Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2177699-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2017, Zl. 1095953104/151826147/BMI-BFA Wien, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2017, Zl. 1095953104/151826147/BMI-BFA Wien, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, ist ohne religiöses Bekenntnis, reiste am 17.11.2015 illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet ein und stellte am 20.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.11.2015 gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an: "Vor ca. 4 Jahren wurde bei meiner Mutter Krebs diagnostiziert. Um ihre Behandlungskosten leisten zu können, habe ich mir mit der Zeit 500.000,- RMB ca. € 71.000,- von Verwandten, Freunden und Privatpersonen ausgeborgt. Jedoch verstarb sie im März 2015, seitdem waren die Gläubiger hinter mir her und verlangten ihr Geld zurück. Da ich keines hatte, habe ich den Entschluss gezogen, China zu verlassen. Das ist mein einziger Fluchtgrund." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte sie Probleme mit den Gläubigern. Die BF sei seit 2011 geschieden. Im Herkunftsland würden ihr Vater und ein minderjähriger Sohn leben. Die BF habe am 17.11.2015 das Herkunftsland per Flugzeug verlassen. Die BF habe in China von 1989 bis 1997 die Grundschule besucht. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Die schlepperunterstütze Ausreise habe sie 100.000,- RMB gekostet.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.09.2017 brachte die BF auf Aufforderung hin, ihre Fluchtgründe in chronologischer Reihenfolge und detailreich zu schildern, vor: "Damals ist meine Mutter gestorben und mein Mann war drogensüchtig und so hat meine Freundin XXXX mir eine Ausreise ins Ausland vorgeschlagen." Auf Nachfragen gab sie an, dass dies alle ihre Fluchtgründe seien. Unter dem Vorhalt, dass ihre Angaben unkonkret und vage seien, wurde sie erneut aufgefordert, konkret und detailliert zu schildern, was vorgefallen sei. Dazu gab die BF an: "Meine Mutter ist mit 62 Jahren gestorben und mein Mann ist drogensüchtig und ich kann dadurch nicht mehr in China leben. So habe ich beschlossen ins Ausland zu fahren." Befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, erklärte sie: "Als ich in Österreich gelandet bin, habe ich kein Geld mehr gehabt. Ich kann mich an nichts orientieren. Um in Österreich zu bleiben, kann ich nur um Asyl ansuchen." Auf die Frage, ob dies alles sei, was sie über ihre Flucht- bzw. Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihrer Familienangehörigen bewegt haben, sowie zur Aufgabe ihrer Existenz sagen könne bzw. wolle, führte sie aus: "Ja. Das ist alles. Mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, ob sie in China an einem anderen Ort oder einer Stadt leben und arbeiten könne, erklärte die BF: "Ich habe seit meiner Hochzeit nicht gearbeitet. Dazu entwickelt sich China zu schnell. Jetzt bin ich schon einige Jahre in Österreich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich in China eine Stelle finde." Danach befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China zu befürchten hätte, gab sie an: "Ich habe zu Hause nur mehr meinen alten Vater und ich habe nirgends Unterstützung. Ich kann in China nicht existieren." Die BF habe laut eigenen Angaben Grund- und Hauptschule in China absolviert, danach Buchhaltung gelernt und von 2000 bis 2008 in einer Elektrofabrik als Arbeiterin gearbeitet. Sie habe etwa 3.000,- bis 4.000,- RMB monatlich verdient und davon leben können. Dann habe sie geheiratet und sei bis zu ihrer Ausreise zu Hause gewesen. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt. Ihr Vater sei Bauer und verfüge über eigenes Ackerland. Ihr Bruder sei Kraftfahrer. Ihr Sohn sei über 10 Jahre alt und lebe bei seinem Vater und der Schwiegermutter. Die BF sei mit ihrem Bruder und ihrem Vater ab und zu über Internet in Kontakt. Ihnen würde es gut gehen. Die BF sei gesund. Für die Ausreise habe sie sich 50.000,- RMB von guten Freundinnen ausgeborgt. Auf die Frage, wie sie sich die Rückzahlung vorgestellt habe, erklärte die BF, dass diese gute und feste Freundinnen von ihr seien und sie es nur zurückzahlen könne, wenn sie das Geld habe. Die BF arbeite in Österreich im Rotlichtmilieu. Sie lebe in Österreich weder in einer Ehe noch einer eheähnlichen Beziehung. Sie sei allein. Sie habe am Anfang einen A1 Kurs besucht, jedoch keine Prüfung gemacht.