Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W207 2111503-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.09.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 124,78 ha Hutweidefläche und für die XXXX 38,68 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 und der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die von ihm als Almbewirtschafter/Obmann ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 124,78 ha Hutweidefläche und für die römisch 40 38,68 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.233,07 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche. Zur Auszahlung gelangten somit 16,79 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In diesem Bescheid werden 15,97 ZA als nicht genutzt und 1,09 ZA als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stünden im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterfläche der XXXX mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt hätte werden können.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 2.233,07 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 16,79 ha ausgegangen, die ermittelte Gesamtfläche entsprach der beantragten Gesamtfläche. Zur Auszahlung gelangten somit 16,79 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In diesem Bescheid werden 15,97 ZA als nicht genutzt und 1,09 ZA als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stünden im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Futterfläche der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt hätte werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.01.2013 Berufung. Im Bescheid sei ein Verfall von insgesamt 1,09 ZA angeführt, diese ZA würden sich in seinem Besitz befinden und daher akzeptiere er diesen Verfall nicht. Die anteilige Almfutterfläche sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, da bis zum gegenteiligen Beweis von der Unschuld des Almbewirtschafters bzw. der Richtigkeit der beantragten Flächen ausgegangen werden müsse.
Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 38,68 ha, sondern nur 32,06 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 29.04.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche (MFA 2012) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 38,68 ha, sondern nur 32,06 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 08.08.2013 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 28.12.2012 stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 4.194,82 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 31,54 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 31,54 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In diesem Bescheid werden 1,00 ZA als nicht genutzt und 1,09 ZA als verfallen ausgewiesen. Verfallene ZA stünden im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 30,19 ha, was eine Flächendifferenz von 1,87 ha ergibt (beantragt waren 32,06 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von 30,19 ha, was eine Flächendifferenz von 1,87 ha ergibt (beantragt waren 32,06 ha).
Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der XXXX mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Landwirtschaftskammer dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2012 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 4.435,08 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 240,26. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,84 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 31,26 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 14,47 ha und somit 31,26 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,28 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. In diesem Bescheid werden 0,27 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Der Auszahlungsbetrag gegenüber dem Vorbescheid vom 26.09.2013 hat sich erhöht, da sich der Wert der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers erhöht hat. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.360,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,31 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 6,58 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 30,68 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,89 ha und somit 30,68 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 sei bei der XXXX mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. In diesem Bescheid werden 1,02 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.360,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,31 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 6,58 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 30,68 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,89 ha und somit 30,68 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 sei bei der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. In diesem Bescheid werden 1,02 ZA als nicht genutzt ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2014 Beschwerde. Es wird beantragt: 1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der EBP nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,
4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.
Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe ihn trotzdem kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können.
Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.
Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die rückwirkend durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen 2011, 2012 und 2013 seien mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung im Jahr 2011 verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Aufgrund eines mangelhaften Luftbildes habe der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.
Die Behörde habe bei den VOK vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Der Abzug des Hutweide N-Faktors ab 2009 dürfe nicht vorgenommen werden, da dieser erst ab 2011 gelte.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.07.2015 zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 09.03.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA zu Änderungen der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 (und gegebenenfalls in den Vorjahren) ausführlich Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde von der belangten Behörde zum Ersuchen um Stellungnahme zu Änderungen der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Übertragung mit der laufenden Nummer PS 71 eine Anzahl von 1,25 ZA vom Übergeber " XXXX " mit der BNr. XXXX übernommen. Der Übertragung der ZA Nr. 11556991 mit 1,25 ZA bei Übergeber sei lediglich mit 1,11 ZA stattgegeben worden, da eine Übernutzung vorgelegen habe.Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Übertragung mit der laufenden Nummer PS 71 eine Anzahl von 1,25 ZA vom Übergeber " römisch 40 " mit der BNr. römisch 40 übernommen. Der Übertragung der ZA Nr. 11556991 mit 1,25 ZA bei Übergeber sei lediglich mit 1,11 ZA stattgegeben worden, da eine Übernutzung vorgelegen habe.
Die XXXX hätten mehrere Übertragungsanträge mit der ZA Nr. 11556991 gestellt:Die römisch 40 hätten mehrere Übertragungsanträge mit der ZA Nr. 11556991 gestellt:
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In Summe hätten also 7,00 ZA übertragen werden sollen. Dem Übergeber hätten jedoch nach einer Neuberechnung nur noch 6,22 ZA mit dieser ZA Nummer zur Verfügung gestanden. Der ZA mit der Nr. 11556991 habe aufgrund der rückwirkenden VOK der Alm XXXX vom 29.09.2009 nicht mehr vollständig genutzt werden können und habe sich daher aufgespaltet. Da sich beim Übergeber die Anzahl des ZA reduziert habe, sei es zu einer Übernutzung und Aliquotierung bei den einzelnen Übertragungen gekommen.In Summe hätten also 7,00 ZA übertragen werden sollen. Dem Übergeber hätten jedoch nach einer Neuberechnung nur noch 6,22 ZA mit dieser ZA Nummer zur Verfügung gestanden. Der ZA mit der Nr. 11556991 habe aufgrund der rückwirkenden VOK der Alm römisch 40 vom 29.09.2009 nicht mehr vollständig genutzt werden können und habe sich daher aufgespaltet. Da sich beim Übergeber die Anzahl des ZA reduziert habe, sei es zu einer Übernutzung und Aliquotierung bei den einzelnen Übertragungen gekommen.
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Im Zuge der Korrektur vom 28.02.2013 sei die Aliquotierung beim Beschwerdeführer korrigiert worden. Es hätten in Summe wieder 1,25 ZA übertragen werden sollen. Die ZA Nr. 11556991 sei von 1,25 auf 0,25 reduziert und die neue ZA Nr. 14032594 mit Anzahl 1,00 erfasst worden.
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Die Übernutzung sei allerdings weiterhin aufrecht geblieben, da auch die Übertragungsanträge PS 72 (Übernehmer: XXXX ), PS 73 (Übernehmer: XXXX ) und PS 74 (Übernehmer: XXXX ) betroffen gewesen seien.Die Übernutzung sei allerdings weiterhin aufrecht geblieben, da auch die Übertragungsanträge PS 72 (Übernehmer: römisch 40 ), PS 73 (Übernehmer: römisch 40 ) und PS 74 (Übernehmer: römisch 40 ) betroffen gewesen seien.
2010:
Die übertragenen ZA hätten vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 nicht genutzt werden können, da bereits mit Erstbescheid vom 30.10.2010 zu wenig Fläche vorhanden gewesen sei.
2011:
Im Antragsjahr 2011 habe ein Teil der übertragenen ZA (0,25 ZA mit der Nr. 14158530) vorerst genutzt werden können.
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Da die letzte Nutzung der ZA-Gruppe 15042404 mit 0,69 ZA im AJ 2009 erfolgt sei, seien diese in die nationale Reserve verfallen.
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Mit Bescheid vom 28.08.2014 sei das Kontrollergebnis der Alm XXXX vom 11.11.2013 berücksichtigt worden. Es hätten auf der Alm von den beantragten 15,99 ha nur 14,73 ha als beihilfefähige Futterfläche ermittelt werden können. Dem Beschwerdeführer hätten daher anteilig nicht mehr 2,92 ha, sondern nur noch 2,69 ha angerechnet werden können. Dadurch sei weniger Fläche für die Nutzung der ZA vorhanden gewesen. Die VOK habe sich rückwirkend bis ins AJ 2009 ausgewirkt. Im AJ 2009 habe bereits weniger Fläche für die Nutzung der ZA zur Verfügung gestanden und daher hätte die ZA Gruppe 14158530 mit 0,25 ha bereits ab dem AJ 2009 nicht mehr genutzt werden können und sei in die nationale Reserve verfallen.Mit Bescheid vom 28.08.2014 sei das Kontrollergebnis der Alm römisch 40 vom 11.11.2013 berücksichtigt worden. Es hätten auf der Alm von den beantragten 15,99 ha nur 14,73 ha als beihilfefähige Futterfläche ermittelt werden können. Dem Beschwerdeführer hätten daher anteilig nicht mehr 2,92 ha, sondern nur noch 2,69 ha angerechnet werden können. Dadurch sei weniger Fläche für die Nutzung der ZA vorhanden gewesen. Die VOK habe sich rückwirkend bis ins AJ 2009 ausgewirkt. Im AJ 2009 habe bereits weniger Fläche für die Nutzung der ZA zur Verfügung gestanden und daher hätte die ZA Gruppe 14158530 mit 0,25 ha bereits ab dem AJ 2009 nicht mehr genutzt werden können und sei in die nationale Reserve verfallen.
2012:
Im AJ 2012 sei es durch den ZA-Verfall und der Berücksichtigung eines neuen Prüfergebnisses der Alm XXXX zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gekommen.Im AJ 2012 sei es durch den ZA-Verfall und der Berücksichtigung eines neuen Prüfergebnisses der Alm römisch 40 zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gekommen.
ZA zum Bescheid vom 26.02.2014:
Es habe eine Fläche von 31,26 ha für die Nutzung der ZA zur Verfügung gestanden.
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ZA zum Bescheid vom 25.09.2014:
Es habe eine Fläche von 30,68 ha für die Nutzung der ZA zur Verfügung gestanden.
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Mit Bescheid vom 25.09.2014 sei das Kontrollergebnis der Alm XXXX vom 11.11.2013 berücksichtigt worden. Es hätten auf der Alm von den beantragten 32,06 ha nur 30,19 ha als beihilfefähige Futterfläche ermittelt werden können. Dem Beschwerdeführer hätten daher anteilig nicht mehr 14,75 ha, sondern nur noch 13,89 ha angerechnet werden können. Dadurch sei weniger Fläche für die Nutzung der ZA vorhanden gewesen. Zusätzlich sei der ZA 14158530 nicht mehr vorhanden gewesen, da dieser wie bereits erläutert im AJ 2011 zurück in die nationale Reserve verfallen sei.Mit Bescheid vom 25.09.2014 sei das Kontrollergebnis der Alm römisch 40 vom 11.11.2013 berücksichtigt worden. Es hätten auf der Alm von den beantragten 32,06 ha nur 30,19 ha als beihilfefähige Futterfläche ermittelt werden können. Dem Beschwerdeführer hätten daher anteilig nicht mehr 14,75 ha, sondern nur noch 13,89 ha angerechnet werden können. Dadurch sei weniger Fläche für die Nutzung der ZA vorhanden gewesen. Zusätzlich sei der ZA 14158530 nicht mehr vorhanden gewesen, da dieser wie bereits erläutert im AJ 2011 zurück in die nationale Reserve verfallen sei.
Mit Schreiben vom 26.03.2018 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 05.04.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hinsichtlich der bisherigen das Antragsjahr 2012 betreffenden Bescheide der AMA wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von insgesamt 30,19 ha, was eine Flächendifferenz von 1,87 ha ergibt (beantragt waren 32,06 ha).Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 11.11.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2012 eine tatsächliche Almfutterfläche von insgesamt 30,19 ha, was eine Flächendifferenz von 1,87 ha ergibt (beantragt waren 32,06 ha).
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 4.435,08 gewährt, es erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 240,26. Ein Betrag in Höhe von EUR 14,84 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 31,26 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 14,47 ha und somit 31,26 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,28 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.360,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,31 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 6,58 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 30,68 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,89 ha und somit 30,68 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO 1122/2009 ist bei der XXXX mit der BNr. XXXX eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 4.360,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,31 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 6,58 (10 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 31,54 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 30,68 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 14,75 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 13,89 ha und somit 30,68 auszubezahlende flächenbezogene Zahlungsansprüche zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der VO 1122/2009 ist bei der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 14,75 ha nur 13,89 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 31,54 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 30,68 ha. Es war keine Differenzfläche festzustellen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.11.2013 ermittelte Abweichung bewirkt eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Es ist somit eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.
Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014 wurde - unter anderem - auf Grund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 11.11.2013 erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis.
Zum anderen wurde der Bescheid erlassen, da - im Gegensatz zum Vorbescheid - der ZA 14158530 nicht mehr vorhanden ist.
Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus der unbestrittenen, vollständigen und schlüssigen Stellungnahme der AMA vom 22.03.2018. Der Sachverhalt blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Beschwerdeführer ist der Stellungnahme der AMA im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 42
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:Artikel 15, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lautet:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[...]."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73