TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 W131 2105731-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2105731-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) stellte für das Jahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage "Flächenbogen" und "Flächennutzung" jeweils näher konkretisierten Flächen.

Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Auftreiber auf die XXXX (= L-Alm, BNr XXXX ) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Im gleichen Jahr war der Bf neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Auftreiber auf die römisch 40 (= L-Alm, BNr römisch 40 ) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 3.875,56. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 53,07 ha (davon 50 ha auf den Bf anteilig anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach dabei, unter Berücksichtigung, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht ("Minimum Fläche / ZA" im vorliegenden Fall von 53,07) verwendet werden kann, der beantragten. Der "Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr: XXXX )" wurde, wie sich aus der angeführten Tabelle in der Begründung ergibt, positiv beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid vom 30.12.2011, gewährte die Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 3.875,56. Dabei wurde von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 53,07 ha (davon 50 ha auf den Bf anteilig anfallende Almfutterfläche) ausgegangen. Die ermittelte Fläche entsprach dabei, unter Berücksichtigung, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht ("Minimum Fläche / ZA" im vorliegenden Fall von 53,07) verwendet werden kann, der beantragten. Der "Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr: römisch 40 )" wurde, wie sich aus der angeführten Tabelle in der Begründung ergibt, positiv beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 06.09.2012 fand auf der L-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der auch betreffend das gegenständliche Antragsjahr Flächenabweichungen festgestellt wurden. So wurde anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche der L-Alm von 148,44 ha für das Antragsjahr 2011 lediglich eine solche im Ausmaß von 108,79 ha als ermittelt festgestellt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die Bewirtschafterin der L-Alm eine Stellungnahme zum ihr übermittelten Kontrollbericht abgegeben hätte.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 3.100,42 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 775,14 ausgesprochen. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 60,72 ha (davon 50 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 42,12 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 42,12 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 36,65 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der "Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr: XXXX )" wurde, wie sich aus der angeführten Tabelle in der Begründung ergibt, nur mehr teilweise positiv (Begründung: "Aliquotierung wegen Übernutzung") beurteilt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Bf eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 3.100,42 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 775,14 ausgesprochen. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 60,72 ha (davon 50 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 42,12 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 42,12 ha sowie eine Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von 36,65 ha zugrunde gelegt. Es wurde keine Differenzfläche festgestellt. Der "Antrag auf Übertragung ohne Flächen (Übernehmer BNr: römisch 40 )" wurde, wie sich aus der angeführten Tabelle in der Begründung ergibt, nur mehr teilweise positiv (Begründung: "Aliquotierung wegen Übernutzung") beurteilt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, welche am 14.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte und dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10.04.2015 zur Entscheidung vorgelegt wurde und nach anderweitiger gerichtsabteilungsmäßiger Vorzuständigkeit schließlich der hier erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

Darin beantragte der Bf:

1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolgt,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden

3) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4) eine mündliche Verhandlung durchzuführen

5) den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und so die Berichtigung seines Beihilfeantrages zuzulassen.

Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß § 13 AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.Wie aus der nachstehend skizzierten Beschwerdebegründung ersichtlich, ist die Beschwerde inhaltlich darauf gerichtet, dass für den Bf ein den erstbehördlichen Bescheidspruch abändernder Spruch ergeht, siehe zur insoweit gemäß Paragraph 13, AVG gebotenen Interpretation formal gestellter Begehren vor dem Hintergrund des sonstigen Beschwerdeinhalts insb VwGH Zl Ra 2017/08/0031, wo der VwGH ein Begehren auf ersatzlose Aufhebung in ein Abänderungsbegehren umgedeutet hat.

Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung der L-Alm bei, in welcher die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird und die vom Bf ebenfalls zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben wird.

Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle 2012 habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen würden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden. Weiters sei keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt und Landschaftselemente seien nicht berücksichtigt worden.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden iSd Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Bf habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut. Auf der L-Alm habe bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei die zuvor beantragte Futterfläche dabei bestätigt worden. Die Behörde würde diese früheren amtlichen Erhebungen nunmehr als fehlerhaft beurteilen. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis dieser alten Ergebnisse orientiert. Nicht nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, sondern ergebe sich ein solcher auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit. Auch bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorg-falt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Bf trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Bf habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut. Auf der L-Alm habe bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden und sei die zuvor beantragte Futterfläche dabei bestätigt worden. Die Behörde würde diese früheren amtlichen Erhebungen nunmehr als fehlerhaft beurteilen. Es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis dieser alten Ergebnisse orientiert. Nicht nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, sondern ergebe sich ein solcher auch durch die Änderung von Mess-Systemen und der Messgenauigkeit. Auch bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Es wird auch auf das mangelnde Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters hingewiesen. Auch die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen wird moniert. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig.

Gemäß Art 19 der VO (EG) 796/2004 bzw Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennen würde. Im angefochtenen Bescheid seien zudem - zu Unrecht - Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen worden.Gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796/2004 bzw Artikel 21, der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennen würde. Im angefochtenen Bescheid seien zudem - zu Unrecht - Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt ausgesprochen worden.

