Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W258 2147386-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alserstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 1063894304-150390243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alserstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 1063894304-150390243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2017, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge kurz "BF") stellte am 17.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei acht Jahre in die Schule gegangen und habe vier Jahre Berufserfahrung als Automechaniker. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er etwa im Februar 2015 wegen des Krieges und der Taliban geflohen, die ihn mit Zwang rekrutieren wollen würden. Seine Eltern, seine drei Schwestern und fünf Brüder wären noch in Afghanistan. Als Beweis für sein Vorbringen legte er eine Registrierungskarte für afghanische Staatsbürger in Pakistan vor (OZ 1 S 97).In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.04.2015 gab der BF an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan (in Folge kurz "Afghanistan"), stamme aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei acht Jahre in die Schule gegangen und habe vier Jahre Berufserfahrung als Automechaniker. Er sei ledig und kinderlos. Aus Afghanistan sei er etwa im Februar 2015 wegen des Krieges und der Taliban geflohen, die ihn mit Zwang rekrutieren wollen würden. Seine Eltern, seine drei Schwestern und fünf Brüder wären noch in Afghanistan. Als Beweis für sein Vorbringen legte er eine Registrierungskarte für afghanische Staatsbürger in Pakistan vor (OZ 1 S 97).
Mit Beschluss der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde das gegenständliche Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
Am 14.07.2015 wurde der BF gem EU-VO Nr 604/2013 von Belgien nach Österreich überstellt.
Mit Beschluss der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde das gegenständliche Verfahren neuerlich wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 14.12.2016 führte der BF ergänzend aus, sein Name sei falsch protokolliert worden, tatsächlich heiße er XXXX und gehöre dem Stamm der XXXX an. Er sei im Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe vier Brüder und vier Schwestern. Da er das letzte Mal im Jahr 2014 auf dem Weg nach Pakistan mit seinem Vater Kontakt hatte und keine Nummer seiner Familie habe, wisse er nicht, wo sich seine Eltern oder seine Geschwister derzeit aufhalten. Der Familie ging es finanziell gut, sein Vater habe die Schleppung nach Pakistan bezahlt. Nachdem die Taliban die Schule abgebrannt hätten, habe er eineinhalb Jahre in Jalalabad als Automechaniker gearbeitet. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil ihn die Taliban beschuldigt hätten, auf einem Stützpunkt der Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten ihn gefoltert und in einem Tunnel in XXXX gefangen gehalten, bis ihn die Amerikaner befreit hätten. Er sei nach Hause geflohen. Sein Vater sei mit ihm mit dem Pickup eines Nachbarn zu seinem Onkel nach Jalalabad gefahren, wo sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag sei er mit seinem Vater zu seinem Chef gegangen. Der Sohn seines Onkels habe seinen Chef angerufen und erzählt, dass die Taliban bei ihnen gewesen wären, nach ihm gefragt und seinen Onkel getötet hätten. Sein Chef habe daraufhin die Flucht aus Afghanistan organisiert. Er habe Afghanistan habe im Jahr 2014 verlassen. Weil er illegal in den Iran gereist sei, sei er sechs bis sieben Monate in Pakistan in Haft gewesen.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge "belangte Behörde") am 14.12.2016 führte der BF ergänzend aus, sein Name sei falsch protokolliert worden, tatsächlich heiße er römisch 40 und gehöre dem Stamm der römisch 40 an. Er sei im Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen. Er habe vier Brüder und vier Schwestern. Da er das letzte Mal im Jahr 2014 auf dem Weg nach Pakistan mit seinem Vater Kontakt hatte und keine Nummer seiner Familie habe, wisse er nicht, wo sich seine Eltern oder seine Geschwister derzeit aufhalten. Der Familie ging es finanziell gut, sein Vater habe die Schleppung nach Pakistan bezahlt. Nachdem die Taliban die Schule abgebrannt hätten, habe er eineinhalb Jahre in Jalalabad als Automechaniker gearbeitet. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil ihn die Taliban beschuldigt hätten, auf einem Stützpunkt der Amerikaner zu arbeiten. Sie hätten ihn gefoltert und in einem Tunnel in römisch 40 gefangen gehalten, bis ihn die Amerikaner befreit hätten. Er sei nach Hause geflohen. Sein Vater sei mit ihm mit dem Pickup eines Nachbarn zu seinem Onkel nach Jalalabad gefahren, wo sie übernachtet hätten. Am nächsten Tag sei er mit seinem Vater zu seinem Chef gegangen. Der Sohn seines Onkels habe seinen Chef angerufen und erzählt, dass die Taliban bei ihnen gewesen wären, nach ihm gefragt und seinen Onkel getötet hätten. Sein Chef habe daraufhin die Flucht aus Afghanistan organisiert. Er habe Afghanistan habe im Jahr 2014 verlassen. Weil er illegal in den Iran gereist sei, sei er sechs bis sieben Monate in Pakistan in Haft gewesen.
Er sei während seines Verfahrens auf internationalen Schutz zweimal nach Belgien gereist, weil er gehört habe, dass Österreich Afghanen in ihr Herkunftsland abschiebe.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen fest. Die Fluchtvorbringen des BF in seiner ersten und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörden seien völlig verschieden. Überdies sei es im Widerspruch zu den Länderberichten zu Afghanistan, wonach allfällige Kolloborateure zuerst aufgefordert werden, ihre Tätigkeit für den Westen einzustellen. Unplausibel sei auch, dass der BF durch die Folter keine bleibenden Narben davon getragen habe.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 09.02.2017, wobei er im Wesentlichen die Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Das Vorbringen des BF sei glaubhaft, mangels sozialer Anbindungen und Ausbildung sei es ihm nicht möglich, sich in Afghanistan niederzulassen.
In der am 13.04.2017 hg durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm wurden Berichte über die Lage in seinem Herkunftsstaat übergeben.
Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 nahm der BF zu den Länderberichten Stellung. Da er in das Visier der Taliban geraten sei und sie sehr gut vernetzt seien, könnten sie ihn überall in Afghanistan finden. Auf Grund der volatilen Sicherheitslage drohe ihm bei einer Rückkehr in die Unruheprovinz Nangarhar die Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK, mangels sozialen Netzes scheide eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.Mit Schriftsatz vom 21.04.2017 nahm der BF zu den Länderberichten Stellung. Da er in das Visier der Taliban geraten sei und sie sehr gut vernetzt seien, könnten sie ihn überall in Afghanistan finden. Auf Grund der volatilen Sicherheitslage drohe ihm bei einer Rückkehr in die Unruheprovinz Nangarhar die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK, mangels sozialen Netzes scheide eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
Wegen Zeitablaufs wurde dem BF die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan übermittelt und ihm frei gestellt, dazu binnen einer Woche Stellung zu nehmen sowie allenfalls weitere Integrationsnachweise vorzulegen.
Mit Stellungnahme vom 13.04.2018 legte der BF eine Bestätigung der Initiative Open space hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor.
Beweise wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie Einsicht in den Verwaltungsakt des BF (OZ 1) und in die folgenden Urkunden:
* Strafregisterauszug des BF vom 19.04.2018;
* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 (in Folge kurz "UNHCR 19.04.2016");
* Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation vom 30.01.2018 (in Folge kurz "LIB 30.01.2018");
* ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage, insbesondere zur Gebietskontrolle der Taliban, in der Provinz Nangarhar vom 14.09.2016 (in Folge kurz "ACCORD 14.09.2016");
* Auszug des OCHA Distriktatlas Nangarhar, Detailkarte des Distrikt Pachieragam (in Folge kurz "Distriktatlas");
* Stellungnahme von Dr. Sarajuddin RASULY vom 14.02.2017 zur hg AZ W124 1419984-1 über die Sicherheitslage in Herat und insbesondere zur Frage, ob die Taliban in den afghanischen Großstädten, insbesondere in Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat, Zivilisten bedrohen (in Folge kurz "RASULY 14.02.2017");
* Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.07.2016 zum Umgang der Taliban mit angeblichen Kollaborateuren (in Folge kurz "BFA 28.07.2016");
* Stellungnahme der Initiative Open space vom 05.02.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur individuellen Situation des BF:
1.1.1. Allgemeines
Der männliche, volljährige, ledige und kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , der Heimatort ist nicht feststellbar, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat acht Jahre die Schule besucht. Im Anschluss hat er etwa vier Jahre als Automechaniker gearbeitet.Der männliche, volljährige, ledige und kinderlose BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er spricht als Muttersprache Paschtu und wurde am römisch 40 in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , der Heimatort ist nicht feststellbar, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Der BF hat acht Jahre die Schule besucht. Im Anschluss hat er etwa vier Jahre als Automechaniker gearbeitet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hat acht Geschwister, davon vier oder fünf, die genaue Anzahl ist nicht feststellbar, Brüder. Seine Eltern und Geschwister lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan in XXXX , ihr derzeitiger Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden.Der BF hat acht Geschwister, davon vier oder fünf, die genaue Anzahl ist nicht feststellbar, Brüder. Seine Eltern und Geschwister lebten zum Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan in römisch 40 , ihr derzeitiger Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden.
Der BF ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet Österreichs eingereist und hat am 17.04.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen:
Der BF wurde von den Taliban weder individuell bedroht, noch kam es zu Übergriffen der Taliban auf den BF. Insbesondere haben die Taliban den BF nicht beschuldigt, für die Amerikaner zu arbeiten.
1.1.3. Zum (Privat- und Familien-)Leben des BF in Österreich:
Der BF ist seit seiner Antragstellung am 17.04.2015 zweimal unzulässiger Weise nach Belgien ausgereist, weil er sich in Belgien einen für ihn günstigeren Ausgang seines Asylverfahrens erwartete. Am 15.07.2015 und am 10.11.2015 wurde er von Belgien nach Österreich rückgeführt. Seither ist er aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine vergleichbaren engen sozialen Bindungen. Er hat außerhalb seiner Asylunterkunft keine nennenswerten sozialen Kontakte. Er besucht zwar Deutschkurse, spricht aber kein nennenswertes Deutsch. Er hat in Österreich nicht gearbeitet und war auch nicht ehrenamtlich tätig. Er besucht regelmäßig verschiedene interkulturelle Begegnungen der Initiative Open space.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des BF:
1.2.1 Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in den Provinz Nangarhar bzw in der Stadt Kabul im Besonderen:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie zB Kunduz City und der Provinz Helmand. Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (LIB S 44).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (LIB S 44).
Mit Stand September 2016 beeinflussen oder kontrollieren die Taliban rund 10% der Bevölkerung. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (LIB S 46).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Im Jahr 2016 wurden im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet