TE Bvwg Beschluss 2018/5/2 W204 2183393-1

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
BVwGG §9 Abs1
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W204 2183393-1/21Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut beschlossen:

A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beschluss vom 18.04.2018, Zl. W204 2183393-1/16E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig" richtigerweise zu lauten hat:Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird der Beschluss vom 18.04.2018, Zl. W204 2183393-1/16E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt B) anstelle der Wortfolge "Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig" richtigerweise zu lauten hat:

"Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig"."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 18.04.2018, Zl. W204 2183393-1/16E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend den am 13.09.2017 gestellten Antrag auf Erteilung einer Konzession als Zahlungsinstitut in Spruchpunkt A) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt. Unter Punkt II. des Beschlusses wurde zur Revisionszulassung näher ausgeführt, dass diese zulässig ist, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt. Die Rechtsmittelbelehrung führt näher aus, wie diese ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.2. Aus einem redaktionellen Versehen wurde in Spruchpunkt B) die Revision für nicht zulässig erklärt. Unter Punkt römisch zwei. des Beschlusses wurde zur Revisionszulassung näher ausgeführt, dass diese zulässig ist, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt. Die Rechtsmittelbelehrung führt näher aus, wie diese ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.

3. Mit Antrag vom 25.04.2018 beantragte der ausgewiesene Rechtsvertreter einen Berichtigungsbeschluss aufgrund des in der Formulierung des Spruchpunktes B) offenkundig vorliegenden Versehens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Der im Spruch zitierte Beschluss ist aufgrund von § 22 Abs. 2a FMABG im Senat ergangen.Der im Spruch zitierte Beschluss ist aufgrund von Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG im Senat ergangen.

Zwar sieht § 9 Abs. 1 BVwGG vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt undZwar sieht Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt und

dass "[d]ie dabei erforderlichen Beschlüsse ... keines

Senatsbeschlusses [bedürfen]". Auf Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung lässt sich diese Kompetenz des Vorsitzenden aber nicht anwenden, zumal im Zweifel - d.h. ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung - davon auszugehen ist, dass eine Berichtigung nur in der Zusammensetzung getroffen werden kann, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. BVwG 04.08.2015, I402 2010546-2; vgl. auch die im Anwendungsbereich anderer Verfahrensrechts- und Behördenorganisationsordnungen bereits vor Schaffung des § 9 BVwGG bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Allgemeinen - und vorbehaltlich spezieller abweichender Sonderbestimmungen [wie zB § 270 Abs. 3 StPO] - vertretenen Grundsätze der Kollegiumszuständigkeit bei Berichtigung von Kollegialentscheidungen; zu § 62 Abs. 4 AVG: VwGH 26.06.1996, 95/12/0004; zu § 419 ZPO: OGH 20.04.1933, 2 Ob 327/33 [=SZ 15/87], OGH 19.01.1989, 7 Ob 508/89).Senatsbeschlusses [bedürfen]". Auf Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung lässt sich diese Kompetenz des Vorsitzenden aber nicht anwenden, zumal im Zweifel - d.h. ohne ausdrückliche gegenteilige Anordnung - davon auszugehen ist, dass eine Berichtigung nur in der Zusammensetzung getroffen werden kann, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde vergleiche BVwG 04.08.2015, I402 2010546-2; vergleiche auch die im Anwendungsbereich anderer Verfahrensrechts- und Behördenorganisationsordnungen bereits vor Schaffung des Paragraph 9, BVwGG bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Allgemeinen - und vorbehaltlich spezieller abweichender Sonderbestimmungen [wie zB Paragraph 270, Absatz 3, StPO] - vertretenen Grundsätze der Kollegiumszuständigkeit bei Berichtigung von Kollegialentscheidungen; zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG: VwGH 26.06.1996, 95/12/0004; zu Paragraph 419, ZPO: OGH 20.04.1933, 2 Ob 327/33 [=SZ 15/87], OGH 19.01.1989, 7 Ob 508/89).

Die Berichtigung des Beschlusses hat daher in Senatszusammensetzung mittel Beschluss zu ergehen (vgl. § 31 VwGVG).Die Berichtigung des Beschlusses hat daher in Senatszusammensetzung mittel Beschluss zu ergehen vergleiche Paragraph 31, VwGVG).

Zu A)

2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.2. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

§ 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet:

"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."

3. Wie unter Punkt. I. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Beschluss die Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig in Hinblick auf eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof formuliert ist. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Beschlusses die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre (vgl. die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, § 62 Rz 47-48).3. Wie unter Punkt. römisch eins. ausgeführt, wurde in dem dem berichtigten Beschluss vorangegangenen Beschluss die Revision für zulässig erklärt, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Senatszuständigkeit bei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die behauptete Säumnis der FMA bei der Erlassung von Bescheiden nicht vorliegt und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig in Hinblick auf eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof formuliert ist. Wenn daher im Spruch des zu berichtigenden Beschlusses die Revision für nicht zulässig erklärt wurde, handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen bei der Ausfertigung, das zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung vermeidbar gewesen wäre vergleiche die relevante Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Paragraph 62, Rz 47-48).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt. römisch zwei.3.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbeschluss,
Bescheidberichtigung, Finanzmarktaufsicht, offenkundige
Unrichtigkeit, Revision zulässig, Schreibfehler, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2183393.1.01

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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