RS Lvwg 2018/4/18 VGW-151/032/4758/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §21 Abs1
NAG §21 Abs2 Z1
NAG §21 Abs2 Z2
NAG §21 Abs3
NAG §21 Abs4

Rechtssatz

§ 21 Abs. 3 NAG – im Gegensatz zu § 21a Abs. 5 NAG – gerade nicht auf § 13 Abs. 3 AVG verweist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass in diesem Zusammenhang eine förmliche Frist iSd § 13 Abs. 3 AVG einzuräumen ist. Der Antragstellerin wird jedoch faktisch ausreichend Zeit einzuräumen sein, um einen entsprechend begründeten Antrag iSd § 21 Abs. 3 NAG zu stellen. Dies ist im Beschwerdefall durch die von der belangten Behörde faktisch gewährte Frist von drei Wochen bis zur Bescheiderlassung erfolgt.

Schlagworte

Erstantrag, Inlandsantragstellung, antragsgebunden, Form der Belehrung, Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.4758.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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