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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der LJ, geboren am 23. Oktober 1986, vertreten durch ihren Vater AJ, beide in B, dieser vertreten durch DDr. Christa Fries, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Erzherzog-Rainer-Ring 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Oktober 1998, Zl. 203.248/0-IV/29/98, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1997 abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Oktober 1998 wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) in der Folge den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstreckung des ihrem Vater gewährten Asyls gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, ab, weil dem Vater nicht Asyl gewährt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit hg. Beschluss vom 6. Juli 1999, Zl. 97/01/0692, wurde die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres gemäß § 44 Abs. 3 AsylG zurückgewiesen, weil das Verfahren über diesen Asylantrag gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Jänner 1998 in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten war.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass mit der rechtskräftigen Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erstreckung von Asyl bis zur rechtskräftigen Erledigung des seit dem 1. Jänner 1998 wieder offenen Verfahrens über den Asylantrag ihres Vaters zuzuwarten ist und der Beschwerdeführerin im zuletzt genannten Verfahren die von § 11 Abs. 2 erster Satz AsylG eingeräumte Beteiligtenstellung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0646, m.w.N.).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010016.X00Im RIS seit
20.11.2000