TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W131 2118796-1

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2118796-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Jahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage "Flächenbogen" und "Flächennutzung" jeweils näher konkretisierten Flächen.

Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter der XXXX (= K-Alm; BNr XXXX ) und der XXXX (KL-Alm; BNr XXXX ) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Bewirtschafter der römisch 40 (= K-Alm; BNr römisch 40 ) und der römisch 40 (KL-Alm; BNr römisch 40 ) für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2010, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 41.695,87. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 244,87 ha (davon 216,38 ha auf den Bf anteilig anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach dabei, unter Berücksichtigung, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann und dem Umstand, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht ("Minimum Fläche / ZA" im vorliegenden Fall von 244,87) verwendet werden kann, der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Schreiben der belangte Behörde vom 02.07.2012 unter dem Titel "Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2008-2011, Ende der Richtigstellungsmöglichkeit" wurde dem Bf mitgeteilt, dass eine Flächenrichtigstellung hinsichtlich eines seiner im Schreiben näher angeführten Feldstücke nicht mehr berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 15.11.2012 wurde der Bf unter dem Titel "Flächenabgleich der Mehrfachanträge 2008-2011" aufgefordert hinsichtlich des gegenständlichen Antragsjahrs eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,12 ha zu erklären. Mit Schreiben vom 26.11.2012 gab der Bf eine diesbezügliche Stellungnahme ab.

Am 14.12.2012 beantragte der Bf bei der zuständigen Landwirtschaftskammer sowohl für die K-Alm als auch für die KL-Alm eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen der von ihm bewirtschafteten Almen. Konkret beantragte der Bf für die K-Alm eine Reduktion der Almfutterfläche von 87,07 ha auf 80,45 ha. Die Almfutterfläche der KL-Alm sollte von 144,45 ha auf 137,84 ha reduziert werden. Beide Reduktionen wurden von der belangten Behörde berücksichtigt.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch €

31.804,92 gewährt und zugleich ein Betrag von € 9.890,95 zurückgefordert. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass anlässlich einer am 16.09.2013 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf ein Rechtsmittel. Mit einer als Abänderungsbescheid bezeichneten Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde dem Bf für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv €

40.711,51 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

5. Sowohl am 19.08.2014 als auch am 25.09.2014 (Nachkontrolle) fand auf der K-Alm und der KL-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei denen auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bf der bei den Kontrollen anwesend war und Auskünfte erteilt hat, zum Kontrollbericht, der ihm von der belangten Behörde auch übermittelt wurde, eine Stellungnahme abgegeben hätte.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 33.032,63 gewährt und zugleich ein Betrag von € 7.678,88 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 252,38 ha (davon 202,65 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 193,62 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 193,50 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 143,98 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, ergab sich laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,12 ha. Mit diesem Bescheid wurde keine Sanktion verhängt, sondern erfolgte auf den beiden Almen lediglich eine Richtigstellung ohne Sanktion, da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 33.032,63 gewährt und zugleich ein Betrag von € 7.678,88 zurückgefordert. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 252,38 ha (davon 202,65 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 193,62 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 193,50 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 143,98 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann, ergab sich laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,12 ha. Mit diesem Bescheid wurde keine Sanktion verhängt, sondern erfolgte auf den beiden Almen lediglich eine Richtigstellung ohne Sanktion, da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden.

7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, welche am 13.01.2015 bei der belangten Behörde einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 22.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Darin beantragte der Bf:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden

3) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5) eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

6) den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und so die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung sowohl der K-Alm als auch der KL-Alm bei, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird und die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben werden.

Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Im Rahmen seines Parteiengehörs beantrage er die Zustellung des Kontrollberichts zur Stellungnahme und die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle.

Moniert wird auch die mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen in früheren Antragsjahren. Es werde lediglich die Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen. Weiters sei keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Bf habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut. Auf den Almen haben bereits in den Jahren 2004 und 2006 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, diese Ergebnisse würden von der Behörde nunmehr als fehlerhaft beurteilt werden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien, die Antragstellung habe sich am Ergebnis dieser alten Ergebnisse orientiert. Nicht nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, sondern ergebe sich ein solcher auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit. Auch bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Bf habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut. Auf den Almen haben bereits in den Jahren 2004 und 2006 Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, diese Ergebnisse würden von der Behörde nunmehr als fehlerhaft beurteilt werden. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien, die Antragstellung habe sich am Ergebnis dieser alten Ergebnisse orientiert. Nicht nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, sondern ergebe sich ein solcher auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit. Auch bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Es wird auch auf das mangelnde Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters hingewiesen. Auch die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen wird moniert. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.

Gemäß Art 73 Abs 6 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Darüber hinaus gelte für Kürzungen und Ausschlüsse gem Art 73 Abs 5 der VO (EG) Nr 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.Gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Darüber hinaus gelte für Kürzungen und Ausschlüsse gem Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) Nr 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2009.

8. Im Akt befinden sich weiters zwei als "Bestätigung Task Force Almen" betitelte Schreiben der Landwirtschaftskammer Tirol datiert mit 28.01.2014 und 12.02.2014 betreffend die vom Bf im Antragsjahr 2010 bewirtschafteten Almen, mit denen bestätigt wird, dass er als Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der belangten Behörde ermittelt habe und die Flächenabweichungen dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Im Antragsjahr 2010 war der Bf sowohl Bewirtschafter seines Heimbetriebes als auch Bewirtschafter und Auftreiber auf die K-Alm und die KL-Alm.

1.2. Aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die folgenden Flächen als dem Bf zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs und den anteilig dem Beschwerdeführer nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden: 193,50 ha (davon anstelle einer beantragten Almfläche im Ausmaß von 202,65 ha anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle lediglich eine solche von 143,98 ha). Da somit weniger ermittelte Fläche festgestellt wurde als das Minimum aus Fläche / ZA (= 193,62), ergibt sich eine Differenzfläche von 0,12 ha.

1.3. Am 14.12.2012 wurde sowohl für die K-Alm als auch für die KL-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine rückwirkende Richtigstellung (Reduktion) der beantragten Almfutterfläche betreffend (ua) das Jahr 2010 beantragt. Diese Reduktion wurde von der belangten Behörde in weiterer Folge auch berücksichtigt.

1.4. Im Antragsjahr errechnet sich anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag, woraus sich unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:

€ 33.032,63 (Betrag) - € 40.711,51 (bereits ausbezahlte Summe) = €

7.678,88 (Rückforderung).

1.5. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Bf vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der K-Alm und der KL-Alm, wobei diese Bestreitung vom BF jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert bestritten wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Die Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Die Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Der Art 43 der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:3.2.2. Der Artikel 43, der Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 2019/93, (EG) Nr 1452/2001, (EG) Nr 1453/2001, (EG) Nr 1454/2001, (EG) Nr 1868/94, (EG) Nr 1251/1999, (EG) Nr 1254/1999, (EG) Nr 1673/2000, (EWG) Nr 2358/71 und (EG) Nr 2529/2001, ABl L 2003/270, 1, (im Folgenden: VO (EG) 1782/2003) lautete:

"Artikel 43

Bestimmung der Zahlungsansprüche

(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.(1) Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang römisch sechs bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

In dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Fall ist jedoch die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl desselben Zeitraums, die für die Festlegung der Referenzbeträge verwendet wird; auf diese Zahlungsansprüche findet

Artikel 42 Absatz 8 Anwendung.

(2) Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs VII die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang VII Abschnitte B, D, F, H und I.a) bei Beihilfen für Kartoffelstärke, Trockenfutter, Saatgut, Olivenhaine und Tabak im Sinne des Anhangs römisch sieben die Hektarzahl der Flächen, für deren Erzeugung im Bezugszeitraum eine Beihilfe gewährt wurde, berechnet nach Anhang römisch sieben Abschnitte B, D, F, H und römisch eins.

b) alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet "Futterfläche" die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (1) während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

  • -Strichaufzählung
    Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

  • -Strichaufzählung
    Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

  • -Strichaufzählung
    Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche

Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

(4) Die Zahlungsansprüche pro Hektar werden nicht geändert, sofern nichts anderes geregelt ist."

3.2.3. Die Art 2 Z 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:3.2.3. Die Artikel 2, Ziffer 23, 12, 21, 25, 26, 55, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65, (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten wie folgt:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) bis (5) [...]

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

(2) [...]

Artikel 55

Nichtanmeldung aller Flächen

(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.

(2) [...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.4. Art 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:3.2.4. Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Soweit der Bf eingangs in seiner Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, wird dem entgegengehalten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Wenn sich der Bf dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren.

3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2010 eine Differenzfläche zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der K-Alm und KL-Alm auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen und einen allfälligen Irrtum der belangten Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen bzw bei der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen nicht näher einzugehen. Es steht damit fest, dass der Bf für das Antragsjahr 2010 für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfe beantragt und in weiterer Folge auch ausbezahlt erhielt.3.3.2. Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2010 eine Differenzfläche zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der K-Alm und KL-Alm auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen des Bf ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand hinsichtlich der mangelhaften Verrechnung von Über- und Untererklärungen und einen allfälligen Irrtum der belangten Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen bzw bei der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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