RS Lvwg 2018/3/20 405-6/99/1/26-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 Abs5

Rechtssatz

Da die Behörde in Anbetracht der Bestimmung des  § 113 Abs 5 Satz 3 GewO bereits bei der Annahme (und nicht erst bei einem sicheren Wissen), dass der Vorschreibungsgrund nicht mehr vorliegt, zum Widerruf einer Verkürzung der Betriebszeit verpflichtet ist, ist sie wohl umso mehr verpflichtet, bei der Vorschreibung einer verkürzten Betriebszeit die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Immissionssituation zu beurteilen [vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011) § 113 Rz 39)].

Schlagworte

Gewerbeordnung, Sperrstundenvorverlegung, Betriebszeit, Lärmpegel

Anmerkung

ao Revision; VwGH vom 8.8.2019, Ra 2018/04/115-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.6.99.1.26.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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