TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/20 W233 2180066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W233 2180066-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl 1105839103-160256650, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl 1105839103-160256650, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsbürger Afghanistans, stellte am 17.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2016 führte er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen aus, er sei als Schüler von seinen drogensüchtigen Klassenkameraden bzw. der Drogenmafia mit dem Tod bedroht worden.

1.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2017 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Erstbefragung betreffend der von ihm geschilderten Drogenvorfälle, ergänzte jedoch sein Fluchtvorbringen damit, dass er in Afghanistan eine Bibel besessen hätte, die ihm die Personen, die in seiner Schule Drogen verkauft hätten, aus seinem Rucksack entnommen hätten. Er sei daraufhin als Ungläubiger beschimpft und angegriffen worden und habe sein Vater gesagt, dass er das Land verlassen müsse.

1.4. In der umfassenden Stellungnahme vom 30.10.2017 wurden die Übersetzung des Dolmetschers in die niederschriftlichen Einvernahme bemängelt, auf die Anfragebeantwortung des Recherchedienstes ACCORD zur Lage von vom Islam abgefallenen Personen in Afghanistan verwiesen sowie die Sicherheitslage, humanitäre Lage und Menschenrechtssituation in Afghanistan und insbesondere Kabul erörtert.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 13.11.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.02.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien, insbesondere, dass sein Interesse am Christentum nur zum Schein bestehe und er ohnehin nicht konvertiert sei.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.12.2017, eingelangt am 13.12.2017, rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.7. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts fand am 27.03.2018 in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund. Er gab außerdem umfassend Auskunft zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Österreich. Insbesondere gab er an, regelmäßig die katholische Kirche in XXXX zu besuchen und an einem Taufkurs teilzunehmen.1.7. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts fand am 27.03.2018 in Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen zu seinem Fluchtgrund. Er gab außerdem umfassend Auskunft zu seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und seinem Leben in Österreich. Insbesondere gab er an, regelmäßig die katholische Kirche in römisch 40 zu besuchen und an einem Taufkurs teilzunehmen.

1.8. Der Beschwerdeführer legte im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente/Urkunden vor:

* Bestätigungen der XXXX GmbH vom 22.09.2017 und vom 09.10.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2017 regelmäßig den Unterricht im Projekt XXXX im Ausmaß von 28 Wochenstunden besucht (AS 117, 121);* Bestätigungen der römisch 40 GmbH vom 22.09.2017 und vom 09.10.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2017 regelmäßig den Unterricht im Projekt römisch 40 im Ausmaß von 28 Wochenstunden besucht (AS 117, 121);

* Fotos, auf denen der Beschwerdeführer auf Sportveranstaltungen und in einer Kirche zu sehen ist (AS 119, 137-139);

* undatierte Bestätigung von Mag. XXXX, dass der Beschwerdeführer am Mathematikunterricht im Rahmen der außerschulischen Maßnahme des Vereins XXXX mit Verlässlichkeit und großem Engagement teilgenommen hat (AS 123);* undatierte Bestätigung von Mag. römisch 40 , dass der Beschwerdeführer am Mathematikunterricht im Rahmen der außerschulischen Maßnahme des Vereins römisch 40 mit Verlässlichkeit und großem Engagement teilgenommen hat (AS 123);

* Zertifikat der XXXX GmbH vom 30.06.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 03.11.2016 bis 30.06.2017 an 534 Unterrichtseinheiten in verschiedenen Kompetenzfeldern teilgenommen hat eine Prüfung über Deutsch Sprachniveau A2 am 23.06.2017 erfolgreich abgelegt wurde (AS 125 ff);* Zertifikat der römisch 40 GmbH vom 30.06.2017 darüber, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 03.11.2016 bis 30.06.2017 an 534 Unterrichtseinheiten in verschiedenen Kompetenzfeldern teilgenommen hat eine Prüfung über Deutsch Sprachniveau A2 am 23.06.2017 erfolgreich abgelegt wurde (AS 125 ff);

* Kursbestätigung der Caritas vom 05.07.2016 darüber, dass der Beschwerdeführer am hausinternen Kurs Deutsch als Fremdsprache in der Zeit von 21.03.2016 bis 01.07.2016 im Ausmaß von 7,5 Wochenstunden à 60 Minuten regelmäßig teilgenommen hat (AS 129);

* Teilnahmebestätigung des Vereins "XXXX" vom 16.09.2016 darüber, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 08.08.2016 bis 16.09.2016 an einem Deutschkurs intensiv A1 vertieft im Ausmaß von 50 Stunden teilgenommen hat (AS 131);