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 13.09.2017 brachte die BF auf Aufforderung hin, ihre Fluchtgründe in chronologischer Reihenfolge und detailreich zu schildern, vor: "Damals ist meine Mutter gestorben und mein Mann war drogensüchtig und so hat meine Freundin römisch 40 mir eine Ausreise ins Ausland vorgeschlagen." Auf Nachfragen gab sie an, dass dies alle ihre Fluchtgründe seien. Unter dem Vorhalt, dass ihre Angaben unkonkret und vage seien, wurde sie erneut aufgefordert, konkret und detailliert zu schildern, was vorgefallen sei. Dazu gab die BF an: "Meine Mutter ist mit 62 Jahren gestorben und mein Mann ist drogensüchtig und ich kann dadurch nicht mehr in China leben. So habe ich beschlossen ins Ausland zu fahren." Befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, erklärte sie: "Als ich in Österreich gelandet bin, habe ich kein Geld mehr gehabt. Ich kann mich an nichts orientieren. Um in Österreich zu bleiben, kann ich nur um Asyl ansuchen." Auf die Frage, ob dies alles sei, was sie über ihre Flucht- bzw. Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen ihres Heimatlandes und ihrer Familienangehörigen bewegt haben, sowie zur Aufgabe ihrer Existenz sagen könne bzw. wolle, führte sie aus: "Ja. Das ist alles. Mehr weiß ich nicht." Auf die Frage, ob sie in China an einem anderen Ort oder einer Stadt leben und arbeiten könne, erklärte die BF: "Ich habe seit meiner Hochzeit nicht gearbeitet. Dazu entwickelt sich China zu schnell. Jetzt bin ich schon einige Jahre in Österreich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich in China eine Stelle finde." Danach befragt, was sie bei einer Rückkehr nach China zu befürchten hätte, gab sie an: "Ich habe zu Hause nur mehr meinen alten Vater und ich habe nirgends Unterstützung. Ich kann in China nicht existieren." Die BF habe laut eigenen Angaben Grund- und Hauptschule in China absolviert, danach Buchhaltung gelernt und von 2000 bis 2008 in einer Elektrofabrik als Arbeiterin gearbeitet. Sie habe etwa 3.000,- bis 4.000,- RMB monatlich verdient und davon leben können. Dann habe sie geheiratet und sei bis zu ihrer Ausreise zu Hause gewesen. Sie habe bei ihren Eltern gewohnt. Ihr Vater sei Bauer und verfüge über eigenes Ackerland. Ihr Bruder sei Kraftfahrer. Ihr Sohn sei über 10 Jahre alt und lebe bei seinem Vater und der Schwiegermutter. Die BF sei mit ihrem Bruder und ihrem Vater ab und zu über Internet in Kontakt. Ihnen würde es gut gehen. Die BF sei gesund. Für die Ausreise habe sie sich 50.000,- RMB von guten Freundinnen ausgeborgt. Auf die Frage, wie sie sich die Rückzahlung vorgestellt habe, erklärte die BF, dass diese gute und feste Freundinnen von ihr seien und sie es nur zurückzahlen könne, wenn sie das Geld habe. Die BF arbeite in Österreich im Rotlichtmilieu. Sie lebe in Österreich weder in einer Ehe noch einer eheähnlichen Beziehung. Sie sei allein. Sie habe am Anfang einen A1 Kurs besucht, jedoch keine Prüfung gemacht.
Die BF konnte keine chinesischen Personaldokumente vorlegen.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben der BF. So habe die BF bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie sich Geld für die Pflege ihrer damals kranken Mutter von Freunden, Verwandten und Privatpersonen ausgeliehen hätte und diese Personen nach dem Tod ihrer Mutter das Geld zurückgefordert hätten. Da die BF kein Geld hätte, hätte sie beschlossen, aus China auszureisen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie jedoch angeben, dass nach dem Tod der Mutter und aufgrund der Drogensucht ihres (Ex-) Gatten eine Freundin der BF ihr vorgeschlagen hätte, aus China auszureisen. Die BF habe angegeben, aus diesem Grund nicht weiter in China leben zu können. Hinsichtlich der Gläubiger habe die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass diese gute und feste Freundinnen seien und sie Ihre Schulden nur zurückzahlen bräuchte, wenn sie das Geld hätte. Daraus sei ersichtlich, dass eine Verfolgung durch Gläubiger nicht gegeben sei. Die Begründung, dass ihr Ex-Mann drogensüchtig sei, habe die BF erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Drogensucht des Ex-Mannes eine geistige Produktion darstelle und die BF es als Fluchtsteigerungsgrund vorgebracht habe, um einen Vorteil bei ihrem Asylverfahren zu erlangen. Insbesondere sei ihr Vorbringen unglaubhaft, zumal ihr Vater und Bruder eine Landwirtschaft hätten und für die Pflege der Mutter aufkommen hätten können. Es sei der BF vor dem Bundesamt nicht gelungen, eine persönliche, asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Das Bundesamt ziehe daraus den Schluss, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht den Tatsachen entspreche und sie nur aus wirtschaftlichen Gründen China verlassen habe. Entsprechend dem Akteninhalt sei die BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie habe nach wie vor Verwandte in Form ihres Vaters und ihres Bruders im Heimatland. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Es sei der BF daher zuzumuten, ihr Leben in China mit ihrer Arbeitskraft und ihrem bekundeten Willen zur Arbeit sowie der Unterstützung ihrer Verwandten zu sichern. Die BF sei seit dem 20.11.2015 in Österreich aufhältig, ihr Aufenthalt sei ausschließlich mit dem Antrag auf internationalen Schutz legitimiert. Sie verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich kein Familienleben. Sie verdiene ihren Unterhalt in Österreich durch das Prostitutionsgewerbe. Im Gesamten gesehen würden diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichen, ein integratives Leben in Österreich zu führen.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Identität der BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe. Weiters ging das Bundesamt von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen Angaben der BF. So habe die BF bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie sich Geld für die Pflege ihrer damals kranken Mutter von Freunden, Verwandten und Privatpersonen ausgeliehen hätte und diese Personen nach dem Tod ihrer Mutter das Geld zurückgefordert hätten. Da die BF kein Geld hätte, hätte sie beschlossen, aus China auszureisen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie jedoch angeben, dass nach dem Tod der Mutter und aufgrund der Drogensucht ihres (Ex-) Gatten eine Freundin der BF ihr vorgeschlagen hätte, aus China auszureisen. Die BF habe angegeben, aus diesem Grund nicht weiter in China leben zu können. Hinsichtlich der Gläubiger habe die BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben, dass diese gute und feste Freundinnen seien und sie Ihre Schulden nur zurückzahlen bräuchte, wenn sie das Geld hätte. Daraus sei ersichtlich, dass eine Verfolgung durch Gläubiger nicht gegeben sei. Die Begründung, dass ihr Ex-Mann drogensüchtig sei, habe die BF erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Drogensucht des Ex-Mannes eine geistige Produktion darstelle und die BF es als Fluchtsteigerungsgrund vorgebracht habe, um einen Vorteil bei ihrem Asylverfahren zu erlangen. Insbesondere sei ihr Vorbringen unglaubhaft, zumal ihr Vater und Bruder eine Landwirtschaft hätten und für die Pflege der Mutter aufkommen hätten können. Es sei der BF vor dem Bundesamt nicht gelungen, eine persönliche, asylrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen. Das Bundesamt ziehe daraus den Schluss, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht den Tatsachen entspreche und sie nur aus wirtschaftlichen Gründen China verlassen habe. Entsprechend dem Akteninhalt sei die BF gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Sie habe nach wie vor Verwandte in Form ihres Vaters und ihres Bruders im Heimatland. Im Übrigen seien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Es sei der BF daher zuzumuten, ihr Leben in China mit ihrer Arbeitskraft und ihrem bekundeten Willen zur Arbeit sowie der Unterstützung ihrer Verwandten zu sichern. Die BF sei seit dem 20.11.2015 in Österreich aufhältig, ihr Aufenthalt sei ausschließlich mit dem Antrag auf internationalen Schutz legitimiert. Sie verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und führe in Österreich kein Familienleben. Sie verdiene ihren Unterhalt in Österreich durch das Prostitutionsgewerbe. Im Gesamten gesehen würden diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichen, ein integratives Leben in Österreich zu führen.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2017 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2017 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens der Rechtsvertretung der BF für diese binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze angefochten