Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W148 2133447-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche in 1050 Wien, vom 12.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche in 1050 Wien, vom 12.08.2016 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) gestellt.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt, bei der er zu seinem Fluchtgrund befragt vorbrachte, dass in Afghanistan Krieg herrsche, es gebe keine Arbeit und kein Leben. Die Schulen seien geschlossen und es gebe keine Zukunft für sie. Im Dorf in dem er gelebt hätte, hätten die Taliban geherrscht. Er hätte kaum das Haus verlassen können. Viele Freunde und Bekannte seien von den Taliban ermordet worden.
3. Bei seiner Einvernahme am 10.02.2016 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari bzw. Farsi an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen und ihm auch rückübersetzt worden seien.
Der BF führte aus, dass er in der Provinz Parwan geboren sei, aber Afghanistan im Alter von ungefähr sechs Monaten verlassen hätte. Er sei im Iran aufgewachsen und sei niemals wieder in Afghanistan gewesen. Den Iran hätte er verlassen, weil er nicht frei gewesen sei und kein Haus, kein Auto und keinen eigenen Besitz hätte haben dürfen. Sie seien im Iran belästigt worden, weil sie Afghanen seien. In Afghanistan herrsche Krieg, die Taliban seien dort. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits seien im Krieg gestorben.
4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Das BFA hat mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. römisch 40 , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keinerlei Gründe angeführt hätte, welche auf ein asylrelevantes Vorbringen im Falle der Rückkehr nach Afghanistan deuten würden. Aus seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Glauben alleine sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten, zumal die entsprechenden Feststellungen der Staatendokumentation eine solchen nicht erkennen ließen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Ihm sei es zumutbar ein Leben in seiner Herkunftsprovinz oder auch in Kabul zu führen. Er sei arbeitsfähig, es bestünden keine sprachlichen und kulturellen Barrieren und er hätte auch familiäre Anknüpfungspunkte, sodass erwartet werden könne, dass er seinen Lebensunterhalt durch Arbeitstätigkeiten finanzieren könne. Zuletzt kam das BFA zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
5. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte und mit 12.08.2016 datierte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht. Der Bescheid wurde wegen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft.
Der BF sei von klein auf im Iran aufgewachsen und hätte keinerlei Bezugspunkte zu Afghanistan. Ihm könne eine Rückkehr nach Afghanistan ohne familiären und sozialen Rückhalt sowie ohne die örtlichen und infrastrukturellen Verhältnisse zu kennen nicht zugemutet werden. Die Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, Diskriminierung und die unstabile Sicherheitssituation erschwerten das Ganze zusätzlich. Weiters wurden Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und der Herkunftsprovinz des BF zitiert.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2016 vom BFA vorgelegt. Gleichzeitig wurde auf die Durchführung und die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
8. Am 07.02.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Integrationsnachweise des BF übermittelt.
9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Die Verfahren des BF und seiner Tante väterlicherseits XXXX (W148 2133445-1), deren Ehemann XXXX (W148 2133441-1), der mj. Cousine9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner rechtlichen Vertreterin persönlich teilnahm. Die Verfahren des BF und seiner Tante väterlicherseits römisch 40 (W148 2133445-1), deren Ehemann römisch 40 (W148 2133441-1), der mj. Cousine
XXXX (W148 2133439-1), sowie seinem Cousin väterlicherseits XXXX (W148 2183159-1) wurden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsam Verhandlung verbunden.römisch 40 (W148 2133439-1), sowie seinem Cousin väterlicherseits römisch 40 (W148 2183159-1) wurden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsam Verhandlung verbunden.
Der BF gab zu seinen Rückkehrbefürchtungen nach Afghanistan befragt an, dass er im Iran aufgewachsen sei und sogar in Österreich von den Afghanen verspottet werde. In Afghanistan kenne er weder die Kultur, noch hätte er eine Berufsausbildung. Seine in Afghanistan lebenden Verwandten hätte er noch nie in seinem Leben gesehen. Er hätte dort nichts und könne dort nicht leben. Außerdem wäre er durch die Taliban bedroht, weil er Schiite sei.
