Entscheidungsdatum
03.05.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I406 2000108-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 1318.295-BAT, 831829500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2013, Zl. 1318.295-BAT, 831829500, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 14.12.2013 den im Spruch genannten Nachnamen sowie den dort erstgenannten Vornamen an, er sei am XXXX in Nigeria geboren, ledig, christlich, gehöre der Volksgruppe der Ibu an, habe von 1987 bis 1995 die Grundschule sowie von 1995 bis 2002 die Mittelschule besucht, danach von 2007 bis 2010 die Universität, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe keine Berufsausbildung absolviert.Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung durch ein Organ der PI Traiskirchen EAST am 14.12.2013 den im Spruch genannten Nachnamen sowie den dort erstgenannten Vornamen an, er sei am römisch 40 in Nigeria geboren, ledig, christlich, gehöre der Volksgruppe der Ibu an, habe von 1987 bis 1995 die Grundschule sowie von 1995 bis 2002 die Mittelschule besucht, danach von 2007 bis 2010 die Universität, jedoch nicht abgeschlossen. Er habe keine Berufsausbildung absolviert.
Seine Eltern seien verstorben, Geschwister habe er nicht. Seine Mutter sei christlich gewesen, sein Vater Moslem, er habe sich für die Religion seiner Mutter entschieden, nach dem Tod seiner Eltern hätte die Gemeinde seines Vaters gewollt, dass er zu ihrem Glauben übertrete, deshalb habe er um sein Leben gefürchtet.
Im September 2010 habe er Lagos verlassen, sei bis Griechenland gereist, nach eineinhalb Jahren weiter nach Österreich und dort im Juni 2013 angekommen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 17.12.2013 gab er zum Fluchtgrund über sein Vorbringen in der Erstbefragung hinaus an, nach dem Tod seines Vaters hätte er dessen Platz in der Gemeinde übernehmen sollen. Er sei von Mitgliedern der Gemeinde seines Vaters nach Abuja gebracht worden, man habe "eine Art Flüssigkeit gemischt mit Blut, die ich hätte zubereiten und trinken sollen" gebracht, er habe sich geweigert und Bedenkzeit verlangt. Eine Woche später hätten sie ihn in der Schule aufgesucht, mit Messern bedroht und "gejagt". Die Schulbehörde und die Polizeistation in seinem Schulort Aba hätten ihm geraten, deswegen "wegzugehen". Die Polizei habe auch Geld von ihm gewollt, um seine Verfolger zu töten. Ansonsten habe er keine politischen oder "ähnliche" Gründe.
Auf die Frage nach seinen Gegnern gab der Beschwerdeführer an, es sei "eigentlich nur mein Onkel" gewesen, der Vater seines Bruders, die ganze Familie seines Onkels seien Moslems und hätten ihn bedroht, dies sei im Jahr 2009 gewesen, das erste Mal am 30.06., das zweite Mal im August. Es habe sich dabei um den Sohn seines Onkels und fünf weitere Personen gehandelt.
Auf die Frage nach weiteren Details gab der Beschwerdeführer an "Ja.... Jetzt fällt mir noch etwas ein, sie haben auch meine Mutter getötet, unser Haus niedergebrannt,.... Es war 2009 vielleicht im Dezember... Ich war schon in Lagos und habe das gehört". Auf die Frage, wann genau er nach Lagos gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an "August... nein.... September 2009".
Mit Bescheid vom 19.12.2013, Zl. 13 18.295-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 gemäß den §§ 3 (Spruchpunkt I.) sowie 8 betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Absatz 1 AsylG nach Nigeria aus.Mit Bescheid vom 19.12.2013, Zl. 13 18.295-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.12.2013 gemäß den Paragraphen 3, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie 8 betreffend seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG nach Nigeria aus.
Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 20.12.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde und erstattete begründend dazu Ausführungen ausschließlich in englischer Sprache.
In Entsprechung eines Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes brachte der Beschwerdeführer vor, seine Verwandten väterlicherseits hätten immer Probleme mit seiner Religion gehabt, seine Mutter habe ihn beschützt. Als jedoch Vater und Mutter gestorben seien, habe der Bruder seines Vaters gewollt, dass er zum Islam konvertiere und ihn zu einem Ritual zu seiner Konvertierung eingeladen; da er nicht hingegangen sei, habe sich dieser beleidigt gefühlt und ihn überallhin verfolgt. Er sei von einer bewaffneten Gruppe in seiner Hochschule aufgesucht worden, zu diesem Zeitpunkt habe er sich im Dorf Oweri versteckt, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er sei zur Polizei gegangen und habe um Schutz gebeten, diese habe jedoch Geld verlangt, er habe jedoch keines gehabt.
Mit handschriftlicher Stellungnahme vom 07.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Alter von 52 Jahren im Jahr 1996 verstorben und Kleinhändler und Imam in Joos, Plateau-State, dem Wohnort der Familie, gewesen, die Mutter, christlichen Glaubens, sei 2006 mit 45 Jahren ebendort gestorben, wo sie auch geboren worden sei; auch sie sei wie sein Vater Kleinhändlerin im Lebensmittelhandel gewesen. Er selbst habe von 1987 bis 1995 in Joos die Grundschule besucht sowie von 1995 bis 2002 die Hauptschule, danach habe er eine Polytechnische Universität, vergleichbar mit einer Fachhochschule in Österreich, in Abia State besucht, dies von 2007-2010, jedoch ohne Abschluss, da er als Kleinhändler gearbeitet habe, sich das Studium zeitlich und finanziell nicht ausgegangen sei, da er nach dem Tod seiner Mutter 2006 das "ganze Geschäft alleine meistern" habe müssen.
Mit Mail vom 14.02.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, sie könne zu der mit Schreiben vom 08.02.2018 erfolgten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgeben, da der Beschwerdeführer für sie weder telefonisch noch sonst wie erreichbar sei.
Mit Beschluss vom 16.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Absatz 2 AsylG ein.Mit Beschluss vom 16.02.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2 AsylG ein.
Mit Schreiben vom 27.02.2018 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dieser habe während des gesamten Zeitraumes über eine gültige Meldeadresse verfügt und lediglich seine Telefonnummer geändert.
Mit Schreiben vom 01.03.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.
Mit Eingabe vom 02.03.2018 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht.
Mit Eingabe vom 06.03.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, sein richtiger Name laute XXXX, sein richtiges Geburtsdatum laute XXXX, er sei in Imu-State, Nigeria geboren. Dazu übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines englischsprachigen Dokumentes "National Population Commission", laut Kopfzeile sowie einem Stempel ausgestellt am 04.12.2017.Mit Eingabe vom 06.03.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, sein richtiger Name laute römisch 40 , sein richtiges Geburtsdatum laute römisch 40 , er sei in Imu-State, Nigeria geboren. Dazu übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines englischsprachigen Dokumentes "National Population Commission", laut Kopfzeile sowie einem Stempel ausgestellt am 04.12.2017.
Mit Stellungnahme vom 14.03.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei wegen Bluthochdruck in ärztlicher Behandlung und müsse regelmäßig Medikamente nehmen, dabei handle es sich um Lisinopril-ratiopharm. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch lebten seine Ehefrau, eine slowakische Staatsbürgerin, sowie das gemeinsame Kind in der Slowakei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch den Verkauf eines Magazins auf der Straße. Er wohne in Wien zusammen mit einem engen Freund und habe darüber hinaus viele Freunde in Österreich. Er besuche seit 09.11.2017 Kurse bei XXXX zum Spracherwerb, weiters solche mit Inhalten betreffend Bewerbung sowie EDV und mache eine Ausbildung als Friseur. Er besuche sonntags die Kirche und sei ein regelmäßiges Mitglied der englischsprachigen Gemeinde der Erzdiözese Wien.Mit Stellungnahme vom 14.03.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei wegen Bluthochdruck in ärztlicher Behandlung und müsse regelmäßig Medikamente nehmen, dabei handle es sich um Lisinopril-ratiopharm. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch lebten seine Ehefrau, eine slowakische Staatsbürgerin, sowie das gemeinsame Kind in der Slowakei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch den Verkauf eines Magazins auf der Straße. Er wohne in Wien zusammen mit einem engen Freund und habe darüber hinaus viele Freunde in Österreich. Er besuche seit 09.11.2017 Kurse bei römisch 40 zum Spracherwerb, weiters solche mit Inhalten betreffend Bewerbung sowie EDV und mache eine Ausbildung als Friseur. Er besuche sonntags die Kirche und sei ein regelmäßiges Mitglied der englischsprachigen Gemeinde der Erzdiözese Wien.
Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe seine Mutter seinen Lebensunterhalt finanziert, sei jedoch wegen ihrer Religion vom Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Er habe Cousins und Neffen in Nigeria, jedoch keinen Kontakt mit diesen. Der nigerianische Staat könne ihn vor der Bedrohung durch seine Verwandten nicht schützen.
Dazu übermittelte der Beschwerdeführer
Mit Eingabe vom 09.04.2018 übermittelte die Rechtsvertretung
Am 16.04.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürgerschaft sowie Herkunft, sowie Christ und verheiratet.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX vom XXXX RK XXXX01) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 27.05.2014
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 11.10.2015
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 25.07.2014
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX02) LG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG
Datum der (letzten) Tat 11.10.2014
Freiheitsstrafe 12 Monate
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 31.10.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXXLG römisch 40 vom römisch 40
zu LG XXXX RK XXXXzu LG römisch 40 RK römisch 40
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
BG XXXX vom XXXXBG römisch 40 vom römisch 40
03) BG XXXX vom XXXX RK XXXX03) BG römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2), 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.2. Fall, 27 (2), 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 22.03.2017
Freiheitsstrafe 4 Monate
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrjährige Schulbildung im Herkunftsstaat, war dort mehrere Jahre im Kleinhandel berufstätig und verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte, jedoch ist er mit einer slowakischen Staatsbürgerin, wohnhaft in der Slowakei, verheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, wozu er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, "wenn ich zurückkehre, bin ich in Gefahr. Deshalb habe ich ja auch meine Frau geheiratet und mit ihr einen Sohn bekommen, damit ich hier bleiben kann". Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung und verfügt über private Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Die einzige vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung, nämlich jene durch Verwandte seines Vaters, kann nicht festgestellt werden, der Beschwerdeführer hat auch im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen zu rechnen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt ge-wählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bun-desstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt ge-wählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bun-desstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentanten-haus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Äm-ter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentanten-haus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Äm-ter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die poli-tische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Con-gress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehr-heit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jo-nathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der interna-tionalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kom-munikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
2. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (is-lamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Ni-gerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Bo-ko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordost-nigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yo-be, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entfüh-rungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaa-ten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Ni-ger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reise-warnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorge-lagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirt-schaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kur-zer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reise-warnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorge-lagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirt-schaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Meist sind diese Auseinandersetzungen von kur-zer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Ein-satz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).
Quellen: