RS Lvwg 2018/3/12 LVwG-AV-55/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH Ra 2015/01/0123).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.55.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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