Entscheidungsdatum
23.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2148297-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 22.07.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet und in weiterer Folge von ihnen getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe seine Stelle übernommen um die Familie zu ernähren. Innerhalb eines Monats habe er zwei Drohbriefe erhalten, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
3. Am 15.06.2016 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er von den Taliban beschuldigt worden sei ein Verwandter von General Raziq zu sein. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien Partner in einer Transportfirma gewesen, welche dem Bruder von General Raziq gehört habe. Sein Vater sei von den Taliban auf dem Weg zur Arbeit erschossen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Arbeit seines Vaters übernommen. Nach einem Monat habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten, auf welchem gestanden sei, dass sein Vater getötet worden sei, da er in einer Firma, die Raziq gehöre, gearbeitet habe und mit Raziq verwandt sei. Nach ca. 10 bis 12 Tagen habe er erneut einen Drohbrief erhalten, woraufhin seine Mutter ihn angefleht habe, das Land zu verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehr-entscheidung entgegenstehen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 03.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 03.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass von der belangten Behörde keine Ermittlungen zu der Frage angestellt worden seien, ob der Beschwerdeführer mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar verwandt sei. Auch habe das Bundesamt nicht ermittelt, dass die Tätigkeit, die der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst mit dem Bruder des Polizeikommandanten der Provinz Kandahar ausgeübt hätten keine Firma im eigentlichen Sinn gewesen sei, sondern dass es sich um die Leitung des Zollpostens im Auftrag des Polizeikommandanten der Provinz Kandahar gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Verwandtschaft mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar die Qualifikation als High-Profile-Person zuzuerkennen, da es sich bei dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar um eine in Afghanistan und insbesondere unter den Taliban um eine bekannte Persönlichkeit handle, gegen die seit Jahren Anschläge und Mordversuche durchgeführt würden. Auch zu den Inhalten der vorgelegten Drohbriefe habe das Bundesamt keine Feststellungen getroffen.
7. Mit Schreiben vom 14.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er RA XXXX mit seiner Vertretung beauftragt hat, mit Schreiben vom 09.11.2017 wurde mitgeteilt, dass dieses Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde.7. Mit Schreiben vom 14.06.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er RA römisch 40 mit seiner Vertretung beauftragt hat, mit Schreiben vom 09.11.2017 wurde mitgeteilt, dass dieses Vollmachtverhältnis aufgelöst wurde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.11.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschto und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Stellungnahme vom 12.12.2017 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass auf Grund seiner ausgeübten Tätigkeit eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Afghanistan könne ausgeschlossen werden, da ein wirtschaftliches Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen für den Beschwerdeführer als ausgeschlossen gelten könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache (AS 7, 58; Protokoll vom 14.11.2017 -OZ 9, S. 3 und 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum moslemisch sunnitischen Glauben und spricht Pashtu als Muttersprache (AS 7, 58; Protokoll vom 14.11.2017 -OZ 9, Sitzung 3 und 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kandahar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern (3 jüngeren Brüdern und 8 Schwestern) aufgewachsen (AS 58; OZ 9, S. 6 ff). Der Beschwerdeführer hat 5 Jahre eine Koranschule besucht, er kann in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kandahar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern (3 jüngeren Brüdern und 8 Schwestern) aufgewachsen (AS 58; OZ 9, Sitzung 6 ff). Der Beschwerdeführer hat 5 Jahre eine Koranschule besucht, er kann in seiner Muttersprache weder lesen noch schreiben. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt (OZ 9, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung.
Die Mutter sowie 6 Schwestern und 3 Brüder des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Provinz Kandahar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , 2 weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kandahar eine Stunde vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt (OZ 9, S. 8). Der Beschwerdeführer steht indirekt durch seinen Schwager (dem Ehemann seiner Schwester) - wenn auch in längeren Abständen - regelmäßig in Kontakt zu seiner Familie (AS 58; OZ 9, S. 9).Die Mutter sowie 6 Schwestern und 3 Brüder des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in der Provinz Kandahar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , 2 weitere Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kandahar eine Stunde vom Heimatdorf des Beschwerdeführers entfernt (OZ 9, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer steht indirekt durch seinen Schwager (dem Ehemann seiner Schwester) - wenn auch in längeren Abständen - regelmäßig in Kontakt zu seiner Familie (AS 58; OZ 9, Sitzung 9).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist.
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ca. 9 oder 10 Jerib Grund in seinem Heimatdorf sowie über insgesamt 4 Häuser, wovon drei Häuser von der Familie des Beschwerdeführers vermietet werden (OZ 9, S. 8, 14).Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ca. 9 oder 10 Jerib Grund in seinem Heimatdorf sowie über insgesamt 4 Häuser, wovon drei Häuser von der Familie des Beschwerdeführers vermietet werden (OZ 9, Sitzung 8, 14).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 19.07.2015 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 57; OZ 9. S. 7).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 57; OZ 9. Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Drohbriefe von den Taliban erhalten hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
1.2.2. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden ist.
1.2.3. Darüber hinaus kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und/oder sein Vater mit bzw. für die afghanische Regierung noch den Polizeikommandanten der Provinz Kandahar bzw. dessen Bruder gearbeitet haben. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater mit dem Polizeikommandanten der Provinz Kandahar verwandt sind.
1.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers von den Taliban entführt worden ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
1.2.5. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat in Afghanistan als westlich orientiert gelte. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass afghanische Staatsangehörige, die aus Europa nach Afghanistan zurückkehren, in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kandahar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über ein soziales und familiäres Netzwerk. Er kann anfänglich auf eine finanzielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am Juli 2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat an fünf Deutschkursen (AS 67-69; Beilage ./A bis ./C und ./2) und zuletzt an einem Prüfungsvorbereitungskurs Deutsch B1 teilgenommen (Beilage /1) sowie die ÖSD Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen (Beilage ./D).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hilft ehrenamtlich bei der XXXX mit (OZ 9, S. 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er hilft ehrenamtlich bei der römisch 40 mit (OZ 9, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundes-verwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 wiedergegeben:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Prov