Die Rechtsvertreterin des BF brachte vor, dass der BF zwar in Afghanistan geboren sei, aber sein ganzes Leben im Iran verbracht hätte, sohin sei seine Heimat für ihn ein fremdes Land. Es bestünden für ihn bei einer Rückkehr sprachliche Schwierigkeiten. Er hätte keinerlei Anknüpfungspunkte, verfüge über keine vernünftige Berufs- und Schulausbildung und hätte kein Vermögen. Er würde bei einer etwaigen Rückkehr auf jeden Fall in eine aussichtslose Situation geraten. Da ihm jegliche familiäre Unterstützung in Afghanistan fehle, wäre er auch ein leichtes Opfer für die Taliban oder den IS und wären die staatlichen Behörden nicht in der Lage ihm den entsprechenden Schutz zu gewähren. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass seine Heimatprovinz zu einer der unsicheren Provinzen in Afghanistan gehöre und dem BF sohin eine Rückkehr nicht zumutbar sei, weiters verwies sie auf die gezielten Anschläge der Taliban gegen Hazara/Schiiten. Außerdem verwies sie auch auf einen ACCORD-Bericht, wo festgestellt werde, dass insbesondere ein Hazara, der sein ganzes Leben im Iran verbracht hätte, nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil er dort nicht mehr als Afghane angesehen werde, er würde dort als Außenseiter und als ein Verwestlichter angesehen und nicht akzeptiert werden. Sohin sei eine Rückkehr nach Afghanistan im Falle des BF nicht zumutbar. Die Rechtsvertreterin beantragte die Gewährung des subsidiären Schutzes für den BF, in eventu die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen des BF
1. Der Name des BF ist XXXX , er wurde am XXXX in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Sayed/Sadat bzw. Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.1. Der Name des BF ist römisch 40 , er wurde am römisch 40 in der Provinz Parwan (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Sayed/Sadat bzw. Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Farsi, außerdem spricht er noch Dari, Englisch und Deutsch. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.
2. Der BF ist in der Provinz Parwan geboren und ist dann im Alter von ungefähr sechs Monaten mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo der BF bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Der BF hat bis zur zehnten Schulstufe die Schule besucht und hat in den Sommerferien als Schneider oder als Lackierer gearbeitet. Als er die Schule beendet hat, hat er seinem Vater zunächst bei seiner Arbeit als Schweißer geholfen. Nachdem sein Vater seine Arbeit als Schweißer beendet hat, hat er ein Haushaltswarengeschäft betrieben. Der BF hat seinen Vater beim Betrieb des Geschäftes unterstützt. Er hat den Iran verlassen, weil er dort als Afghane privat und beruflich benachteiligt wurde.
3. Die Eltern, drei Brüder und die zwei Schwestern des BF leben im Iran. Zu ihnen besteht Kontakt. Es geht ihnen gut. In Afghanistan leben in der Herkunftsprovinz des BF seine zwei Tanten und sein Onkel mütterlicherseits sowie seine Tante väterlicherseits. Zu ihnen besteht derzeit kein Kontakt, ein solcher ist jedoch über seine Mutter und seinen Cousin väterlicherseits herstellbar.
4. Der BF hat im Herbst des Jahres 2015 den Iran verlassen und ist über die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 04.10.2015 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
5. Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Er hat bereits Deutschkurse für das Sprachniveau A1 absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2. Er hat sich entsprechende Deutschkenntnisse angeeignet. Außerdem nimmt er wöchentlich an einem Programm teil, bei dem er mehr über Österreich erfährt. In seiner Freizeit nimmt der BF an Fußballspielen teil. Im Sommer leistet er freiwillige Aufräumarbeiten für die Gemeinde. Er war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.
Vier Tanten väterlicherseits des BF und deren Kinder leben in Österreich. Einer seiner Tanten hat den Status einer Asylberechtigten, die anderen Tanten, Cousins und Cousinen des BF sind Asylwerber. Eine seiner Tanten wohnt in Oberösterreich. Ein Cousin väterlicherseits des BF wohnt in St. Pölten. Drei Tanten und fünf Cousins und Cousinen des BF wohnen im selben Quartier wie er. Das Quartier in dem sie leben wird von dem Verein Wohnen betrieben, der als Partnerorganisation des Landes NÖ Menschen während des laufenden Asylverfahrens im Rahmen der Grundversorgung beherbergt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine intensive Beziehung besteht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen eine finanzielle Abhängigkeit oder eine sonstige Abhängigkeit besteht.
6. Dem BF geht es gesundheitlich gut. Bei Schlafstörungen nimmt er Schlaftabletten ein.
7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
8. Der BF hat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie auf Grund der schwierigen Sicherheitslage verlassen. Zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des BF sind im Krieg gegen die Taliban gefallen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie von den Taliban bedroht wurde oder im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem, bzw. dass jeder Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischer Moslem in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Außerdem konnte nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich beinahe sein gesamtes Leben im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan kommt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Der BF konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der BF kann sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in seinem Heimatort in seiner Herkunftsprovinz Parwan niederlassen.
Dem BF steht aber auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Er kann grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018; Auszug aus einer Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für Afghanen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen (u.a. mögliche Ausgrenzung oder Belästigungen); Verhalten der Taliban gegenüber Hazara, die aus dem Iran zurückkehren, vom 12.06.2015 (a-9219)):
1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018:
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastw