TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/13/0164

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §47;
FamLAG 1967 §39 Abs4;
FamLAG 1967 §43 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der T-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juni 1999, Zl. RV/417-16/15/99, betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag sowie Säumniszuschlag für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlass einer die Jahre 1989 bis 1993 umfassenden Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin traf der Prüfer die Feststellung, es sei dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein der Gesellschaft gehörendes Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden, weil eine ausschließlich betriebliche Nutzung dieses Kraftfahrzeuges mangels Führung eines Fahrtenbuches nicht habe nachgewiesen werden können. Dementsprechend wurde vom Prüfer ein Sachbezugswert in Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges angesetzt und für den dem Geschäftsführer gewährten Vorteil eine Nachversteuerung vorgenommen.

Gegen den diesem Prüfungsergebnis entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid hinsichtlich der lohnabhängigen Abgaben erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung, in welcher sie vorbrachte, dass vom Prüfer offensichtlich übersehen worden sei, dass der Geschäftsführer ein eigenes Kraftfahrzeug nahezu gleicher Größenordnung im Privatbesitz habe, welches für seine Privatfahrten verwendet werde; der Ansatz eines Sachbezuges für das Fahrzeug der Gesellschaft sei daher nicht gerechtfertigt.

In der diese Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt begründend ausgeführt, dass eine teilweise Privatnutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, während die ausschließlich betriebliche Nutzung eines solchen Kraftfahrzeuges einen Umstand darstellen würde, der so unwahrscheinlich sei, dass dafür dem Abgabepflichtigen der Beweis durch Führung eines entsprechenden Fahrtenbuches obliege. Ein solches Fahrtenbuch sei nicht geführt worden. Aus dem Besitz eines eigenen, nahezu gleichwertigen Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer sei für den Standpunkt der Berufung nichts zu gewinnen, weil es für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines steuerpflichtigen Vorteiles aus dem Dienstverhältnis allein darauf ankomme, dass dem Dienstnehmer durch die private Nutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges ein Vorteil gegenüber solchen Arbeitnehmern erwachse, denen diese Annehmlichkeit nicht zukomme.

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass für Privatfahrten auch ein Privatfahrzeug benützt werde, weil es unlogisch wäre, ein Privatfahrzeug anzuschaffen und es dann nicht zu benützen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches bestehe nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf § 15 EStG 1988 traf die belangte Behörde Ausführungen zum Ansatz geldwerter Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes und zum Fall eines erheblichen Abweichens des Sachbezugswertes von den tatsächlichen Kosten, welcher Fall jedoch die exakte Führung eines jeden Zweifel ausschließenden Fahrtenbuches erfordere. Begehre der Abgabepflichtige eine Abweichung vom vollen Sachbezugswert, dann habe er das Ausmaß der Privatnutzung nachzuweisen, wofür in erster Linie fortlaufend geführte Fahrtenbücher oder vergleichbare Aufzeichnungen in Frage kämen. Solche seien nicht geführt worden. Wenn es auch zutreffe, dass aus dem Gesetzestext die Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung nicht hervorgehe, müsse dem doch entgegengehalten werden, dass bei einer Lohnsteuerprüfung die Richtigkeit des vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnsteuerabzuges jederzeit an Hand der Unterlagen ersichtlich und für die Behörde überprüfbar sein müsse. Einen Nachweis für die ausschließliche Nutzung des Fahrzeuges der Gesellschaft zu betriebsbedingten Fahrten habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht; eine ausschließlich betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges sei so unwahrscheinlich, dass der Beweis dafür durch die Führung eines Fahrtenbuches erbracht werden müsse. Vertragliche Vereinbarungen, die eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausdrücklich gestatteten oder verböten, existierten nicht. Da die Gesellschafter der Beschwerdeführerin Familienangehörige des Geschäftsführers seien, könne nach den im geschäftlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen konkludent das Einverständnis des Arbeitgebers zu Privatfahrten angenommen werden, wenn kein ausdrückliches Verbot solcher Fahrten vereinbart worden sei, welche Vereinbarung, wäre sie geschlossen worden, zudem auch den Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen hätte gerecht werden müssen. Mangels Vorliegens solcher Vereinbarungen sei daran festzuhalten, dass der Geschäftsführer das Kraftfahrzeug der Gesellschaft in seiner Gewahrsame habe und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über Art und Ausmaß der Verwendung nach eigenem Gutdünken entscheiden könne, so lange er sich dadurch nicht einen anderen Rechtstitel anmaße.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im Beschwerdefall steht die Frage in Streit, ob das Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin ihrem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Diese Frage hatte die belangte Behörde in einem Akt ihrer Beweiswürdigung zu lösen, welche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, indem sie den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1995, Slg. N.F. Nr. 7045/F).

Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klar gestellt, dass die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Im Beschwerdefall liegt ein solches, nach außen hin erkennbar ausgesprochenes Verbot der Privatnutzung des Fahrzeuges der Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer unstrittig ebenso wenig vor wie ein nachvollziehbarer Rechtsakt ausdrücklicher Gestattung der Benutzung des betroffenen Kraftfahrzeuges auch für Privatfahrten. Unter Hinweis auf die Nahebeziehung des Geschäftsführers zu den Gesellschaftern der Beschwerdeführerin (Gattin und Sohn) hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des Arbeitgebers zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt und den von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer als derart unwahrscheinlich angesehen, dass der Beweis einer solchen Behauptung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen gewesen wäre, welches aber nicht geführt worden war.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof der Geltung einer Beweislastregel derart, dass ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, in seinen Erkenntnissen vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0262, eine Absage erteilt und eine behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte. Anders als im Beschwerdefall des hg. Erkenntnisses vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, hat die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall aber ihre Annahme einer stillschweigenden Gestattung der Nutzung des Fahrzeuges auch für Privatzwecke auch auf das Naheverhältnis der Gesellschafter der Beschwerdeführerin zum Geschäftsführer gestützt. Anders als im Beschwerdefall des hg. Erkenntnisses vom 11. Dezember 1996, 95/13/0262, hat die Beschwerdeführerin des vorliegenden Falles kein Vorbringen über die ihrem Geschäftsführer von einer anderen Gesellschaft eingeräumte Privatnutzung eines Firmenwagens erstattet, sondern lediglich die Gepflogenheit ihres Geschäftsführers behauptet, für private Fahrten das private Kraftfahrzeug zu verwenden. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, die mit dem privaten Kraftfahrzeug ihres Geschäftsführers privat gefahrenen Kilometer auf Grund von Servicerechnungen nachgewiesen zu haben, wobei die mit dem Privatfahrzeug gefahrene Kilometeranzahl wesentlich höher als jene des der Gesellschaft gehörenden Kraftfahrzeuges gewesen sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass sogar betrieblich veranlasste Fahrten mit dem Privatfahrzeug des Geschäftsführers durchgeführt worden seien, ist dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf diese Argumentation der Beschwerdeführerin deshalb verwehrt, weil sie derlei im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat, weshalb der Beachtlichkeit dieser Argumente das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Aus der bloßen Existenz eines Privatfahrzeuges des Geschäftsführers auf das Unterbleiben jeglicher privater Nutzung des der Gesellschaft gehörenden Fahrzeuges zu schließen, wie dies die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren allein vorgetragen hat, gebietet die Lebenserfahrung aber nicht zwingend. Kann doch der im Privatleben erfahrungsgemäß gelegentlich auftretende Bedarf nach einem Zweitfahrzeug eine Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer für einen privaten Zweck fallweise durchaus geboten haben.

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung der Beschwerdeführerin seine Erwägungen zur Beweiswürdigung offen gelegt. An der Beschwerdeführerin wäre es gelegen, in ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz konkrete Sachverhalte vorzutragen, welche einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges durch den Geschäftsführer im vorliegenden Fall nahe legen konnten. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen, indem sie sich auf die Behauptung beschränkt hat, dass es den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche, dass für Privatfahrten nur das Privatfahrzeug benützt werde. Bei dieser Behauptungslage vermag der Gerichtshof im Beschwerdefall in der behördlichen Beweiswürdigung über die Annahme einer Überlassung des Fahrzeuges der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung keinen das Kalkül einer Rechtswidrigkeit erreichenden und deshalb aufgreifbaren Fehler zu erkennen.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130164.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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