-Bankverbindung, IBAN römisch 40 und BIC römisch 40 , unter Angabe Ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen.

Für zu Unrecht ausbezahlte Prämien sind Zinsen zu berechnen. Der Zinssatz liegt 3 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Oesterreichischen Nationalbank. Die Rückzahlungsbeträge sind ab dem Tag nach dem Ende der Zahlungsfrist bis zum Tag der Rückzahlung bzw. Gegenverrechnung zu verzinsen. Zur Berechnung der Zinsen wird die Zustellung dieses Bescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post angenommen.

Ihre Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Der Betrag in Summe errechnet sich, indem man den durchschnittlichen ZA-Wert mit der Anzahl ausbezahlter ZA multipliziert. Da in der ZA-Tabelle der durchschnittliche ZA-Wert gerundet angeführt ist, kann es zu geringfügigen Differenzen kommen.

Der durchschnittliche ZA-Wert errechnet sich aus allen Zahlungsansprüchen, für die eine beihilfefähige Fläche korrekt beantragt wurde.

Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden Ihre betroffenen ZA um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 352,00 erhöht.

Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007), Direktzahlungs-Verordnung (BGBl. II Nr. 491/2009), INVEKOS-CC-V 2010 (BGBl. II Nr. 492/2009), INVEKOS-GIS-V 2009 (BGBl. II Nr. 338/2009), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 201/2008), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), § 29 Abs. 3 AMA-Gesetz (BGBl. I Nr. 376/1992), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung.Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009, Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, Verordnung (EG) Nr. 885/2006, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,), Direktzahlungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,), INVEKOS-CC-V 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,), INVEKOS-GIS-V 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,), Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,), Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,), Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1992,), alle Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX .1. Am 31.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Antragsjahr Auftreiber auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.879,66 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 147,37 ha, davon 128,77 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.879,66 gewährt. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 147,37 ha, davon 128,77 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 139,97 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Kompression wegen Almauftriebs nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.3. Am 30.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Bewirtschafters der Alm mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 7,79 ha betrage. Am 03.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass sie berücksichtigt werde.

4. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft XXXX ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.4. Am 03.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache eines Vertretungsbefugten des Bewirtschafters (Agrargemeinschaft römisch 40 ) bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur für die Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2010 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche nunmehr 118,70 ha betrage. Am 06.06.2013 erfolgte die Bearbeitung des rückwirkenden Korrekturantrags durch die AMA mit dem Vermerk, dass dieser wegen einer "SVE" (gemeint wohl: Sachverhaltserhebung) 10/11 nicht berücksichtigt worden sei.

5. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.5. Am 27.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Die Vor-Ort-Kontrolle ergab eine Almfutterfläche von lediglich 129,99 ha.

6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und EUR 8.879,66 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche in Höhe von 24,15 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, in Zuge derer Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.6. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und EUR 8.879,66 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 139,97, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche in Höhe von 24,15 ha ergab. Begründend wurde auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 27.08.2013 verwiesen, in Zuge derer Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 06.02.2014 und brachte zusammengefasst vor, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde (vgl. dazu etwa Artikel 80 Abs 3 Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2011 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.01.2014 fristgerecht Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 06.02.2014 und brachte zusammengefasst vor, die behördlichen Mess- und Kontrollsysteme seien gänzlich unzureichend und dürften daher keine Grundlage für Sanktionen/Rückforderungen zu Lasten des Einschreiters sein. Die Digitalisierungen seien durch die Kammer vorgenommen worden und den Einschreiter oder den Almobmann treffe daher kein Verschulden. Es liege ein allfälliger Irrtum der Behörde vergleiche dazu etwa Artikel 80 Absatz 3, Verordnung (EG 1122/2009) bzw. vergleichbare ältere Fassungen) vor. Die Behörde sei selbst im ursprünglichen Bescheid davon ausgegangen, dass aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) und einer Verwaltungskontrolle (VWK) genau jene Flächen herauskamen, die auch beantragt worden seien. Da der ursprüngliche Bescheid zur EBP 2010 vom 30.12.2010 stamme, hätte die Behörde spätestens aufgrund des allfälligen Behördenirrtums mit 30.12.2011 Rückforderungen/Sanktionen setzen müssen, habe dies aber nicht getan und kann dies nunmehr jedenfalls nicht mehr nachholen.

Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre (vgl. C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw. den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art6 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.Es sei weder sachlogisch noch fachlich nachvollziehbar, wie die nunmehrige Vor-Ort-Kontrolle von 2013 rückwirkend bis 2008 bzw. 2009 bzw. 2010 jeweils faktisch die gleiche Futterfläche feststelle. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen des Einschreiters im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle/Bewertung durchführen müssen, habe solches aber unterlassen. Dem Beschwerdeführer liege das amtliches Ergebnis der VOK mit sämtlichen Details inkl. Hofkarte, Messunterlagen, Messdaten, Schlagbezeichnungen und Ergebnissen usw. dem Einschreiter nicht vor, darin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der Einschreiter habe einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm sämtliche Unterlagen und Feststellungen und Ergebnisse in allen Details hinsichtlich der Vor-Ort-Kontrolle/n im Rahmen des Parteiengehörs zur Verfügung gestellt werden. Bei den gegenständlichen VOK und den diesbezüglichen Ergebnissen handle es sich rechtlich um ein Amtssachverständigengutachten. Gutachten seien den Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens zuzustellen. Der Almobmann der gegenständlichen Alm sei äußerst verlässlich und gewissenhaft. Den Einschreiter treffe daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die VOK sei gänzlich mangelhaft. Die Prüfer hätten den Almleitfaden angewandt, der jedoch gemeinschaftswidrig sei. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, u.a. wie gemessen worden sei, wie viele Teile der Almen vermessen worden seien, welche genaue Messmethode angewendet worden. Die belangte Behörde hätte den Almleitfaden sowohl im Rahmen ihrer Begründung als auch im Rahmen der - ohnedies mangelhaften - Vor-Ort-Kontrolle gänzlich außer Acht lassen müssen. Beim Einschreiter sei durch die Almfutterflächenbestimmung auf Basis der von der Behörde zur Verfügung gestellten Hofkarten und deren konkretes Almfutter-Flächenergebnis, welches durch den Zuständigen der Landwirtschaftskammer bestimmt wurde, ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde und damit ebenso von einer Rückforderung (bzw. Sanktion) abzusehen wäre vergleiche C-39/94 SEFI u.a., zitiert in FN 8 RN 73; Rechtssache C-223/85 RSV/Kommission, zitiert in FN 51 RN 17). Die Behörde sei verpflichtet, ihre Entscheidungen so zu begründen dass es für den Bürger nachvollziehbar ist. Die festgestellten Ergebnisse müssten jedenfalls reproduzierbar sein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Die Behörde sei verpflichtet, geeignete Mittel bei Messungen von Flächen landwirtschaftlicher Parzellen anzuwenden. Ein solches Messsystem bzw. eine solche Messgenauigkeit habe sie jedoch nicht angewendet. Die Behörde habe nicht begründet, ob die Digitalisierung hinsichtlich der gegenständlichen Alm unrichtig gewesen wäre und wenn ja warum. Jedenfalls habe der Einschreiter eine allfällige Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkennen können. Die Digitalisierung sei korrekt nach bester Überzeugung vorgenommen worden. Was wirklich objektiv richtig sei, könne mit den derzeitigen (und ehemaligen) Digitalisierungsmethoden und derzeitigen (und ehemaligen) Messsystemen nicht festgestellt werden. Die bisherige Praxis bei den Almfutterflächen und den Mess- und Kontrollmethoden zeige, dass die Mess- und Kontrollsysteme bzw. die diesbezüglichen Grundlagen nicht ausreichend seien. Es bedürfe einer Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen sowie einer Auswertung an Ort und Stelle. Auf der gegenständlichen Alm sei u.a. auch Lärchenbestand vorhanden, dies hätten die Prüfer gänzlich unberücksichtigt gelassen und daher jene Flächen entweder fälschlicherweise zur Gänze nicht als Almfutterfläche anerkannt oder fälschlicherweise im Rahmen des Almleitfadens mit einem Verringerungsprozentsatz versehen und damit nur teilweise als Almfutterflächen anerkannt. Die im Bescheid vorgenommene/abgezogene Modulation sei nicht nachvollziehbar und auch nicht detailliert bescheidmäßig begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden. Offenkundig seien bei der Feststellung der Referenzflächen auf Almen im Zuge der Vorortkontrollen die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden. Die damaligen flächenbezogenen Zahlungsansprüche habe die AMA im Jahr 2004 festgestellt. Hätte damals die AMA eine geringere Anzahl von Zahlungsansprüchen festgestellt, wäre damit ein höherer Wert der einzelnen Zahlungsansprüche einhergegangen und damit der Gesamtbetrag gleich geblieben. Eine allfällige damalige Falschfestsetzung durch die AMA könne jedoch nicht dem Einschreiter angelastet werden, geschweige denn dessen Verschulden angelastet werden. Der erworbene Referenzbetrag der Jahre 2000 bis 2002 sowie weitere entkoppelte Beträge, etwa die 3,5 Cent pro Liter Milchquote seien Vermögen/Vermögenswerte/Eigentum des jeweiligen Landwirtes. Wenn die Behörde nur anlässlich einer Vorortkontrolle andere Flächen als anrechenbare Almfutterflächen anerkenne, als sie es bei der behördlichen Feststellung anlässlich der Erstdigitalisierung getan habe, so wäre sie doch zum Schutz des Eigentums des Einschreiters verpflichtet, die Referenzbeträge welche laut EU Vorgaben zustehen, auf die jetzt anders festgestellten Hektar aufzuteilen. Die Einführung des "Nicht-LN-Faktors" sei überhaupt erst 2010 eingeführt worden und frühere nicht vorhandene Messmethoden/Arten könnten nicht als Verschulden oder Nachteil dem Einschreiter angelastet werden. Zudem läge ein allfälliger Behördenirrtum auch bereits in den Jahren 2003 bis 2005 vor, in welchen die Durchschnittswerte der Referenzjahre 2000 bis 2002 berechnet wurden und infolgedessen die Einheitliche Betriebsprämie eingeführt worden sei. Den Einschreiter bzw. den Almobmann treffe auch deshalb keinerlei Schuld, da die autorisierte Digitalisierungsstelle keinen Auffassungsunterschied zwischen dem Antragsteller und der autorisierten Stelle dokumentiert habe. Die Zahlungsansprüche und die Referenzfläche hätten bescheidmäßig festgestellt und dem Einschreiter übermittelt werden müssen. Den Einschreiter treffe daher auch aus diesem Aspekt kein Verschulden. Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt (Art6 Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009). Das sei daher behördliche Aufgabe. Eine allenfalls falsche Digitalisierung könne dem Einschreiter nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das gegenständliche angewandte Mess- und Kontrollsystem sei schwer mangelhaft. Es liege ein Behördenirrtum vor. Die Einrichtung eines Vermessungssystems sei Aufgabe des Staates bzw. dessen Behörden. Auch in der Anwendung eines mangelhaften Mess- und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum.

Ergänzend verwies er auf das Vorbringen in der Beschwerde vom 23.01.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben,

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlungen nach Maßgabe seiner Berufungsgründe folge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Berufungsgründe verhängt werden

  • -Strichaufzählung
    in jedem Falle sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, ihm die Berechnungen vorzulegen, und

  • -Strichaufzählung
    auszusprechen, dass bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Rückzahlung vorerst nicht zu tätigen ist und daher dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung zugesprochen wird.

  • -Strichaufzählung
    den offensichtlichen Irrtum gemäß seiner Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Weiters führte er aus, dass ihn aufgrund der Aktivitäten als Almauftreiber keine Schuld an der falschen Beantragung treffe. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Ein allfälliges Verschulden meines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeit sei bereits verjährt. Er verweise als Beschwerdegrund auch auf die Einsprüche bzw. Beschwerden und Stellungnahmen der Almobmänner.

8. Am 19.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer XXXX ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. XXXX im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage führte sie genauer zur Schlagbewertung im Antragsjahr 2010 aus.8. Am 19.02.2014 langte bei der AMA ein Schreiben der Bezirksbauernkammer römisch 40 ("Bestätigung gemäß Task Force Almen") ein, mit dem für das Antragsjahr 2010 bestätigt wird, dass die jeweiligen Almfutterflächen der Alm mit der BNr. römisch 40 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien. In der Beilage führte sie genauer zur Schlagbewertung im Antragsjahr 2010 aus.

9. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.016,61 gewährt. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 115,82, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.9. Mit Bescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.016,61 gewährt. Die Zahlungsansprüche hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 115,82, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.

10.1. Mit Schreiben vom 09.10.2014, eingelangt bei der AMA am 14.10.2014, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag betreffend den Bescheid vom 26.06.2014 und führte zusammengefasst aus, er habe gegen den Bescheid vom 26.06.2014 kein Rechtsmittel eingebracht, weil seiner Beschwerde mit diesem Bescheid im Wesentlichen Folge gegeben worden sei. Durch ein Telefonat zwischen der AMA und dem Beschwerdeführer vom 29.09.2014 habe dieser jedoch erkannt, dass im Bescheid vom 26.06.2014 auf Seite 2 in kleiner Schrift und überhaupt nicht näher ausgeführt und schon gar nicht begründet, die Kompression negativ beurteilt worden sei, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt wären. Das habe der Beschwerdeführer ehemals übersehen. Er sei jedoch der Meinung, dass er die Kompressionskriterien erfülle. Durch seine tägliche Arbeit sei er sehr eingespannt und habe er damals diese negative Beurteilung der Kompression übersehen. Darin liege nur ein minderer Grad des Versehens, der eine Wiedereinsetzung nicht hindere. Das Übersehen sei auch unvorhersehbar gewesen, weil der Beschwerdeführer an sich zuverlässig sei, gerade aber im Sommer 2014 (zum Zustellungszeitpunkt) betrieblich und arbeitstechnisch sehr ausgelastet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, fristgerecht einen Vorlageantrag zu stellen. Ihm sei maximal geringfügiges Verschulden (wenn überhaupt) anzulasten.

Es sei weiters nicht ersichtlich warum die Kompressionskriterien bei ihm nicht erfüllt wären. Die Abweisung des Kompressionsantrages erfolge daher zu Unrecht. Es sei auch im Bescheid vom 26.06.2014 nicht begründet worden, warum angeblich die Kompression negativ zu beurteilen wäre. Weiters sei weder ersichtlich noch begründet warum angeblich 23,15 Zahlungsansprüche verfallen wären.

10.2. Mit Bescheid der AMA vom 14.01.2015, AZ XXXX , wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 09.10.2014 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 sei fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Gheneff-Rami-Sommer vom 31.01.2014 erhoben worden. Diesem wurde insofern Folge gegeben, als mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 die ehemalige Rückforderung von EUR 8.879,66 in der Höhe von EUR 7.016,61 abgeändert worden sei. Der Bescheid vom 26.06.2014 sei nicht an den Rechtsvertreter sondern an den Beschwerdeführer adressiert worden. Mit Schreiben vom 09.10.2014 (eingelangt bei der AMA am 14.10.2014) habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag gestellt. § 9 Abs. 3 ZustellG laute: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei Vertretung in einem Verfahren durch einen Rechtsanwalt können also Schriftstücke rechtswirksam nur an den Rechtsanwalt zugestellt werden. Eine Zustellung an den Vertretenen selbst sei rechtswidrig und unwirksam. Der Bescheid vom 26.06.2014 adressiert an den Beschwerdeführer selbst, sei somit nichtig, der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag also nicht zulässig. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 2. Satz ZustellG liege nicht vor. Seitens des Rechtsvertreters sei in keiner Weise hinsichtlich des tatsächlichen Erhalts des gegenständlichen Abänderungsbescheides Bezug genommen worden, weshalb die AMA davon ausgehe, dass das Originaldokument dem Rechtsvertreter in Wirklichkeit nicht zugekommen ist. Ist der Zustellmangel jedoch geheilt, liege ein wirksamer Bescheid vor, welcher innerhalb der gesetzlichen Frist, die erst mit dem tatsächlichen "Zukommen" begonnen habe, wie jeder andere Bescheid mit dem entsprechenden Rechtsmittel angefochten werden könne. Der Abänderungsbescheid 2010 werde in den nächsten Tagen an den Rechtsvertreter zugestellt.10.2. Mit Bescheid der AMA vom 14.01.2015, AZ römisch 40 , wurde der Wiedereinsetzungsantrag vom 09.10.2014 wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.06.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, gegen den Bescheid vom 03.01.2014 sei fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei Gheneff-Rami-Sommer vom 31.01.2014 erhoben worden. Diesem wurde insofern Folge gegeben, als mit Abänderungsbescheid vom 26.06.2014 die ehemalige Rückforderung von EUR 8.879,66 in der Höhe von EUR 7.016,61 abgeändert worden sei. Der Bescheid vom 26.06.2014 sei nicht an den Rechtsvertreter sondern an den Beschwerdeführer adressiert worden. Mit Schreiben vom 09.10.2014 (eingelangt bei der AMA am 14.10.2014) habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie einen Vorlageantrag gestellt. Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG laute: Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Bei Vertretung in einem Verfahren durch einen Rechtsanwalt können also Schriftstücke rechtswirksam nur an den Rechtsanwalt zugestellt werden. Eine Zustellung an den Vertretenen selbst sei rechtswidrig und unwirksam. Der Bescheid vom 26.06.2014 adressiert an den Beschwerdeführer selbst, sei somit nichtig, der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag also nicht zulässig. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, 2. Satz ZustellG liege nicht vor. Seitens des Rechtsvertreters sei in keiner Weise hinsichtlich des tatsächlichen Erhalts des gegenständlichen Abänderungsbescheides Bezug genommen worden, weshalb die AMA davon ausgehe, dass das Originaldokument dem Rechtsvertreter in Wirklichkeit nicht zugekommen ist. Ist der Zustellmangel jedoch geheilt, liege ein wirksamer Bescheid vor, welcher innerhalb der gesetzlichen Frist, die erst mit dem tatsächlichen "Zukommen" begonnen habe, wie jeder andere Bescheid mit dem entsprechenden Rechtsmittel angefochten werden könne. Der Abänderungsbescheid 2010 werde in den nächsten Tagen an den Rechtsvertreter zugestellt.

11. Zwischenzeitlich erging der Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ XXXX , mit dem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.790,85 gewährt und EUR 225,76 rückgefordert. Dabei wurden 139,97 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 144,40 ha, davon 125,80 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 115,82, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 115,82 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Der Antrag auf Kompression von ZA wurde negativ beurteilt, weil die Almkompressionskriterien nicht erfüllt seien.11. Zwischenzeitlich erging der Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , mit dem dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einh

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten