Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W162 2104180-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die Alm XXXX eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die Alm römisch 40 eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 797,62 gewährt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages in Höhe von EUR 558,33 eine weitere Zahlung in Höhe EUR 239,29 erfolgen werde. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 797,62 gewährt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages in Höhe von EUR 558,33 eine weitere Zahlung in Höhe EUR 239,29 erfolgen werde. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX ergab Flächenabweichungen von über 20%.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab Flächenabweichungen von über 20%.
Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm XXXX mit der BNr. XXXX für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen wurde und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 797,62 eine Rückforderung zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2012 und im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 sei festgestellt worden, dass die ermittelte Gesamtfläche statt der beantragten 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) nur 19,10 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,09 ha) betrug bei ausbezahlten flächenbezogenen ZA vom 19,10 ha, somit ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 7,32 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 576,63 verhängt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen wurde und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 797,62 eine Rückforderung zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2012 und im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 sei festgestellt worden, dass die ermittelte Gesamtfläche statt der beantragten 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) nur 19,10 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,09 ha) betrug bei ausbezahlten flächenbezogenen ZA vom 19,10 ha, somit ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 7,32 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 576,63 verhängt.
Ausgeführt wurde, dass für Futterflächen auf Almen die im Rahmen AMA-interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne demnach maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werde. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Da dadurch weniger Fläche zur Verfügung stehe, ergebe sich gesamt eine Differenzfläche von 7,32 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 und AMA-interner Flächenabgleiche seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung wurde nach Interessensabwägung ausgeschlossen (§ 64 Abs. 2 AVG)Ausgeführt wurde, dass für Futterflächen auf Almen die im Rahmen AMA-interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne demnach maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werde. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Da dadurch weniger Fläche zur Verfügung stehe, ergebe sich gesamt eine Differenzfläche von 7,32 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 und AMA-interner Flächenabgleiche seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung wurde nach Interessensabwägung ausgeschlossen (Paragraph 64, Absatz 2, AVG)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 27.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Vorgebracht wurde, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da frühere VOK nicht berücksichtigt worden wären. Den Beschwerdeführer treffe mangelndes Verschulden, er habe die gebotene Sorgfalt eingehalten. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und es liege ein Irrtum der Behörde aufgrund der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Es liege ein offensichtlicher Irrtum vor, weiters liege Verjährung vor und wurde ein Beweisantrag gestellt, wonach die Behörde die Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren aufbereite.
Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der XXXX zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Angeben immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe und ersuchte um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderung bei den Auftreibern auf seiner Alm.Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der römisch 40 zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Angeben immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe und ersuchte um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderung bei den Auftreibern auf seiner Alm.
Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX .Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 .
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die Alm XXXX eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die Alm römisch 40 eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 797,62 gewährt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages in Höhe von EUR 558,33 eine weitere Zahlung in Höhe EUR 239,29 erfolgen werde. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 797,62 gewährt. Ausgeführt wurde, dass unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages in Höhe von EUR 558,33 eine weitere Zahlung in Höhe EUR 239,29 erfolgen werde. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX ergab Flächenabweichungen von über 20%.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab Flächenabweichungen von über 20%.
Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm XXXX mit der BNr. XXXX für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm römisch 40 mit der BNr. römisch 40 für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen wurde und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 797,62 eine Rückforderung zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2012 und im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 sei festgestellt worden, dass die ermittelte Gesamtfläche statt der beantragten 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) nur 19,10 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,09 ha) betrug bei ausbezahlten flächenbezogenen ZA vom 19,10 ha, somit ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 7,32 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 576,63 verhängt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 abgewiesen wurde und aufgrund des bereits überwiesenen Betrages von EUR 797,62 eine Rückforderung zu erfolgen habe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2012 und im Rahmen von AMA-internen Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 sei festgestellt worden, dass die ermittelte Gesamtfläche statt der beantragten 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) nur 19,10 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,09 ha) betrug bei ausbezahlten flächenbezogenen ZA vom 19,10 ha, somit ergebe sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 7,32 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 576,63 verhängt.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 und AMA-interner Überprüfungen Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden. Die ermittelte Gesamtfläche betrug statt der beantragten 41,94 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 36,67 ha) nur 19,10 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 14,09 ha), somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 7,32 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 576,63 verhängt.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 19, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, Sitzung 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]."
Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, muss jede beihilfefähige Fläche mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, der INVEKOS-GIS-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:Gemäß Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläch