RS Vfgh 2018/3/20 E2956/2017 ua

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ZPO §63 Abs1
VfGG §20 Abs2

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AlVG sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die auf diesen Bestimmungen basierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; zumutbarer Umweg

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gestellt, in der die für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen angewendet wurden. Schon das Vorliegen dieses Antrages indiziert, dass dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Herantragung seiner Normbedenken an den VfGH zur Verfügung stand, der im Übrigen von ihm auch beschritten wurde. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, weil bei der gegebenen Lage die Zurückweisung dieses Antrages zu gewärtigen wäre.

Entscheidungstexte

  • E2956/2017 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.03.2018 E2956/2017 ua

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2956.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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