TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W271 2170595-1

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W271 2170595-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 09.05.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 09.05.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei ca. 1998 geboren worden und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er habe in Kabul, XXXX , gelebt. Er habe keine Schulausbildung absolviert und als Schneider gearbeitet. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester.Er sei ca. 1998 geboren worden und stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er habe in Kabul, römisch 40 , gelebt. Er habe keine Schulausbildung absolviert und als Schneider gearbeitet. Der BF gab an, in Afghanistan über eine Familie zu verfügen: Diese bestehe aus seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester.

Als Fluchtgrund gab der BF an, es sei eines Tages zu einem Zusammenstoß mit dem paschtunischen Nomadenstamm der Kuchis gekommen. Zunächst habe er deren Tiere geschlagen und von einem Feld vertrieben; er habe gedacht, dass sich damit die Sache erledigt habe. Kurz darauf hätten die Kuchis dem BF auf dem Heimweg in einer Gasse aufgelauert und ihn geschlagen. Neben vielen leichten Verletzungen hätten sie ihm dabei auch die Schulter gebrochen. Die Familie des BF habe daraufhin beschlossen, das Haus zu verlassen und in einen anderen Stadtteil zu ziehen. Der Vater des BF habe zudem den Entschluss gefasst, den BF ins Ausland zu schicken, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei und die Kuchis ihn beim nächsten Mal vielleicht töten könnten.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein fachradiologisches Gutachten eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem XXXX festgelegt.3. Aufgrund von Zweifeln an der Altersangabe des BF wurde ein fachradiologisches Gutachten eingeholt und dessen Geburtsdatum mit dem römisch 40 festgelegt.

4. Am 18.07.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA"). Der BF gab Auskunft darüber, wie viel seine Ausreise gekostet habe sowie wo er gelebt und gearbeitet habe; zuletzt lebte der BF in Kabul, Viertel:

XXXX . Der BF schilderte zudem, einige Onkel und Tanten in Kabul zu haben, denen es insgesamt gut gehe.römisch 40 . Der BF schilderte zudem, einige Onkel und Tanten in Kabul zu haben, denen es insgesamt gut gehe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF an, dass seine Familie landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet habe, die jemand anderem gehört hätten. Eines Tages habe der BF die Kuchis mit ihren Tieren auf diesen Flächen gesehen, woraufhin er versucht habe, das Vieh zu vertreiben. Dies hätten die Besitzer der Tiere gesehen. Einer davon habe den BF festgehalten und gefragt, welches Recht dieser habe, die Tiere zu vertreiben. An diesem Tag sei aber nicht mehr passiert.

Zwei bis drei Tage später hätten drei Personen den BF auf dem Heimweg gefragt, warum er vor ein paar Tagen die Tiere verscheucht habe. Der BF habe gemeint, dass seine Familie auf diesem Grundstück arbeiten würde. Einer der Männer habe den BF daraufhin mit der flachen Hand geschlagen, ein anderer habe ihn mit dem Fuß getroffen, wobei der BF zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei. Als der BF irgendwann in der Nacht wieder zu Bewusstsein gekommen sei, seien ein paar Personen dort gewesen und hätten gefragt, wo der BF wohne. Er habe ihnen das mitgeteilt und diese hätten ihn sodann nachhause gebracht.

Weiters gab der BF an, es habe überall wehgetan und in der Nacht habe er nicht ins Krankenhaus gehen können. Erst am nächsten Tag sei er dorthin gegangen; nach einer röntgenologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Schulter des BF gebrochen gewesen sei. Der BF sei ca. ein Monat zuhause gewesen. Der Vater des BF sei gemeinsam mit dem Vertreter der Gasse, wo der Vorfall stattgefunden habe, zu den Kuchis gegangen. Die Kuchis hätten gemeint, dass sein Vater froh sein könne, dass der BF noch lebe, beim nächsten Mal würden sie ihn töten. Der Vater des BF habe ihn dann in den Iran geschickt, weil das Leben des BF in Gefahr gewesen sei.

5. Der BF legte nach seiner Einvernahme noch Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über seine Tätigkeiten in Österreich vor.

6. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.6. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz des BF ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

7. Mit Eingabe vom 07.09.2017 erhob der BF Beschwerde und bekämpfte den Bescheid des BFA nach seinem vollen Inhalt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei sowohl inhaltlich rechtswidrig, als auch rechtswidrig infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin tritt der BF im Wesentlichen der Ansicht des BFA entgegen, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft.

8. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit Schreiben vom 12.09.2017. Am 14.09.2017 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge "BVwG") ein.

9. Am 12.03.2018 fand in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung wies der BF darauf hin, dass es allenfalls einen Übersetzungsfehler gegeben haben könne, der ihm nachteilig ausgelegt worden sei. Der BF legte ein Konvolut an diversen Unterlagen vor.

10. Am 26.03.2018 nahm der BF zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung eingebrachten landesbezogenen herkunftsstaatbezogenen Berichten Stellung. In der Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF kein soziales Netzwerk in ausreichendem Maße habe, weil seine Familie sich außerstande sehe, ihm eine Unterstützung zukommen zu lassen.

11. Am 16.04.2018 und am 20.04.2018 übermittelte der BF Ergänzungen hinsichtlich der ihm in Aussicht gestellten Arbeitsmöglichkeit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Person des BF

1.1.1. Identität und Herkunft

Der BF trägt den Namen XXXX , sein Geburtsdatum wird mit dem XXXX geführt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und etwas Farsi.Der BF trägt den Namen römisch 40 , sein Geburtsdatum wird mit dem römisch 40 geführt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Der BF spricht Dari als Muttersprache und etwas Farsi.

Der BF ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist arbeitsfähig. Er befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie. Ein vorgelegter radiologischer Befund der rechten Schulter des BF vom 16.10.2017 trifft folgende Diagnose: "Regelrechte Artikulation der Gelenksflächen. 5 - 6 mm messende glatt berandete Verdichtungsstruktur im Caput humeri - Kompatkinsel etc. Unauffällige Corticalis. Keine Destruktionen. Keine rezente KV. Unauffälliges AC-Gelenk. Die periossären Weichteile unauffällig."

Das Ergebnis lautet: "Wahrscheinliche Kompaktinsel im Humeruskopf, im Übrigen unauffälliger Befund. Eine mögliche frühere Schulterverletzung spürt der BF, wenn es kalt ist oder wenn er in der Nacht länger auf der Schulter liegt; sie hindert den BF aber nicht an seiner Arbeit als Schneider.

Geboren wurde der BF in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Behsud, Dorf XXXX . Er ist Analphabet und hat keine Schule besucht. In Afghanistan hat er sechs oder sieben Monate Teppiche geknüpft und zwei Jahre in Kabul als Schneider gearbeitet. Zudem hat er seinem Vater in der Landwirtschaft und beim Gärtnern geholfen.Geboren wurde der BF in der Provinz Maidan Wardak, Distrikt Behsud, Dorf römisch 40 . Er ist Analphabet und hat keine Schule besucht. In Afghanistan hat er sechs oder sieben Monate Teppiche geknüpft und zwei Jahre in Kabul als Schneider gearbeitet. Zudem hat er seinem Vater in der Landwirtschaft und beim Gärtnern geholfen.

Der BF hat seit seiner Geburt in seinem Heimatdorf gewohnt und blieb dort bis zu seiner Übersiedelung nach Kabul, wo er etwa für zwei Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Diese zwei Jahre lebte der BF mit seiner Familie in XXXX , Kabul City. Kurz vor der Ausreise des BF zogen der BF und seine Familie innerhalb des gleichen Stadtteils in Kabul um. Sie wohnten sodann in XXXX , Kabul.Der BF hat seit seiner Geburt in seinem Heimatdorf gewohnt und blieb dort bis zu seiner Übersiedelung nach Kabul, wo er etwa für zwei Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Diese zwei Jahre lebte der BF mit seiner Familie in römisch 40 , Kabul City. Kurz vor der Ausreise des BF zogen der BF und seine Familie innerhalb des gleichen Stadtteils in Kabul um. Sie wohnten sodann in römisch 40 , Kabul.

Nach seinem zweijährigen Aufenthalt in Kabul lebte der BF für zumindest zwei bis drei Monate in Teheran im Iran und arbeitete in einer Schneiderfabrik.

Die Eltern des BF leben nach wie vor in XXXX , in Kabul. Der Vater des BF war in XXXX Landwirt und bestellte ein fremdes Grundstück; seit dem Umzug arbeitet er als Obstverkäufer auf einem mobilen Verkaufsstand. Die finanzielle Situation der Familie ist durchschnittlich.Die Eltern des BF leben nach wie vor in römisch 40 , in Kabul. Der Vater des BF war in römisch 40 Landwirt und bestellte ein fremdes Grundstück; seit dem Umzug arbeitet er als Obstverkäufer auf einem mobilen Verkaufsstand. Die finanzielle Situation der Familie ist durchschnittlich.

Der BF hat drei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits sowie drei Tanten und einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Eine Tante mütterlicherseits lebt im Iran, alle anderen Tanten und Onkel sind in Kabul wohnhaft (zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben in Kabul, Provinz XXXX , zwei Tanten väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits leben in Kabul in XXXX ). Finanziell geht es den Verwandten des BF nicht schlecht und gesundheitlich geht es ihnen gut. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen selten sowie seit der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheids keinen Kontakt, weil er einen negativen Bescheid erhalten hat und dies seiner kranken Mutter nicht sagen will. Eine Kontaktaufnahme zur Familie des BF ist diesem aber, auch zu seinen Onkeln und Tanten, möglich.Der BF hat drei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits sowie drei Tanten und einen Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Eine Tante mütterlicherseits lebt im Iran, alle anderen Tanten und Onkel sind in Kabul wohnhaft (zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits leben in Kabul, Provinz römisch 40 , zwei Tanten väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits leben in Kabul in römisch 40 ). Finanziell geht es den Verwandten des BF nicht schlecht und gesundheitlich geht es ihnen gut. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen selten sowie seit der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheids keinen Kontakt, weil er einen negativen Bescheid erhalten hat und dies seiner kranken Mutter nicht sagen will. Eine Kontaktaufnahme zur Familie des BF ist diesem aber, auch zu seinen Onkeln und Tanten, möglich.

Der BF ist in Afghanistan nicht vorbestraft und war nicht inhaftiert; aktuelle Fahndungsmaßnahmen gegen ihn konnten nicht festgestellt werden. Der BF war weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei.

1.1.2. Leben und Aufenthalt des BF in Österreich

Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf und stellte am 09.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens und auch sonst über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Die Ausreise des BF wurde von diesem selbst zusammen mit seinem Vater finanziert und kostete EUR 4.000,-.

Der BF hat in Österreich keine Verwandten und führt keine Liebesbeziehung. Er lebte überwiegend von der Grundversorgung und arbeitet gelegentlich in österreichischen Haushalten (Haushalts- und Gartenhilfe), wofür er mit Dienstleistungsschecks bezahlt wird.

Der BF hat Deutschkurse besucht (B1-Niveau) und Sprachprüfungen absolviert (A2-Niveau). Er konnte in einfachen, aber teilweise fehlerfreien Sätzen auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch antworten. Der BF erhält einmal wöchentlich Deutschunterricht von Frau " XXXX ".Der BF hat Deutschkurse besucht (B1-Niveau) und Sprachprüfungen absolviert (A2-Niveau). Er konnte in einfachen, aber teilweise fehlerfreien Sätzen auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen auf Deutsch antworten. Der BF erhält einmal wöchentlich Deutschunterricht von Frau " römisch 40 ".

Der BF sucht häufig das Sprachcafé für XXXX auf, das einmal pro Monat angeboten wird. Dabei nutzt der BF die Gelegenheit, um die Bewohner dort kennenzulernen und um Konversationen zu trainieren. Der BF nahm alle Kursangebote an, die sich ihm boten (Radfahren, Fahrradreparatur, österreichisches Gesetz, ...). In der Unterkunft verrichtete der BF Näharbeiten für alle Bewohner, die Änderungen an ihrer Kleidung brauchten, auf freiwilliger Basis. Der BF arbeitete auch auf dem Fußballfeld, wofür er von der Gemeinde Geld erhielt. Er unterstützt weiters die Mitarbeiter der Diakonie bei allen Tätigkeiten rund um das XXXX . In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und Laufen; der BF spielt samstags Fußball und er spielte Volleyball.Der BF sucht häufig das Sprachcafé für römisch 40 auf, das einmal pro Monat angeboten wird. Dabei nutzt der BF die Gelegenheit, um die Bewohner dort kennenzulernen und um Konversationen zu trainieren. Der BF nahm alle Kursangebote an, die sich ihm boten (Radfahren, Fahrradreparatur, österreichisches Gesetz, ...). In der Unterkunft verrichtete der BF Näharbeiten für alle Bewohner, die Änderungen an ihrer Kleidung brauchten, auf freiwilliger Basis. Der BF arbeitete auch auf dem Fußballfeld, wofür er von der Gemeinde Geld erhielt. Er unterstützt weiters die Mitarbeiter der Diakonie bei allen Tätigkeiten rund um das römisch 40 . In seiner Freizeit geht er ins Fitnessstudio und Laufen; der BF spielt samstags Fußball und er spielte Volleyball.

Der BF hat durch seine Teilnahme am Sprachcafé, seine freiwillige Hilfe und seine Freizeitaktivitäten mehrere Freundschaften zu Österreichern geschlossen. Im Heim, in dem der BF lebt, hat er auch afghanische Freunde gefunden.

Der BF ist seit August 2017 Mitglied im Verein " XXXX " und hat dort mehrere (Schneider-)Tutorien mit guten Ergebnissen abgeschlossen. Die Fahrkarten dorthin konnte er durch sein erarbeitetes Geld bezahlen. Er hat zudem verschiedene Remunerationsarbeiten für die Marktgemeinde XXXX erledigt. Für den BF wurden mehrere Bestätigungen und mehrere Empfehlungsschreiben ausgestellt, die den Integrationswillen des Beschwerdeführers und sein freundliches und hilfsbereites Wesen hervorstreichen.Der BF ist seit August 2017 Mitglied im Verein " römisch 40 " und hat dort mehrere (Schneider-)Tutorien mit guten Ergebnissen abgeschlossen. Die Fahrkarten dorthin konnte er durch sein erarbeitetes Geld bezahlen. Er hat zudem verschiedene Remunerationsarbeiten für die Marktgemeinde römisch 40 erledigt. Für den BF wurden mehrere Bestätigungen und mehrere Empfehlungsschreiben ausgestellt, die den Integrationswillen des Beschwerdeführers und sein freundliches und hilfsbereites Wesen hervorstreichen.

Der BF ist in Österreich unbescholten.

Der BF hat eine Einstellungszusage für eine unbefristete Vollzeitstelle im Servicebereich des Bildungshauses XXXX (Bezahlung laut KV für 37,5 Wochenstunden: EUR XXXX ,-) sowie das Angebot, eine Garconniere um EUR XXXX ,- zu mieten.Der BF hat eine Einstellungszusage für eine unbefristete Vollzeitstelle im Servicebereich des Bildungshauses römisch 40 (Bezahlung laut KV für 37,5 Wochenstunden: EUR römisch 40 ,-) sowie das Angebot, eine Garconniere um EUR römisch 40 ,- zu mieten.

1.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaats

Zwischen dem BF und Personen der Gruppierung der Kuchis kam es zu zwei unangenehmen Begegnungen. Das erste Mal geriet er an einen Kuchi, weil der BF ein Nutztier dieser Person von jenem Feld vertrieb, das seine Familie bestellt hat. Das zweite Mal lauerten wegen dieses Vorfalls drei Kuchi dem BF auf und misshandelten diesen. Wo genau der Zusammenstoß stattfand und was bei diesem Zusammenstoß geschehen ist, sowie in welchem Ausmaß der BF im Zuge dieses Zusammenstoßes verletzt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Dass eine Grundstücksstreitigkeit Anlass für den Zusammenstoß war, konnte nicht festgestellt werden.

Der BF kannte die Personen, mit denen es zum Zusammenstoß kam; diese wohnten etwa einen Kilometer entfernt von dem Ort, an dem der BF in Kabul lebte.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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