TE Vwgh Beschluss 2018/4/11 Ra 2018/11/0064

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Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Dr. H A in W, vertreten durch Dr. Eike-Bernd Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. Jänner 2018, Zl. VGW- 162/039/13432/2015-20, betreffend Kammerumlage für 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Instanzenzug über die von der Revisionswerberin zu leistende Kammerumlage für das Jahr 2014 abgesprochen und die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis für unzulässig erklärt.

2 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es handle sich bei der Vorschreibung der belangten Behörde entgegen dem Erkenntnis VwGH 22.6.2010, 2006/11/0108, um keinen Bescheid, da sie am Ende der Begründung keine Unterschrift oder Amtssignatur aufweise. Überdies gehe aus der Erledigung nicht zweifelsfrei hervor, von wem sie stamme. Die Ausfertigung weiche auch von der Urschrift insofern ab, als sie keine Seitenzahlen aufweise. Schließlich sei auch der Berechnungsvorgang nicht transparent gemacht worden, was der Begründungspflicht widerspreche.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

6 Nach ständiger hg. Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 4.6.2016, Ra 2016/04/0047, und VwGH 23.1.2017, Ra 2017/11/0001, mwN).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Das Verwaltungsgericht ging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Revisionswerberin ein aus drei Seiten bestehendes Dokument zugestellt wurde, welches nicht mit Seitenzahlen versehen ist. Dieses (im Akt in Kopie aufliegende) Dokument entspricht inhaltlich genau der Urschrift der Vorschreibung und enthält die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ist im Dokument die bescheiderlassende Behörde (Präsident der Ärztekammer) eindeutig genannt. Auch durch die am Ende der Erledigung angebrachte Amtssignatur des Präsidenten der Ärztekammer für Wien (Bildmarke) steht entgegen dem Vorbringen außer Zweifel, dass die Erledigung den Vorgaben des § 18 Abs. 3 und 4 AVG - zu denen das Vorhandensein von Seitenzahlen nicht gehört - entspricht.

Zum Zulässigkeitsvorbringen, dass der Berechnungsvorgang nicht transparent gemacht worden sei, was der Begründungspflicht widerspreche, ist schließlich anzumerken, dass - nachdem schon im vorangegangenen Verfahren die von der Behörde zugrunde gelegten Zahlen nicht bestritten worden waren - eine Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargestellt wurde.

9 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110064.L00

Im RIS seit

04.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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