* ÖSD Zertifikat A2 vom 20.07.2017 mit der Beurteilung "gut bestanden" (AS 133 f);

* ÖSD Zertifikat A1 vom 15.03.2017 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden" (AS 135 f);

* Bestätigung der XXXX GmbH vom 23.03.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2017 den Unterricht im Projekt XXXX im Ausmaß von 28 Wochenstunden besucht und die erste Teilprüfung für den Pflichtschulabschluss im Fach "Natur und Technik" am 20.03.2018 mit "sehr gut" abgelegt hat;* Bestätigung der römisch 40 GmbH vom 23.03.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 07.07.2017 den Unterricht im Projekt römisch 40 im Ausmaß von 28 Wochenstunden besucht und die erste Teilprüfung für den Pflichtschulabschluss im Fach "Natur und Technik" am 20.03.2018 mit "sehr gut" abgelegt hat;

* Bestätigung der Pfarre XXXX, XXXX vom 13.02.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2018 regelmäßig einmal in der Woche zur Katechese in die Pfarre XXXX kommt, regelmäßig an den Treffen der Katechumenen und an Gottesdiensten teilnimmt.* Bestätigung der Pfarre römisch 40 , römisch 40 vom 13.02.2018 darüber, dass der Beschwerdeführer seit 01.01.2018 regelmäßig einmal in der Woche zur Katechese in die Pfarre römisch 40 kommt, regelmäßig an den Treffen der Katechumenen und an Gottesdiensten teilnimmt.

2. Feststellungen

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die Befragungen vom 16.02.2016 (Erstbefragung) sowie am 16.10.2017 (niederschriftliche Einvernahme, BFA, RD Steiermark), die Stellungnahme vom 30.10.2017, den gegenständlichen Bescheid vom 13.11.2017 und die Beschwerde vom 06.12.2017; durch die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2018; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Stand 31.01.2018) und einen Auszug aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016. Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund.

2.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

2.3. Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2016 sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2017 zu dieser Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat erstmals in dieser Einvernahme angegeben, er wolle sich mit dem Christentum und dem Islam noch mehr auseinandersetzen und dann eine Entscheidung treffen. Der Beschwerdeführer hat erstmalig nach Zustellung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2017 eine mit 13.02.2018 datierte Bestätigung der Pfarre XXXX, XXXX über seine Teilnahme an Treffen der Katechumenen zur Vorbereitung auf die Taufe sowie an Gottesdiensten in das gegenständliche Verfahren eingebracht.2.3. Der Beschwerdeführer ist als sunnitischer Moslem aufgewachsen und er bekannte sich auch noch bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.02.2016 sowie in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.10.2017 zu dieser Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer hat erstmals in dieser Einvernahme angegeben, er wolle sich mit dem Christentum und dem Islam noch mehr auseinandersetzen und dann eine Entscheidung treffen. Der Beschwerdeführer hat erstmalig nach Zustellung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz am 15.11.2017 eine mit 13.02.2018 datierte Bestätigung der Pfarre römisch 40 , römisch 40 über seine Teilnahme an Treffen der Katechumenen zur Vorbereitung auf die Taufe sowie an Gottesdiensten in das gegenständliche Verfahren eingebracht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Interesses am Christentum oder aufgrund dessen, dass er eine Bibel oder ein Buch über das Christentum besessen hat, einer Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß ausgesetzt war.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer erst im Zuge des Verfahrens und somit erst nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat endgültig dem Christentum zuwandte und die Konversion zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als sein Asylverfahren in erster Instanz negativ beschieden worden war.

Der Beschwerdeführer befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zuwendung zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.

Der Beschwerdeführer konnte seinen in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Seinen Vater, die sich in Afghanistan aufhält, hat er von seiner Konversion informiert, den Rest der Familie nicht.

2.4. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

2.5. Dem Beschwerdeführer steht keine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

2.6.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 31.01.2018:

2.6.1.1. Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

2.6.1.2. Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016).

Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016).

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).

Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012).

Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).

2.6.2. Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016:

Diese Richtlinien ersetzen die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013. Sie werden vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage in Teilen von Afghanistan und weitreichende Menschenrechtsverletzungen herausgegeben. Sie enthalten Informationen über die besonderen Profile von Personen, für die sich internationaler Schutzbedarf im derzeitigen Kontext in Afghanistan ergeben kann.

UNHCR hat in diese Richtlinien die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung aktuellsten verfügbaren Informationen aus einer großen Vielfalt von Quellen aufgenommen. Die in diesen Richtlinien enthaltene Analyse beruht auf öffentlich verfügbaren Informationen und auf Informationen, die UNHCR im Rahmen seiner Tätigkeit in Afghanistan und an anderen Orten gesammelt und erhalten hat, sowie auf Informationen von anderen Organisationen der Vereinten Nationen und Partnerorganisationen.

Alle von Asylsuchenden gestellten Anträge müssen in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anträge auf Grundlage der Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) und dem dazugehörigen Protokoll von 1967,4 gemäß dem Mandat des UNHCR, gemäß regionaler Instrumente zum Flüchtlingsschutz oder weitergehender Kriterien für die Gewährung internationalen Schutzes einschließlich komplementärer Schutzformen untersucht werden.

Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit dem fortwährenden bewaffneten Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder aufgrund einer Kombination beider Gründe. UNHCR ist der Auffassung, dass in Bezug auf Personen mit den folgenden Profilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Risiken notwendig ist:

(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;

(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;

(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext von Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung;

(4) Zivilisten, die verdächtigt werden, regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) zu unterstützen;

(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen;

(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) verstoßen;

(7) Frauen mit spezifischen Profilen oder Frauen, die unter bestimmten Bedingungen leben;

(8) Frauen und Männer, die vermeintlich gegen soziale Sitten verstoßen;

(9) Personen mit Behinderung, insbesondere geistiger Behinderung oder Personen mit psychischer Erkrankung;

(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben;

(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend

gefährdet sind;

(12) Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen

Identitäten;

(13) Angehörige ethnischer (Minderheiten-)Gruppen;

(14) An Blutfehden beteiligte Personen;

(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend und beruht auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinien vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, wenn er keinem der hier aufgeführten Profile entspricht. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Afghanistan ist weiterhin von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen.5 Personen, die vor dem Hintergrund dieses Konflikts vor Schaden oder drohendem Schaden fliehen, können die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der GFK erfüllen. Dafür muss die reale Möglichkeit bestehen, dass die Person infolge des Konflikts einen ernsthaften Schaden erleidet, der die Schwelle der Verfolgung wegen einem der in Artikel 1 A (2) genannten Gründe erreicht.

Menschenrechtsverletzungen und andere Folgen von konfliktbedingter Gewalt können einzeln oder kumulativ eine Verfolgung im Sinne von

Artikel 1 A (2) der GFK darstellen. Im Kontext des Konflikts in Afghanistan gehören zu den relevanten Faktoren für die Prüfung von Menschenrechtsverletzungen oder anderen ernsthaften Schäden, die mit hinreichend begründeter Wahrscheinlichkeit einer Person drohen können, die dem Konflikt entflieht, (i) die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) einschließlich der Etablierung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung illegaler Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und des Einsatzes von Erpressungen und illegalen Steuern; (ii) Zwangsrekrutierung; (iii) die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen (iv) das hohe Maß an organisierter Kriminalität und die Möglichkeit lokaler Machthaber ("Strongmen"), Kriegsfürsten ("Warlords") und korrupter Beamter, straflos zu agieren; (v) die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung infolge der unsicheren Situation; und (vi) die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Damit eine Person, die im Kontext des bewaffneten Konflikts in Afghanistan vor Schaden oder drohendem Schaden flieht, die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1 A (2) der GFK erfüllt, muss die sich aus der Gewalt ergebende Verfolgung ebenfalls an einen Konventionsgrund anknüpfen. Im Kontext von Afghanistan gehören zu den Beispielen für Bedingungen, unter denen Zivilisten Opfer von Gewalt wegen eines Konventionsgrundes werden, solche Situationen, in denen die Gewalt sich in Gebieten ereignet, in denen vorwiegend Zivilisten mit spezifischen ethnischen, politischen oder religiösen Profilen leben, oder an Orten, an denen sich Zivilisten mit derartigen Profilen vorwiegend versammeln (einschließlich Märkte, Moscheen, Schulen oder größere gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten). Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, ist es nicht erforderlich, dass die Schutz suchende Person dem/den Verfolgungsakteur/en persönlich bekannt ist oder persönlich von diesem/n Akteur/en ausfindig gemacht wird. Auf ähnliche Weise können ganze Gemeinschaften eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Konventionsgründe haben; zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass eine Person einer anderen Art oder einem anderen Ausmaß an Schaden ausgesetzt ist als andere Personen mit dem gleichen Profil.

2.6.2.1 Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen

Die Verfassung garantiert, dass Angehörige von anderen Religionen als dem Islam "innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte".

Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staats ist und "kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf." Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen.

2.6.2.2. Religiöse Minderheiten

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin im geltenden Recht diskriminiert. Wie oben dargestellt gilt gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthalten, die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden Personenstandsachen, bei denen alle Parteien Schiiten sind. In diesem Fall wird das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Nicht-Muslime dürfen Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen.

Das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen für "Straftaten gegen Religionen", denen zufolge Personen, die Angehörige einer jeglichen Religion angreifen, zu einer kurzen Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldbuße verurteilt werden sollen. Ungeachtet dessen erfahren nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt. Berichten zufolge vermeiden es Mitglieder religiöser Minderheiten wie Baha'i und Christen aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln.

[...]

Christen

Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.

[...]

2.6.2.3. Konversion vom Islam

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden.

2.6.2.4. Andere Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen

Das afghanische Gesetzesrecht enthält keine Bestimmungen zu Blasphemie und demzufolge behandeln die afghanischen Gerichte Blasphemie nach islamischem Recht. Gemäß der Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, kann daher die Todesstrafe drohen. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit, um ihre Handlungen zu widerrufen.

Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).

2.6.2.5. Zusammenfassung

UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass je nach Umständen des Einzelfalls für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Religion oder anderer relevanter Gründe bestehen kann.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften, gleichbleibenden Angaben in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen. Ebenso ergibt sich die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand aufgrund der gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung oder Beeinträchtigung leiden würde dass sich im Akt auch keine Befunde, medizinische Unterlagen o.ä. finden, die auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden.

3.2. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.3.2. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die weitere Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet.

Der Kritik an der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer seinen Namen und das Jahr seiner Geburt im gesamten Verfahren durchgängig gleichbleibend angegeben hat, jedoch reicht dies alleine nach Ansicht des erkennenden Richters nicht aus, um seine Identität, abgesehen von Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, mit der für das Verfahren gebotenen Sicherheit festzustellen. Insbesondere wurden die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit nicht nur aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, sondern, wie bereits ausgeführt, auch aufgrund dessen dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen festgestellt.

3.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, konkret zur römisch-katholischen Kirche, stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen (Bestätigungsschreiben der Pfarre XXXX, XXXX) in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Richter hinsichtlich der Konversion gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er seinen Entschluss, vom sunnitischen Islam zum Christentum zu konvertieren, aus freier persönlicher Überzeugung während seines Aufenthalts in Österreich gefasst hat. Er konnte schlüssig darlegen, dass er sich in Österreich mit dem Christentum befasst und zu einer Konversion entschieden hat (Verhandlungsprotokoll 27.03.2018, S 12 ff). Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.10.2017, wo er angab, eine Entscheidung treffen zu wollen ("Zurzeit bin ich noch Moslem, jedoch seitdem ich mich mit dem Christentum befasse, gefällt mir das Christentum immer mehr. Ich möchte mich mit beiden Religionen noch mehr auseinandersetzen und dann eine Entscheidung treffen. Wenn ich volljährig bin, bin ich dann in der Lage, eine Entscheidung zu treffen.", EV 16.10.2017, AS 113). Der Beschwerdeführer konnte ebenfalls glaubhaft darlegen, wie er den christlichen Glauben im täglichen Leben praktiziert und was er im Taufkurs gelernt hat (Verhandlungsprotokoll 27.03.2018, S 6, 15 f), dies in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Bestätigungsschreiben der Pfarre. Der erkennende Richter zweifelt nicht an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Beschwerdeführers, tatsächlich zum Christentum zu konvertieren.3.3. Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, konkret zur römisch-katholischen Kirche, stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen (Bestätigungsschreiben der Pfarre römisch 40 , römisch 40 ) in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf den erkennenden Richter hinsichtlich der Konversion gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass er seinen Entschluss, vom sunnitischen Islam zum Christentum zu konvertieren, aus freier persönlicher Überzeugung während seines Aufenthalts in Österreich gefasst hat. Er konnte schlüssig darlegen, dass er sich in Österreich mit dem Christentum befasst und zu einer Konversion entschieden hat (Verhandlungsprotokoll 27.03.2018, S 12 ff). Dies steht auch im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 16.10.2017, wo er angab, eine Entscheidung treffen zu wollen ("Zurzeit bin ich noch Moslem, jedoch seitdem ich mich mit dem Christentum befasse, gefällt mir das Christentum immer mehr. Ich möchte mich mit beiden Religionen noch mehr auseinandersetzen und dann eine Entscheidung treffen. Wenn ich volljährig bin, bin ich dann in der Lage, eine Entscheidung zu treffen.", EV 16.10.2017, AS 113). Der Beschwerdeführer konnte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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