TE Bvwg Beschluss 2018/4/20 W164 2161749-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2161747-1/9E

W164 2161749-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie der fachkundige Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Lima, Schwechat, gegen zwei Bescheide des Arbeitsmarktservice vom 20.03.2017, beide Zl. VSNR. XXXX , AMS 329-Schwechat, nach zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, beide GZ AG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe 1) für den Zeitraum 09.03.2017 bis 31.03.2017, und 2) für den Zeitraum 01.04.2017 bis 19.04.2017 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie der fachkundige Laienrichter Dr. Andreas JAKL (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Lima, Schwechat, gegen zwei Bescheide des Arbeitsmarktservice vom 20.03.2017, beide Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 329-Schwechat, nach zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, beide GZ AG/05661/2017, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe 1) für den Zeitraum 09.03.2017 bis 31.03.2017, und 2) für den Zeitraum 01.04.2017 bis 19.04.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit zwei Bescheiden vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. XXXX , AMS 329-Schwechat, sprach das AMS aus, dass die BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 1) 09.03.2017 bis 31.03.2017 und 2) 01.04.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend führte das AMS aus, die BF habe sich im Zuge einer Vorauswahl für die Firma XXXX für eine Beschäftigung als kaufmännische Büroangestellte trotz verbindlicher Zuweisung nicht beworben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 09.03.2017 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit zwei Bescheiden vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 329-Schwechat, sprach das AMS aus, dass die BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 1) 09.03.2017 bis 31.03.2017 und 2) 01.04.2017 bis 19.04.2017 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend führte das AMS aus, die BF habe sich im Zuge einer Vorauswahl für die Firma römisch 40 für eine Beschäftigung als kaufmännische Büroangestellte trotz verbindlicher Zuweisung nicht beworben. Möglicher Arbeitsantritt sei der 09.03.2017 gewesen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diese Bescheide erhob die BF fristgerecht Beschwerden und führte aus, dass sie sich am 20.02.2017 schriftlich um die ausgeschriebene freie Stelle als kaufmännische Büroangestellte beworben habe. Ihr Computer habe zu dieser Zeit nicht funktioniert. Sie habe sich daher nicht wie sonst per E-mail sondern postalisch beworben. Leider habe sie die Sendung nicht eingeschrieben aufgegeben. Anscheinend habe bei der Zustellung etwas nicht geklappt. Erst durch die genannten Bescheide habe sie erfahren, dass ihre Bewerbung offenbar nicht angekommen war. Die BF sei sich keines Fehlers bewusst und hoffe, wieder Anspruch auf die Notstandshilfe zu haben.

Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, GZ RAG/05661/2017, wies das AMS die Beschwerde der BF ab: Die BF habe den Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 38 AlVG erfüllt. Nachsichtsgründe gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 38 AlVG würden nicht vorliegen. Die BF stehe seit 04.04.2013 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - im Notstandshilfebezug. Während des Leistungsbezuges sei sie von den MitarbeiterInnen des AMS wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und sei auch über die Vorgangsweise bei Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge informiert worden - auch darüber, dass nach acht Tagen eine Ergebnismeldung zu erfolgen habe. Am 17.02.2017 sei der gegenständliche Vermittlungsvorschlag mit möglichem Arbeitsantritt am 09.03.2017 der BF zugewiesen worden. Aus diesem gehe hervor, dass Bewerbungen ausschließlich schriftlich oder per E-Mail im Rahmen einer BewerberInnenvorauswahl an das AMS zu senden seien. Die für die Aufnahme der Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin habe am 09.03.2017 bekannt gegeben, dass sich die BF bis dato nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe. Am 14.03.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift gem. § 10 AlVG aufgenommen; dabei habe die BF keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben und angegeben, dass sie das Stellenangebot wahrscheinlich übersehen habe und sich nicht mehr daran erinnern könne. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Kommunikation zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle des AMS immer über ihr eAMS-Konto stattgefunden habe. Die BF habe bis dato keinen Nachweis einer Bewerbung betreffend den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vorlegen können. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich postalisch beworben hätte, da ihr Computer nicht funktioniert habe, werde als Schutzbehauptung beurteilt. Die BF widerspreche sich bezüglich ihres Bewerbungsverhaltens selbst. Die BF habe bislang keine neue Beschäftigung aufgenommen. Sie habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Am 31.03.2017 sei das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs der BF erreicht worden. Die BF habe am 14.03.2017 für 01.04.2017 erfolgreich einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 20.03.2017 je eine Ausschlussfrist von 09.03.2017 bis 31.03.2017 und eine Ausschlussfrist von 01.04.2017 bis 19.04.2017 ausgesprochen.Mit zwei Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2017, GZ RAG/05661/2017, wies das AMS die Beschwerde der BF ab: Die BF habe den Tatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG erfüllt. Nachsichtsgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG würden nicht vorliegen. Die BF stehe seit 04.04.2013 - mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse - im Notstandshilfebezug. Während des Leistungsbezuges sei sie von den MitarbeiterInnen des AMS wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt worden und sei auch über die Vorgangsweise bei Zusendungen passender Vermittlungsvorschläge informiert worden - auch darüber, dass nach acht Tagen eine Ergebnismeldung zu erfolgen habe. Am 17.02.2017 sei der gegenständliche Vermittlungsvorschlag mit möglichem Arbeitsantritt am 09.03.2017 der BF zugewiesen worden. Aus diesem gehe hervor, dass Bewerbungen ausschließlich schriftlich oder per E-Mail im Rahmen einer BewerberInnenvorauswahl an das AMS zu senden seien. Die für die Aufnahme der Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin habe am 09.03.2017 bekannt gegeben, dass sich die BF bis dato nicht um die zugewiesene Stelle beworben habe. Am 14.03.2017 habe das AMS mit der BF eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG aufgenommen; dabei habe die BF keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung erhoben und angegeben, dass sie das Stellenangebot wahrscheinlich übersehen habe und sich nicht mehr daran erinnern könne. Aus den Verfahrensunterlagen gehe hervor, dass die Kommunikation zwischen ihr und der regionalen Geschäftsstelle des AMS immer über ihr eAMS-Konto stattgefunden habe. Die BF habe bis dato keinen Nachweis einer Bewerbung betreffend den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vorlegen können. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie sich postalisch beworben hätte, da ihr Computer nicht funktioniert habe, werde als Schutzbehauptung beurteilt. Die BF widerspreche sich bezüglich ihres Bewerbungsverhaltens selbst. Die BF habe bislang keine neue Beschäftigung aufgenommen. Sie habe durch ihr Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige. Am 31.03.2017 sei das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs der BF erreicht worden. Die BF habe am 14.03.2017 für 01.04.2017 erfolgreich einen Folgeantrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Daher habe das AMS am 20.03.2017 je eine Ausschlussfrist von 09.03.2017 bis 31.03.2017 und eine Ausschlussfrist von 01.04.2017 bis 19.04.2017 ausgesprochen.

Die BF erhob fristgerecht Vorlageanträge und führte aus, dass sie bei ihrem Kontrolltermin am 14.03.2017 gefragt worden sei, warum sie sich nicht bei der Firma XXXX beworben habe. Der Name dieses Unternehmens sei auf dem seinerzeitigen Stellenangebot jedoch nicht ersichtlich gewesen. Es sei nur die Beschäftigungsart und eine Geschäftszahl, aber kein Firmenname angegeben gewesen. Der Name XXXX sei ihr daher fremd gewesen. Da sich die BF in der fraglichen Zeit für viele Stellenangebote beworben habe, habe sie sich beim genannten Kontrolltermin auch nicht mehr im Detail erinnern können, wann sie etwas geschickt hatte. Erst nach dem Kontrolltermin daheim sei die BF nach Durchsicht ihrer Unterlagen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um genau diese Bewerbung handeln müsse, die sie mit der Post abgeschickt hatte. Dass genau diese Postsendung nicht richtig zugestellt worden sei, sei ein bedauerliches Missgeschick. Abschließend wies die BF darauf hin, dass sie während ihrer langen Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten einen Kurs am WIFI besucht habe und nun einen Platz im FIT Programm bekommen habe und daher regelmäßig nach Schwechat fahren müsse. Das bedeute einiges an Mehrkosten und Einstellung ihrer Leistungen treffe sie daher sehr hart.Die BF erhob fristgerecht Vorlageanträge und führte aus, dass sie bei ihrem Kontrolltermin am 14.03.2017 gefragt worden sei, warum sie sich nicht bei der Firma römisch 40 beworben habe. Der Name dieses Unternehmens sei auf dem seinerzeitigen Stellenangebot jedoch nicht ersichtlich gewesen. Es sei nur die Beschäftigungsart und eine Geschäftszahl, aber kein Firmenname angegeben gewesen. Der Name römisch 40 sei ihr daher fremd gewesen. Da sich die BF in der fraglichen Zeit für viele Stellenangebote beworben habe, habe sie sich beim genannten Kontrolltermin auch nicht mehr im Detail erinnern können, wann sie etwas geschickt hatte. Erst nach dem Kontrolltermin daheim sei die BF nach Durchsicht ihrer Unterlagen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um genau diese Bewerbung handeln müsse, die sie mit der Post abgeschickt hatte. Dass genau diese Postsendung nicht richtig zugestellt worden sei, sei ein bedauerliches Missgeschick. Abschließend wies die BF darauf hin, dass sie während ihrer langen Arbeitslosigkeit auf eigene Kosten einen Kurs am WIFI besucht habe und nun einen Platz im FIT Programm bekommen habe und daher regelmäßig nach Schwechat fahren müsse. Das bedeute einiges an Mehrkosten und Einstellung ihrer Leistungen treffe sie daher sehr hart.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 20.4.2018 eine mündliche Verhandlung ausgeschrieben.

Mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, hat die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter ihre verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6).

Da die BF ihre Beschwerden gegen die zwei Bescheide des AMS vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. XXXX , AMS 329-Schwechat, mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen.Da die BF ihre Beschwerden gegen die zwei Bescheide des AMS vom 20.05.2017, beide Zl. VSNR. römisch 40 , AMS 329-Schwechat, mit Schreiben vom 16.04.2018, Einlangen 17.04.2018, zurückgezogen hat, war das diesbezügliche Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2161749.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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