Für das gegenständliche Jahr würde auch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehen. Gemäß Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 verjähren nämlich Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Gemäß Art 3 der Euratom VO betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Der Bf habe den Antrag vor über vier Jahren gestellt, weshalb die ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt seien.Für das gegenständliche Jahr würde auch aufgrund der bereits eingetretenen Verjährung keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehen. Gemäß Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr 796/2004 verjähren nämlich Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Gemäß Artikel 3, der Euratom VO betrage die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung. Der Bf habe den Antrag vor über vier Jahren gestellt, weshalb die ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt seien.

6. Im vorgelegten Akt befindet sich zudem eine mit 13.06.2014 datierte und vom Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Bf als Auftreiber genutzten L-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.6. Im vorgelegten Akt befindet sich zudem eine mit 13.06.2014 datierte und vom Bf unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die vom Bf als Auftreiber genutzten L-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Bf von der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Bf war im Antragsjahr 2011 neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch Auftreiber auf die L-Alm, für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

1.2. Aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die folgenden Flächen als dem Bf zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs und den anteilig dem Bf nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden: 42,12 ha (davon anstelle einer beantragten Almfläche im Ausmaß von 50 ha anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle lediglich eine solche von 36,65 ha). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden kann ("Minimum Fläche / ZA" konkret von 42,12) wurde keine Differenzfläche festgestellt.

1.3. Im Antragsjahr errechnet sich anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag, woraus sich unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:

€ 3.100,42 (Betrag) - € 3.875,56 (bereits ausbezahlte Summe) = €

775,14 (Rückforderung).

1.4. Im angefochtenen Bescheid wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bf zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die dem Bf vorgehalten wurden und nicht (bzw unsubstantiiert) bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind die Verschuldensfrage und die Richtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der L-Alm, wobei diese Bestreitung vom Bf jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch Vorlage entsprechender Belege substantiiert bestritten wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2012 zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:3.2.1. Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Art 2 Z 23, 12, 14, 23 bis 26 Abs. 1, 56, 57, 58, und 80 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:3.2.2. Artikel 2, Ziffer 23, 12, 14, 23 bis 26 Absatz eins, 56, 57, 58,, und 80 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) [...] sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai [...] des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

[...]

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

[...]."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

[...]

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[...]

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.3. Art 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten auszugsweise:3.2.3. Artikel 12 und 15 der Verordnung (EG) Nr 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lauten auszugsweise:

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.

(3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

(4) Für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Anteil der vom Betriebsinhaber genutzten Zahlungsansprüche anhand der Zahl der ihm im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche, mit Ausnahme der mit Flächen verkauften Zahlungsansprüche, berechnet und muss im Laufe eines Kalenderjahres genutzt werden."

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]"

3.2.4. Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:3.2.4. Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

3.2.5. §§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl I Nr 89/2015 lauten auszugsweise:3.2.5. Paragraphen 8 i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 89 aus 2015, lauten auszugsweise:

"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 Sitzung 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[...]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.(2) Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Soweit der Bf eingangs in seiner Beschwerde implizit damit argumentiert, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, wird dem entgegengehalten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Bf zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Im angefochtenen Bescheid wurde auch - entgegen den Ausführungen des Bf in seiner Beschwerde - keine Zahlungsansprüche als verfallen bzw nicht genutzt erklärt, weshalb auch dieses Vorbringen ins Leere geht.

3.3.2. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art 56 Abs 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.3.3.2. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Artikel 56, Absatz eins, Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und war im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden.

Dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen an den Bf aufgrund von Übernutzung als Folge anlässlich einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle und der dort ermittelten Flächenabweichungen nur mehr teilweise positiv beurteilt wurde, war ebenfalls nicht zu beanstanden und wurde vom Bf auch nicht moniert.

3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Bf die Einheitliche Betriebsprämie 2011 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 60,72 ha (davon 50 ha anteilige Almfutterfläche) und wurde ihm die Beihilfe zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011 auch auf dieser Grundlage - mit der Einschränkung, dass gemäß Art 57 Abs 2 1 Fall VO (EG) 1122/2009 als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - gewährt.3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie festgestellt, beantragte der Bf die Einheitliche Betriebsprämie 2011 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 60,72 ha (davon 50 ha anteilige Almfutterfläche) und wurde ihm die Beihilfe zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011 auch auf dieser Grundlage - mit der Einschränkung, dass gemäß Artikel 57, Absatz 2, 1 Fall VO (EG) 1122/2009 als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - gewährt.

Wenn der Bf vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Bf selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die beihilfefähige Fläche, welche durch die belangte Behörde anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelt (und das Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht als richtig festgestellt wird) und der Beihilfenberechnung zugrunde gelegt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Weder der Bf noch die Bewirtschafterin der L-Alm ist dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2012 substantiiert entgegengetreten.

In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Bf im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen - insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG - konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundene

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten