TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W126 2154966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W126 2154966-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1045461707-140176350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1045461707-140176350, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 16.11.2014 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, in Afghanistan als Lehrer gearbeitet zu haben. In der Ortschaft, in der er unterrichtet habe, seien viele Taliban gewesen, welche ihn bedroht hätten. Sie hätten den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht, wenn er nicht aufhören würde zu unterrichten. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 28.01.2016 führte der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, aber vor kurzem eine Mandeloperation gehabt zu haben. Er brachte im Wesentlichen vor, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und muslimischer Sunnit zu sein. Er sei in XXXX, einem Stadtteil von XXXX, in der Provinz Faryab geboren. In XXXX habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach angefangen als Lehrer zu arbeiten. Die Familie, bestehend aus Vater, Mutter, vier Schwestern und vier Brüdern, lebe vom Lebensmittelgeschäft des Vaters. Zu einem seiner Brüder habe er etwa alle zwei Wochen Kontakt.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA bezeichnet) am 28.01.2016 führte der Beschwerdeführer an, gesund zu sein, aber vor kurzem eine Mandeloperation gehabt zu haben. Er brachte im Wesentlichen vor, ledig zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und muslimischer Sunnit zu sein. Er sei in römisch 40 , einem Stadtteil von römisch 40 , in der Provinz Faryab geboren. In römisch 40 habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach angefangen als Lehrer zu arbeiten. Die Familie, bestehend aus Vater, Mutter, vier Schwestern und vier Brüdern, lebe vom Lebensmittelgeschäft des Vaters. Zu einem seiner Brüder habe er etwa alle zwei Wochen Kontakt.

Zum Fluchtgrund befragt erzählte er, dass er als Lehrer in XXXX (in weiterer Folge A.) gearbeitet habe, in dieser Region gebe es keine Sicherheit, da die Taliban aktiv seien. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf dem Weg von der Schule nach Hause mit dem PKW unterwegs gewesen, als ihn Taliban kontrolliert hätten. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer für den afghanischen Staat arbeiten würde. Ihm seien die Augen verbunden worden und er vermute, dass er nach XXXX mitgenommen worden sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Tage lang in einem kleinen Zimmer ohne Fenster gefangen gehalten und von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten einerseits verlangt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern den Taliban ein Quartier geben sollten und andererseits hätte der Beschwerdeführer Namen der Personen, welche für den afghanischen Staat arbeiten, aufschreiben sollen. Sie hätten ihm angedroht, ihn zu töten, wenn er zur Polizei gehen sollte. Zwei Wochen habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in XXXX versteckt. Nach langen Diskussionen habe er schließlich Afghanistan verlassen. Nach seiner Entführung sei weder er noch seine Familie nochmals konkret bedroht oder verfolgt worden. Bis jetzt seien die Taliban auch nicht bei der Familie des Beschwerdeführers aufgetaucht. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer überall in Afghanistan finden können. Auf Frage, ob er weiter unterrichten habe sollen und den Taliban Informationen geben hätte sollen, antwortete er, die Taliban hätten gesagt, er wohne in der Hauptstadt und arbeite auch in einem anderen Distrikt und sehe, wann staatliche Behörden unterwegs seien und könne ihnen Nachrichten geben. Auf Vorhalt, angegeben zu haben von den Taliban mit Umbringen bedroht worden zu sein, falls er nicht aufhöre zu unterrichten, erwiderte er, vielleicht habe dies der Dolmetscher nicht richtig übersetzt.Zum Fluchtgrund befragt erzählte er, dass er als Lehrer in römisch 40 (in weiterer Folge A.) gearbeitet habe, in dieser Region gebe es keine Sicherheit, da die Taliban aktiv seien. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf dem Weg von der Schule nach Hause mit dem PKW unterwegs gewesen, als ihn Taliban kontrolliert hätten. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer für den afghanischen Staat arbeiten würde. Ihm seien die Augen verbunden worden und er vermute, dass er nach römisch 40 mitgenommen worden sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer zwei Tage lang in einem kleinen Zimmer ohne Fenster gefangen gehalten und von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten einerseits verlangt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern den Taliban ein Quartier geben sollten und andererseits hätte der Beschwerdeführer Namen der Personen, welche für den afghanischen Staat arbeiten, aufschreiben sollen. Sie hätten ihm angedroht, ihn zu töten, wenn er zur Polizei gehen sollte. Zwei Wochen habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Onkel in römisch 40 versteckt. Nach langen Diskussionen habe er schließlich Afghanistan verlassen. Nach seiner Entführung sei weder er noch seine Familie nochmals konkret bedroht oder verfolgt worden. Bis jetzt seien die Taliban auch nicht bei der Familie des Beschwerdeführers aufgetaucht. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer überall in Afghanistan finden können. Auf Frage, ob er weiter unterrichten habe sollen und den Taliban Informationen geben hätte sollen, antwortete er, die Taliban hätten gesagt, er wohne in der Hauptstadt und arbeite auch in einem anderen Distrikt und sehe, wann staatliche Behörden unterwegs seien und könne ihnen Nachrichten geben. Auf Vorhalt, angegeben zu haben von den Taliban mit Umbringen bedroht worden zu sein, falls er nicht aufhöre zu unterrichten, erwiderte er, vielleicht habe dies der Dolmetscher nicht richtig übersetzt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein am 20..05.2012 ausgestelltes Abschlusszeugnis der 12. Schulstufe, ein vom Ministerium für Erziehung der afghanischen Republik Afghanistan ausgestelltes Schulzeugnis, eine Tazkira, Teilnahmebestätigungen an Veranstaltungen für Lehrer im Jahr 2012 sowie drei Schreiben vor. Laut im Verwaltungsakt befindlicher Übersetzung handelt es sich beim ersten Dokument um ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gouverneursamt der Provinz Faryab, in welchem der Beschwerdeführer ausführte, dass er als Lehrer tätig sei und öfter von Regierungsfeinden bedroht worden sei. Sein Leben sei in Gefahr und er wolle daher das Land verlassen und bitte um Bestätigung seines Problems. Am Ende findet sich die Anmerkung, dass das Problem der genannten Person bestätigt wird und darunter ein Stempel und die Unterschrift des Polizeichefs vom 31.08.2014. In der Anmerkung vom 14.12.2014 steht die stichwortartige Anmerkung, dass das Problem gelöst worden sei. Im zweiten Dokument steht, dass der Beschwerdeführer als Lehrer tätig sei und sein Leben in Gefahr wäre, weil er von Feinden der Regierung bedroht werde. Darunter steht, dass die Bildungsbehörde des Distrikts A. bestätige, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die zwölfte Klasse abgeschlossen habe und im Jahr 2012 seine Arbeit als Lehrer in der Jugendschule im Distrikt A. begonnen habe. Er sei von Regierungsfeinden bedroht worden und im Jahr 2014 vom Dienst gekündigt worden. Im dritten Dokument des Verantwortlichen der Provinz Faryab an die Bildungsbehörde der Provinz Faryab, ausgestellt am 14.12.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, wohnhaft in XXXX und Lehrer bei der Jugendschule Distrikt A., mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein am 20..05.2012 ausgestelltes Abschlusszeugnis der 12. Schulstufe, ein vom Ministerium für Erziehung der afghanischen Republik Afghanistan ausgestelltes Schulzeugnis, eine Tazkira, Teilnahmebestätigungen an Veranstaltungen für Lehrer im Jahr 2012 sowie drei Schreiben vor. Laut im Verwaltungsakt befindlicher Übersetzung handelt es sich beim ersten Dokument um ein Schreiben des Beschwerdeführers an das Gouverneursamt der Provinz Faryab, in welchem der Beschwerdeführer ausführte, dass er als Lehrer tätig sei und öfter von Regierungsfeinden bedroht worden sei. Sein Leben sei in Gefahr und er wolle daher das Land verlassen und bitte um Bestätigung seines Problems. Am Ende findet sich die Anmerkung, dass das Problem der genannten Person bestätigt wird und darunter ein Stempel und die Unterschrift des Polizeichefs vom 31.08.2014. In der Anmerkung vom 14.12.2014 steht die stichwortartige Anmerkung, dass das Problem gelöst worden sei. Im zweiten Dokument steht, dass der Beschwerdeführer als Lehrer tätig sei und sein Leben in Gefahr wäre, weil er von Feinden der Regierung bedroht werde. Darunter steht, dass die Bildungsbehörde des Distrikts A. bestätige, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die zwölfte Klasse abgeschlossen habe und im Jahr 2012 seine Arbeit als Lehrer in der Jugendschule im Distrikt A. begonnen habe. Er sei von Regierungsfeinden bedroht worden und im Jahr 2014 vom Dienst gekündigt worden. Im dritten Dokument des Verantwortlichen der Provinz Faryab an die Bildungsbehörde der Provinz Faryab, ausgestellt am 14.12.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, wohnhaft in römisch 40 und Lehrer bei der Jugendschule Distrikt A., mit der Bitte um Bearbeitung weitergeleitet.

Weiters legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen von Kursen in Österreich und Unterstützungsschreiben vor.

Am 04.07.2016 langten beim BFA weitere Teilnahmebestätigungen an Kursen sowie eine Urkunde über die Teilnahme bei einem Lauf ein.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 (Spruchpunkt II.) ab und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Begründend wurde in umfangreichen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt, dass der Angabe, dass der Beschwerdeführer Lehrer gewesen sei, gefolgt werde, jedoch die näheren Umstände der Entführung des Beschwerdeführers durch die Taliban und seiner Flucht nicht nachvollziehbar seien. Diese Darstellung werde aufgrund der oberflächlichen Angaben und vollständig fehlender Details als nicht glaubhaft angesehen. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan wurde ausgeführt, dass die Heimatprovinz Faryab zu den volatilen Provinzen gehöre und eine Rückkehr derzeit nicht zugemutet werden könne. Für den Beschwerdeführer bestehe jedoch die Möglichkeit, sich in Kabul niederzulassen und sich dort ein Leben aufzubauen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer plausibel und leicht nachvollziehbar geschildert habe, dass er wegen seiner Tätigkeit als Lehrer in Afghanistan mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem habe er ein Bestätigungsschreiben des Schuldirektors vorgelegt, das bezeuge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer bedroht und verfolgt worden sei. Die belangte Behörde habe das Schreiben ignoriert und das Verfahren dadurch mit einem Verfahrensmangel belastet. Darüber hinaus wurde auf diverse Länderberichte betreffend die Situation für Lehrer in Afghanistan, die Taliban, Binnenflüchtlinge und die Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden sowie auf die aktuellen UNHCR Richtlinien über Afghanistan vom 19.04.2016 verwiesen.

4. Am 19.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein von diesem bevollmächtigter Rechtsanwalt teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester in der Provinz Faryab in der Stadt im dritten Bezirk in XXXX gelebt habe. Seine Brüder seien verheiratet und würden nicht mehr bei den Eltern wohnen. Diese arbeiten selbständig in eigenen Geschäften und leben ebenfalls in der Provinz Faryab. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu einem seiner Brüder gehabt, seit 2016 habe er aufgrund der schlechten Verbindungen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weshalb er auch nicht wisse, ob sich seine Familie weiterhin im Heimatort aufhalte. Vor circa acht Monaten sei seine Cousine nach Deutschland gekommen, weil ihr Ehemann dort lebe. Sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass seine Eltern noch im Heimatdorf leben würden.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zusammengefasst an, dass er gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seiner Schwester in der Provinz Faryab in der Stadt im dritten Bezirk in römisch 40 gelebt habe. Seine Brüder seien verheiratet und würden nicht mehr bei den Eltern wohnen. Diese arbeiten selbständig in eigenen Geschäften und leben ebenfalls in der Provinz Faryab. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu einem seiner Brüder gehabt, seit 2016 habe er aufgrund der schlechten Verbindungen keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weshalb er auch nicht wisse, ob sich seine Familie weiterhin im Heimatort aufhalte. Vor circa acht Monaten sei seine Cousine nach Deutschland gekommen, weil ihr Ehemann dort lebe. Sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass seine Eltern noch im Heimatdorf leben würden.

In Österreich habe er keine Verwandten. Er besuche drei Mal pro Woche einen Deutschkurs und nehme jeden Freitag in der "Familienstraße" am Mathematikunterricht sowie jeden Mittwoch am "Sprachcafe" teil. Derzeit besuche er den A2-Deutschkurs. Er sei mittlerweile in der Lage alleine zum Arzt zu gehen und Behördenwege zu erledigen. Er habe sich an die kulturellen Gegebenheiten gewöhnt und pflege Kontakte zu Österreichern.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer als Lehrer Biologie und Sport in einer Schule für Höhere Bildung unterrichtet. Seine Schüler seien Jungen zwischen 18 und 20 Jahren gewesen. Der Beschwerdeführer habe davor eine Schule für Höhere Bildung besucht und diese nach zwölf Jahren mit circa 20 oder 21 Jahren abgeschlossen. Da er keinen Beruf erlernt habe, habe er sich für die Stelle als Lehrer beworben. Sein Arbeitsort sei circa 30 km von der Stadt entfernt gewesen. Er sei am Samstag in der Früh in den Distrikt A. gefahren und sei bis Donnerstagnachmittag dort geblieben. Am Wochenende sei er zu Hause gewesen. Unter der Woche habe er in der Stadt A. ein Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil die Region, in der er unterrichtet habe eine unsichere Region gewesen sei. Er habe an einem Donnerstag von A. nach Hause fahren wollen und sei mit zwei weiteren Fahrgästen mit einem Linienfahrzeug gesessen, als das Fahrzeug angehalten worden sei. Das Fahrzeug sei von drei bewaffneten Taliban auf zwei Motorrädern angehalten worden. Die Insassen seien durchsucht worden und dabei hätten sie Dokumente des Beschwerdeführers über die Schule gefunden. Sie hätten den Beschwerdeführer daraufhin mit verbundenen Augen auf einem der Motorräder mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe den Taliban erklärt, dass er im Bildungsbereich tätig sei und unterrichten würde. Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle. Der Raum, in dem er festgehalten worden sei, sei eine kleine Hütte aus Holz und Erde gewesen. Die Taliban seien immer wieder zum Beschwerdeführer gekommen und hätten gesagt, dass er sie durch seine Kontakte beim Bildungspräsidium und in anderen Behörden einschleusen könne. Aus Angst habe er die Forderungen akzeptiert. Danach hätten die Taliban den Beschwerdeführer zu einer Straße ungefähr 30-45 Autominuten von der Hütte entfernt gebracht, woraufhin er nach Hause gegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei sehr besorgt gewesen und der Beschwerdeführer habe sich zwei Wochen im Haus seines Onkels väterlicherseits versteckt gehalten. In diesem Zeitraum sei seine Flucht organisiert worden.

Während seiner Gefangenschaft habe der Beschwerdeführer drei oder vier Leute gesehen, welche zu ihm in den Raum gekommen seien. Es seien immer die gleichen Personen gewesen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer ihnen Zugang zu Behörden verschaffe und ihnen erzähle, wo Mitarbeiter der Regierung wohnen würden. Sie hätten diese Leute töten wollen, das sei ihr einziges Ziel. Der Beschwerdeführer habe über diese Informationen verfügt und habe auch Zugang zu den einzelnen Behörden gehabt. Als er freigelassen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, ihre Forderungen zu erfüllen. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer nach Hause gehe und auf ihren Anruf warte. Zum Zeitpunkt der Entführung habe der Beschwerdeführer einen Unterrichtsplan und eine Anwesenheitsliste, auf der sein Name gestanden sei, bei sich gehabt. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer nach seiner Adresse gefragt und aus Angst um sein Leben habe er ihnen alles erzählt. In den zwei Wochen, in denen sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten habe, sei sein Vater zu den Behörden gegangen. Er habe ein Schreiben des Bildungspräsidiums, in dem stehe, dass der Beschwerdeführer wegen einer Bedrohung nicht mehr zur Arbeit erscheinen könne, vorgelegt. Der Schuldirektor habe von der zweitägigen Gefangenschaft gewusst, weil der Lenker, jenes Fahrzeuges, in dem der Beschwerdeführer angehalten worden sei, in der gleichen Straße wie der Schuldirektor gewohnt habe. Dieser habe es dem Direktor erzählt. Zum Zeitpunkt der Freilassung des Beschwerdeführers sei vereinbart worden, dass die Taliban Kontakt zum Beschwerdeführer aufnehmen würden. Da er nicht mehr zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn auch nicht finden können. Während der zwei Wochen, in denen sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten habe, habe sich für den Vater des Beschwerdeführers kein Vorfall ereignet. Bis jetzt habe der Vater des Beschwerdeführers keine Probleme mit den Taliban bekommen. Wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben wäre, wäre seine ganze Familie getötet worden. Sein Vater sei alt, die Taliban hätten ihn nicht mehr für ihre Zwecke ausnutzen können. Beim Beschwerdeführer zu Hause seien die Taliban auch nach seiner Ausreise nie gewesen. Vielleicht seien sie noch immer auf der Suche nach ihm.

Im Jahr 2013 seien Mitarbeiter einer Organisation, die Schüler unterstützt hätten, von den Taliban auf dem Weg nach A. getötet worden. Es gebe 36 andere Lehrer, von denen viele in A. leben würden. Es sei möglich, dass sie Verbindungen zu den Taliban haben. Vor diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht von den Taliban bedroht worden. Danach habe er sich gefährdet gefühlt. In dem Ort, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, seien Regierungsfeinde immer aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer sei immer mit Angst zur Arbeit gegangen. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn finden und töten werden, weil er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Hätte er sich den Taliban angeschlossen, wäre er einer Verfolgung durch die Regierung ausgesetzt gewesen. Er könne nicht nach Kabul gehen, weil die Taliban eine starke Bande seien, die ihre Zielpersonen überall finden könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten. Der Vater des Beschwerdeführers sei Verkäufer und könne mit dem Geld die Familie in Faryab versorgen. Abgesehen davon gebe es in Kabul immer wieder Anschläge und die Lage sei sehr unsicher.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 02.03.2017 inkl. Kurzinformation (aktuelle Version mit Stand Ende

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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