Entscheidungsdatum
30.04.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W203 2178389-1/4E
W203 2178387-1/4E
W203 2112755-2/4E
W203 2178394-1/4E
W203 2178390-1/4E
W203 2178385-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von (1.) XXXX , geboren am XXXX 1982, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1083623406 - 151140563 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1982, StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1083623406 - 151140563 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von (2.) XXXX , geboren am XXXX 1990, (3.) XXXX , geboren am XXXX 2008, (4.) XXXX , geboren am XXXX 2010, (5.) XXXX , geboren am XXXX 2013, und (6.) XXXX , geboren am XXXX 2015, alle StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchteil I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl.: (2.) 1083633500 - 151140580, (3.) 1002384710 - 14422592, (4.) 1083625509 - 151140741,römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerden von (2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 1990, (3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2008, (4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2010, (5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2013, und (6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 2015, alle StA. Syrien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen Spruchteil römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl.: (2.) 1083633500 - 151140580, (3.) 1002384710 - 14422592, (4.) 1083625509 - 151140741,
(5.) 1083625302 - 151140652 und (6.) 1091942200 - 151601501 zu Recht:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, i.d.g.F., der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 bis BF6). Sämtliche Beschwerdeführer sind syrische Staatsbürger und gehören der kurdischen Volksgruppe an. Der BF1, die BF2 und die durch sie vertretenen BF4 bis BF5 stellten am 20.08.2015 und die BF3 am 01.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF6 ist in Österreich geboren, sein Asylantrag wurde am 22.10.2015 durch seine gesetzliche Vertreterin gestellt.
2. Am 01.03.2014 wurde die - vor den BF1, BF2 sowie BF4 bis BF6 in Österreich eingereiste - BF3 in Anwesenheit einer Rechtsberaterin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, der Volksgruppe der Kurden anzugehören und sich zum muslimischen Glauben zu bekennen. Zur Fluchtroute konnte die BF3 keine Angaben machen, da es sich bei der BF3 zu diesem Zeitpunkt um ein "Kleinkind" handelte. Der Großvater der BF3 gab sinngemäß an, dass er von einem unbekannten Mann angerufen und ihm gesagt worden sei, dass er seine Enkelin bei einer Straßenbahnstation in Wien abholen solle. Dies habe er getan und einen Asylantrag für das Enkelkind gestellt. Mit Einreise der Eltern der BF3 (BF1 und BF2) übernahmen diese wieder die Obsorge für die BF3.
3. Am 22.08.2015 wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass er syrischer Staatsbürger und in Aleppo geboren sei. Er sei traditionell und standesamtlich mit der BF2 verheiratet. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe an und bekenne sich zur muslimischen Religion (genauer: er sei Sunnit). Er gab an, von 1988 bis 1994 die Grundschule in Aleppo besucht zu haben und zuletzt als Handyverkäufer tätig gewesen zu sein Die Ausreise aus Syrien sei von Aleppo aus illegal in die Türkei erfolgt. Seine Tochter (die BF3) sei ca. 1,5 Jahre vor der restlichen Familie - die gemeinsam aus Syrien ausgereist sei - nach Österreich gekommen. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass die BF Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Besonders als Kurden seien sie gefährdet, vom IS verfolgt und getötet zu werden. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis.
Am selben Tag wurde auch die BF2 der Erstbefragung unterzogen. Sie gab an, dass sie verheiratet sei. Neben der mit ihr gereisten Familie und der vorgereisten Tochter (BF3) würden sich noch ihr Vater, ihre Mutter, zwei Brüder sowie eine Schwester in Österreich befinden. Die BF2 gab an, sie gehöre ebenfalls der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft an. Von 1996 bis 2004 habe sie die Grundschule in Aleppo besucht. Auch die BF2 gab als Fluchtgrund an, dass sie Syrien wegen des Krieges und der Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Kurdin mit ihrer Familie verlassen habe. Die BF2 stellte auch fest, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährigen Kinder gelten würden. Sie legte ein syrisches Familienbuch vor und gab an, nie einen Reisepass besessen zu haben.
4. Am 02.08.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, es sei ihm das Protokoll der Erstbefragung aber nicht rückübersetzt worden und er könne somit auch nicht bestätigen, dass alles, was er gesagt habe, auch protokolliert worden sei. Ergänzend vorgelegt wurden diverse Teilnahmebestätigungen, die Kopie eines syrischen Führerscheins, eine Amublanzkarte aus der Krankenanstalt XXXX sowie ein Empfehlungsschreiben der Pfarre XXXX . Befragt zu seinem gesundheitlichen Zustand gab der BF1 an, dass er Diabetiker sei und in Österreich eine Leistenbruchoperation vornehmen lassen hätte müssen, diese sei aber aufgrund erhöhter Zuckerwerte nicht durchgeführt worden. Er habe auch Tabletten aufgrund seines hohen Blutdruckwertes bekommen. Der BF1 sei verheiratet und habe vier Kinder, die BF2 sei seine einzige Ehefrau. Von 2001 bis 2004 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Sein Wehrdienstbuch sei in Syrien zurückgeblieben, er wisse nicht, was damit geschehen sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und deswegen vom Regime gesucht werde. Weiters, dass der IS Kurden getötet habe, da Kurden vom IS als "Ungläubige" angesehen würden. Die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, seien anfangs friedlich gewesen, dann seien Teilnehmer von Sicherheitskräften verhaftet worden. Es sei auch gezielt auf Demonstranten geschossen worden. Zur Frage nach einem bestehenden Haftbefehl gab der BF1 an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Kurde sowie der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr würde er durch das Regime hingerichtet werden.4. Am 02.08.2017 wurde der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, es sei ihm das Protokoll der Erstbefragung aber nicht rückübersetzt worden und er könne somit auch nicht bestätigen, dass alles, was er gesagt habe, auch protokolliert worden sei. Ergänzend vorgelegt wurden diverse Teilnahmebestätigungen, die Kopie eines syrischen Führerscheins, eine Amublanzkarte aus der Krankenanstalt römisch 40 sowie ein Empfehlungsschreiben der Pfarre römisch 40 . Befragt zu seinem gesundheitlichen Zustand gab der BF1 an, dass er Diabetiker sei und in Österreich eine Leistenbruchoperation vornehmen lassen hätte müssen, diese sei aber aufgrund erhöhter Zuckerwerte nicht durchgeführt worden. Er habe auch Tabletten aufgrund seines hohen Blutdruckwertes bekommen. Der BF1 sei verheiratet und habe vier Kinder, die BF2 sei seine einzige Ehefrau. Von 2001 bis 2004 habe er seinen Wehrdienst abgeleistet. Sein Wehrdienstbuch sei in Syrien zurückgeblieben, er wisse nicht, was damit geschehen sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und deswegen vom Regime gesucht werde. Weiters, dass der IS Kurden getötet habe, da Kurden vom IS als "Ungläubige" angesehen würden. Die Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, seien anfangs friedlich gewesen, dann seien Teilnehmer von Sicherheitskräften verhaftet worden. Es sei auch gezielt auf Demonstranten geschossen worden. Zur Frage nach einem bestehenden Haftbefehl gab der BF1 an, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Kurde sowie der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime gesucht werde. Im Falle einer Rückkehr würde er durch das Regime hingerichtet werden.
Ebenfalls am 02.08.2017 wurde auch die BF2 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die BF2 legte diverse Zertifikate, eine Teilnahmebestätigung sowie ein Empfehlungsschreiben vor und gab an, dass alle anderen Unterlagen im Besitz des BF1 wären. Sie gab zusammengefasst an, dass sie gesund sei und nicht regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Ihr syrischer Personalausweis liege bereits im Original im Akt. Eine Heiratsurkunde besitze sie nicht, sie und ihr Mann hätten vor Gericht geheiratet und nachfolgend das Familienbuch bekommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, dass sie der kurdischen Volksgruppe angehöre, die gezielt vom IS gesucht und getötet werde. Sie habe auch vor dem Regime Angst, da Kurden keinen eigenen Staat hätten. Betreffend ihre minderjährigen Kinder gab die BF2 an, dass ihre Asylgründe und auch die ihres Mannes auch für ihre Kinder gelten und legte Schulbesuchsbestätigungen sowie die Geburtsurkunde des BF6 vor.
5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 11.10.2017 - zugestellt am 25.10.2017 - wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 11.10.2017 - zugestellt am 25.10.2017 - wies die belangte Behörde die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde durch die belangte Behörde den BF1 betreffend, dass dessen Identität feststehe. Er sei verheiratet und Vater von zwei Söhnen und zwei Töchtern. Er sei illegal in Begleitung seiner Ehefrau (BF2) und der BF4 und BF5 nach Österreich eingereist. Die BF3 befinde sich schon seit 01.03.2014 in Österreich, der BF6 sei am 16.10.2015 in Wien geboren. Der BF1 sei Diabetiker und habe einen hohen Blutdruck. Er habe weiters keine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsland glaubhaft gemacht. Syrien verlassen habe er gemeinsam mit seiner Familie aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in Syrien einer asylrelevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei bzw. dass eine solche für die Zukunft zu befürchten sei. Eine andere Gefährdung, welche einzig aufgrund von personenbezogenen Merkmalen erfolgen würde, wie etwa aufgrund der Volksgruppen- oder der Religionszugehörigkeit der BF, sei nicht erkennbar. Es wurde festgestellt, dass ein Familienverfahren vorliege und es wurde festgehalten, dass die Familienangehörigen des BF1 am selben Tag eine gleichlautende Entscheidung erhalten würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen von diesem nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Diese Tatsache habe er auch bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde habe der BF1 es nicht geschafft, konkrete Angaben zu den vorgebrachten Demonstrationen zu machen. Er sei auch wegen dieser Teilnahme nicht verhaftet worden und die Erklärung, dass Agenten des Regimes die Teilnahme weitergegeben hätten, beruhe auf den subjektiven Vermutungen des BF1. Festgehalten wurde auch, dass der BF1 bereits im Jahre 2014 versucht habe, nach Europa zu gelangen und als dies fehlgeschlagen war, nach Syrien zurückgekehrt sei und die damit verbundene Ein- bzw. Ausreise - wie auch immer erfolgt - spreche nicht für den Umstand, dass den BF in Syrien eine Verfolgung drohe. Alleine der Umstand, dass die BF Kurden wären, lasse nicht den Grund zur Annahme zu, dass nur aus diesem Grund eine Verfolgung drohe, zumal sich die Angehörigen der BF nach wie vor in Syrien aufhielten. Aus dem Vorbringen des BF1 ergebe sich auch, dass er seinen Wehrdienst bereits von 2001 bis 2004 abgeleistet und nicht davon gesprochen habe, dass er Reservist oder bereits erneut zum Wehrdienst einberufen worden sei. Ein Wehrdienstbuch sei nicht vorgelegt worden. Da der BF1 in dieser Hinsicht keine Fluchtgründe vorgebracht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er aus diesem Grund mit einer Verfolgung in Syrien zu rechnen hätte. Weiters habe der BF1 im Rahmen des Asylverfahrens hauptsächlich allgemeine kriegsbedingte Gefahrenpotentiale in seiner Heimat angeführt, worunter auch die Präsenz des IS falle, welche ihn und seine Familie dazu bewogen hätte, das Land zu verlassen und es sei auch hierzu keine individuelle Verfolgung ins Treffen geführt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der BF1 in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Der BF1 habe lediglich vorgebracht, dass er wegen der allgemeinen gefährlichen Lage in Syrien sein Heimatland verlassen habe und dass es deswegen auch keine Zukunft und keine Sicherheit für seine Kinder in Syrien gäbe. Das Vorbringen zu einer Verfolgung durch das syrische Regime wegen Teilnahme an Großdemonstrationen sei nicht glaubhaft. Der BF1 sei nach seiner erstmaligen Ausreise 2014 freiwillig nach Syrien zurückgekehrt, bevor er sich erneut auf den Weg nach Europa gemacht habe. Er habe in diesem Zusammenhang keine Probleme erwähnt. Somit seien die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorgelegen.
Die BF2 sowie die BF3 bis BF6 betreffend wurde - wie im Bescheid des BF1 angeführt - ein nahezu gleichlautender Bescheid erlassen.
7. Am 21.11.2017 brachten die BF1 bis BF6 gemeinsam Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:7. Am 21.11.2017 brachten die BF1 bis BF6 gemeinsam Beschwerde jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde ein und begründeten diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Der BF1 habe in der Einvernahme vom 02.08.2017 vorgebracht, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe und nun von diesem gesucht werde. Weiters hätte der IS Kurden gezielt entführt und getötet. Ergänzend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dem BF1 bei seiner zweiten Teilnahme mitgeteilt worden sei, dass er fotografiert worden sei und diese Dokumentation für die Regierung bestimmt gewesen sei. Daraufhin habe sich der BF1 versteckt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Die BF2 habe ergänzend angegeben, dass Mitglieder des IS durch die Gassen der Stadt und gezielt zu Häusern von Kurden gegangen seien, die BF hätten rechtzeitig flüchten können. Sie habe Angst, entweder vom Regime verhaftet oder vom IS verschleppt zu werden. Im Falle der BF gäbe es gleich mehrere Gründe, die nach den Richtlinien des UNHCR vom November 2017 für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Der BF1 werde aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen in Syrien als Regierungsgegner eingestuft, er sei im wehrfähigen Alter, es würden ihm Repressalien aufgrund der Weigerung, für die YPG zu kämpfen, drohen und die BF seien Kurden. Auch Frauen und Kinder seien tendenziell besonders gefährdet. Weiters könnten auch Familienangehörige von (mutmaßlich) oppositionellen Personen von Repressalien betroffen sein.
8. Einlangend am 30.11.2017 wurden die Beschwerden samt den zugehörigen Verfahrensakten von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF und deren Fluchtgründen:
Der BF1 bis BF6 sind syrische Staatsangehörige und gehören der kurdischen Volksgruppe an.
Der BF1 ist mit der BF2 verheiratet, die BF3 bis BF6 sind die gemeinsamen, minderjährigen Kinder der beiden. Die Ehe des BF1 und der BF2 wurde vor der Einreise nach Österreich geschlossen. Es liegt somit ein Familienverfahren vor.
Der BF1 ist 1982 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Er hat den Wehrdienst von 2001 bis 2004 abgeleistet. Es droht dem BF1 die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee oder auch bei der YPG eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum Militärdienst und der Ableistung desselben der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden.
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 05.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 36 ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 05.01.2018, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Sitzung 36 ff):
Zum Wehr- und Reservedienst und zu Rekrutierungen
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017).
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)
Zusatzinformationen zum Reservedienst
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vgl. DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt (BFA 8.2017). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2015; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (BFA 8.2017). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden z.B. mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016).
Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht, ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen. Die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (BFA 8.2017).
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017).
Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, in den letzten zwei Jahren wird der Status von Studenten aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren. Kürzlich gab es eine Änderung bezüglich des Aufschubs aufgrund eines Lehramts-Studiums. Zuvor war es möglich, einen Aufschub des Wehrdienstes zu erwirken, wenn man ein Lehramts-Masterstudium begann, unabhängig davon welches Bachelor-Studium man zuvor absolviert hatte. Dieser Aufschubgrund funktioniert nun nur noch, wenn man auch den Bachelorabschluss im Lehramtsstudium gemacht hat (BFA 8.2017).
Es gibt Beispiele, dass Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann, sondern schlicht Willkür darstellt. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA 8.2017).
Es gibt ein Gesetz, das syrischen Männern, die mehr als fünf Jahre außerhalb des Landes gelebt haben, gegen Zahlung eines Bußgeldes die Befreiung vom Militärdienst ermöglicht. Diese Gebühr wurde von 5.000 USD auf 8.000 USD erhöht (BFA 8.2017).
Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vgl. UNHCR 3.11.2017). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017). Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017).Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 15.8.2017). Zunehmend zieht die Regierung, wie berichtet wird, zuvor "geschützte" Personen wie Studenten, Beamte und Häftlinge zum Militärdienst ein (BFA 8.2017; vergleiche UNHCR 3.11.2017). Von Staatsangestellten wird erwartet, dass sie dem Staat zur Verfügung stehen. Um sich ein "Pool" von potentiell zur Verfügung Stehenden zu sichern, wurde ein Dekret bezüglich Staatsangestellte und Wehrdienst erlassen: Laut Legislativdekret Nr. 33 von 2014 wird das Dienstverhältnis von Staatsangestellten beendet, wenn sie sich der Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst entziehen (BFA 8.2017). Hierzu gab es bereits Ende 2016 ein Dekret, welches jedoch nicht umfassend durchgesetzt wurde. Im November 2017 gab es eine erneute Direktive des Premierministers Imad Khamis, laut der "die Anstellung von jenen beendet werden soll, die den verpflichtenden Wehrdienst oder den Reservedienst vermeiden". Dieser Direktive folgten bereits Entlassungen, wobei nicht bekannt ist, in welchem Ausmaß sie stattfinden (Syria Direct 7.12.2017). Gerade auch in alawitischen Gebieten gibt es eine Verbindung zwischen Staatsangestellten und der Notwendigkeit der Erfüllung bürgerlicher Pflichten (BFA 8.2017).
Entlassungen
Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Es liegen aktuell keine Informationen zu Entlassungen von Soldaten aus dem Militärdienst vor, es ist jedoch möglich, dass dies trotzdem vorkommt. Viele Männer haben Angst, nicht mehr aus dem Dienst entlassen zu werden, wenn sie einmal eingezogen werden. Manche Männer, die den verpflichtenden Wehrdienst bereits abgeleistet haben, werden wieder zum Dienst einberufen, oder der Dienst mancher Männer wird einfach verlängert (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015).
Amnestien
Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Serie von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 17. Februar 2016 veröffentlichte