Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AVG §74 Abs1Spruch
W157 2186115-1/4E
W157 2187226-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.01.2018, XXXX , sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Vorsitzende und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS sowie den Richter Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30.01.2018, römisch 40 , sowie gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
A)
I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:
a. Die Maßnahmenbeschwerde vom 12.02.2018 wird als unzulässig zurückgewiesen.
b. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 08.10.2017 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) "Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G" gegen die vom Österreichischen Rundfunk (ORF) durchgeführte "Informationskampagne zur HD-Umstellung". Im Wesentlichen behauptete er eine Schädigung seiner Person dadurch, dass die Informationskampagne Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung gemäß Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der KommAustria vom 20.11.2015, XXXX , habe, nämlich die Verlängerung der Möglichkeit des Einsatzes eines Zugangsberechtigungssystems, abhängig u.a. von den erreichten Nutzerzahlen.1. Mit Schreiben vom 08.10.2017 erhob römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) "Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G" gegen die vom Österreichischen Rundfunk (ORF) durchgeführte "Informationskampagne zur HD-Umstellung". Im Wesentlichen behauptete er eine Schädigung seiner Person dadurch, dass die Informationskampagne Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung gemäß Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der KommAustria vom 20.11.2015, römisch 40 , habe, nämlich die Verlängerung der Möglichkeit des Einsatzes eines Zugangsberechtigungssystems, abhängig u.a. von den erreichten Nutzerzahlen.
2. Mit Bescheid vom 30.01.2018, XXXX , wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die o.a. Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. Z 1 ORF-G wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G stütze. Gemäß dieser Bestimmung sei für die Beschwerdelegitimation wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behaupte, wobei eine "unmittelbare Schädigung" nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasse, die zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müsse (BKS 18.10.2010, GZ. 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten nur dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (BKS 18.07.2007, GZ. 611.929/0006-BKS/2007). Der Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. XXXX , sehe lediglich vor, dass bei Erfüllung der in dem Spruchpunkt genannten Voraussetzungen die Zulassungsinhaberin Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG den Einsatz ihres Zugangsberechtigungssystems um zwei Jahre verlängern könne; die Bestimmung räume Nutzern keine wie auch immer gearteten subjektiven Rechte ein. Insofern sei nicht erkennbar, dass sich aus der Bestimmung im genannten Bescheid eine rechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers ergebe. Daher behaupte der Beschwerdeführer keine Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Eine Beschwerdelegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und c ORF-G liege ebenfalls nicht vor und werde auch nicht vorgebracht. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass sie den Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Schleichwerbung von Amts wegen in Prüfung gezogen habe.2. Mit Bescheid vom 30.01.2018, römisch 40 , wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die o.a. Beschwerde gemäß Paragraphen 35, 36, Abs. Ziffer eins, ORF-G wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G stütze. Gemäß dieser Bestimmung sei für die Beschwerdelegitimation wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behaupte, wobei eine "unmittelbare Schädigung" nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasse, die zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müsse (BKS 18.10.2010, GZ. 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten nur dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (BKS 18.07.2007, GZ. 611.929/0006-BKS/2007). Der Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. römisch 40 , sehe lediglich vor, dass bei Erfüllung der in dem Spruchpunkt genannten Voraussetzungen die Zulassungsinhaberin Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG den Einsatz ihres Zugangsberechtigungssystems um zwei Jahre verlängern könne; die Bestimmung räume Nutzern keine wie auch immer gearteten subjektiven Rechte ein. Insofern sei nicht erkennbar, dass sich aus der Bestimmung im genannten Bescheid eine rechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers ergebe. Daher behaupte der Beschwerdeführer keine Schädigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G. Eine Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ORF-G liege ebenfalls nicht vor und werde auch nicht vorgebracht. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass sie den Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Schleichwerbung von Amts wegen in Prüfung gezogen habe.
3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2018, erhob der Beschwerdeführer "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid XXXX erlassenen Maßnahmen [...] Beschwerde gemäß Art. [...] 130 Abs. 1 Z 2 B-VG". Der Beschwerdeführer moniert, die in dem genannten Bescheid erlassenen "Maßnahmen" seien rechtswidrig, da sie unzureichend seien. Es gehe nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheids "über Anfangsverdachte unterschiedlicher Rechtsverstöße, welche den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der KommAustria betreffen", informiere. Die belangte Behörde habe "auch in Bezug auf den Anfangsverdacht von Wirtschaftsdelikten (hier ,schwerer gewerbsmäßiger Betrug')" von Amts wegen zu prüfen. Die belangte Behörde sei dem Antrag, "die Verbreitung der aktuellen und betrügerischen ,Informationskampagne' zur Umstellung sofort zu stoppen" nicht gefolgt, obwohl eine Schadensbegrenzung zeitlich noch möglich gewesen sei. Auch sonst würdige der angefochtene Bescheid in keiner Weise die vorgetragenen Verdachtsmomente. Dem Antrag "den ORF an[zu]weisen, zur Beweissicherung alle Beiträge der bisherigen Informationskampagnen aus allen Bundesländern vollständig vorzulegen, auch Radiobeiträge" sei die belangte Behörde ebenfalls nicht gefolgt, womit sie es unterlasse, die ihr übertragene Befehls- und Zwangsgewalt zur Unterstützung der bevorstehenden Ermittlungsverfahren anzuwenden. Die belangte Behörde wende sich gegen das rechtsstaatliche Interesse an einer Aufklärung von Straftaten und behindere aktiv die Arbeit der Ermittlungsbehörden; sie mache sich selbst strafbar. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "eine Prüfung von Amts wegen durchzuführen bzgl. des wirtschaftsrechtlichen Anfangsverdachts schwerer gewerbsmäßiger Betrug gegen den ORF und seine Tochterunternehmen"; es möge die belangte Behörde "[...] ggf. auch zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichten". Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- an den Beschwerdeführer auf sein Konto [...] zurückzuerstatten. [...]".3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2018, erhob der Beschwerdeführer "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid römisch 40 erlassenen Maßnahmen [...] Beschwerde gemäß "Art". [...] 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG". Der Beschwerdeführer moniert, die in dem genannten Bescheid erlassenen "Maßnahmen" seien rechtswidrig, da sie unzureichend seien. Es gehe nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheids "über Anfangsverdachte unterschiedlicher Rechtsverstöße, welche den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der KommAustria betreffen", informiere. Die belangte Behörde habe "auch in Bezug auf den Anfangsverdacht von Wirtschaftsdelikten (hier ,schwerer gewerbsmäßiger Betrug')" von Amts wegen zu prüfen. Die belangte Behörde sei dem Antrag, "die Verbreitung der aktuellen und betrügerischen ,Informationskampagne' zur Umstellung sofort zu stoppen" nicht gefolgt, obwohl eine Schadensbegrenzung zeitlich noch möglich gewesen sei. Auch sonst würdige der angefochtene Bescheid in keiner Weise die vorgetragenen Verdachtsmomente. Dem Antrag "den ORF an[zu]weisen, zur Beweissicherung alle Beiträge der bisherigen Informationskampagnen aus allen Bundesländern vollständig vorzulegen, auch Radiobeiträge" sei die belangte Behörde ebenfalls nicht gefolgt, womit sie es unterlasse, die ihr übertragene Befehls- und Zwangsgewalt zur Unterstützung der bevorstehenden Ermittlungsverfahren anzuwenden. Die belangte Behörde wende sich gegen das rechtsstaatliche Interesse an einer Aufklärung von Straftaten und behindere aktiv die Arbeit der Ermittlungsbehörden; sie mache sich selbst strafbar. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "eine Prüfung von Amts wegen durchzuführen bzgl. des wirtschaftsrechtlichen Anfangsverdachts schwerer gewerbsmäßiger Betrug gegen den ORF und seine Tochterunternehmen"; es möge die belangte Behörde "[...] ggf. auch zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichten". Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- an den Beschwerdeführer auf sein Konto [...] zurückzuerstatten. [...]".
4. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid vom 30.01.2018, GZ. XXXX , ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei unzulässig. Weiters sei die konkrete Begründung des Bescheids unzureichend und daher rechtswidrig. Seine rechtlich geschützte Position ergebe sich aus dem Bescheid XXXX , zumal mit Einstellung der Simulcast-Phase bis spätestens 01.08.2019 (Spruchpunkt 4.1.6.) und einem weiterem zweijährigem Einsatz des Zugangsberechtigungssystems (Spruchpunkt 4.3.15.) die terrestrischen Fernsehprogramme des ORF ausschließlich im verschlüsselten HD-Angebot von simpliTV ausgestrahlt würden. Diese Signale würden jedoch nicht den Vorgaben des Versorgungsauftrags gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G entsprechen. Nach Beendigung der Simulcast-Phase gehe es bei der Entscheidung in Spruchpunkt 4.3.15. auch darum, ob eine gesetzeskonforme Versorgung mit den terrestrischen Fernsehprogrammen des ORF vorliege. Dies gehöre zu den rechtlichen Interessen, denen der Gesetzgeber Rechtschutz zuerkenne, und liege die Beschwerdelegitimation im Sinne von § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den "1. Spruch des Bescheides XXXX " aufzuheben und die KommAustria zur erneuten, inhaltlichen sowie priorisierten Bearbeitung der Beschwerde anzuweisen.4. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid vom 30.01.2018, GZ. römisch 40 , ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei unzulässig. Weiters sei die konkrete Begründung des Bescheids unzureichend und daher rechtswidrig. Seine rechtlich geschützte Position ergebe sich aus dem Bescheid römisch 40 , zumal mit Einstellung der Simulcast-Phase bis spätestens 01.08.2019 (Spruchpunkt 4.1.6.) und einem weiterem zweijährigem Einsatz des Zugangsberechtigungssystems (Spruchpunkt 4.3.15.) die terrestrischen Fernsehprogramme des ORF ausschließlich im verschlüsselten HD-Angebot von simpliTV ausgestrahlt würden. Diese Signale würden jedoch nicht den Vorgaben des Versorgungsauftrags gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G entsprechen. Nach Beendigung der Simulcast-Phase gehe es bei der Entscheidung in Spruchpunkt 4.3.15. auch darum, ob eine gesetzeskonforme Versorgung mit den terrestrischen Fernsehprogrammen des ORF vorliege. Dies gehöre zu den rechtlichen Interessen, denen der Gesetzgeber Rechtschutz zuerkenne, und liege die Beschwerdelegitimation im Sinne von Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G zweifelsfrei vor. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den "1. Spruch des Bescheides römisch 40 " aufzuheben und die KommAustria zur erneuten, inhaltlichen sowie priorisierten Bearbeitung der Beschwerde anzuweisen.
5. Die belangte Behörde legte die Akten betreffend die Bescheidbeschwerde mit Schriftsatz vom 21.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie führte im Vorlageschreiben aus, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen zu haben und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2017 eine "Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G" gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen der von diesem durchgeführten Informationskampagne betreffend Umstellung der terrestrischen Verbreitung der Programme des ORF von DVB-T auf DVB-T2 bzw. die nunmehrige HD-Verbreitung aller ORF-Programme bei der belangten Behörde ein. Er führte wörtlich aus:Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2017 eine "Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G" gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen der von diesem durchgeführten Informationskampagne betreffend Umstellung der terrestrischen Verbreitung der Programme des ORF von DVB-T auf DVB-T2 bzw. die nunmehrige HD-Verbreitung aller ORF-Programme bei der belangten Behörde ein. Er führte wörtlich aus:
"Von den Beschwerdepunkten ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, weil diese Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung gem. dem