Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L524 1419924-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmBH, Marktstr. 33, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 551867005/180047176, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmBH, Marktstr. 33, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018, Zl. 551867005/180047176, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG stattgegebenA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG stattgegeben
und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 und am 12.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 und am 12.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.02.2018, Zl. 551867005/180047176, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.02.2018, Zl. 551867005/180047176, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wird unter "A) Verfahrensgang" auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Unter "B) Beweismittel" wird ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vom 12.01.2018 angeführt. Unter "C) Feststellungen" wird unter dem Titel "Zu den Gründen für die Abweisung des Passantrags" auf einen "erneuten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG" verwiesen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Personenkreis gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG falle und sein Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen sei. Unter "D) Beweiswürdigung" wird unter dem Titel "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Abweisung des Passantrags" auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Schließlich wird unter "E) Rechtliche Beurteilung" angeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG gestellt habe.In der Begründung des Bescheides wird unter "A) Verfahrensgang" auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Unter "B) Beweismittel" wird ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom 12.01.2018 angeführt. Unter "C) Feststellungen" wird unter dem Titel "Zu den Gründen für die Abweisung des Passantrags" auf einen "erneuten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG" verwiesen, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Personenkreis gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG falle und sein Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen sei. Unter "D) Beweiswürdigung" wird unter dem Titel "Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Abweisung des Passantrags" auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Schließlich wird unter "E) Rechtliche Beurteilung" angeführt, dass der Beschwerdeführer am 12.01.2018 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG gestellt habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf § 88 Abs. 2a FPG stütze. Die Behörde stütze sich im Spruch des Bescheides auch auf § 88 Abs. 2a FPG, in der Begründung führe sie jedoch aus, dass der Antrag gemäß § 88 Abs. 1 FPG abzuweisen gewesen sei, da kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stütze. Die Behörde stütze sich im Spruch des Bescheides auch auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, in der Begründung führe sie jedoch aus, dass der Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abzuweisen gewesen sei, da kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lautet:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) [...]
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) - (8) [...]"
2. Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 12.11.2013, 2013/09/0118).2. Stehen Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch, oder lässt sich aus dem Bescheid nicht zweifelsfrei entnehmen, über welchen Antrag abgesprochen wurde, erweist sich ein solcher Bescheid als mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 12.11.2013, 2013/09/0118).
Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Im Verwaltungsakt befinden sich zwei derartige Anträge, datiert mit 14.09.2017 (eingelangt beim BFA am 23.10.2017) und mit 12.01.2018 (eingelangt beim BFA am 12.01.2018).Im vorliegenden Fall wies die belangte Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Im Verwaltungsakt befinden sich zwei derartige Anträge, datiert mit 14.09.2017 (eingelangt beim BFA am 23.10.2017) und mit 12.01.2018 (eingelangt beim BFA am 12.01.2018).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird aber dann auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom 12.01.2018 verwiesen, der aber nicht gestellt wurde bzw. sich nicht im Akt befindet. Nur unter Punkt "B) Beweismittel" wird der tatsächlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG vom 12.01.2018 erwähnt. In den weiteren Ausführungen im Bescheid wird dann auf einen "erneuten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG" (ohne dessen Datum anzuführen) und auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Schließlich wird auch ein Antrag vom 12.01.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG [zum Zweck der Auswanderung] genannt. In der rechtlichen Beurteilung kommt das BFA zum Ergebnis, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG nicht vorliege, weshalb der Antrag abzuweisen sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird aber dann auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vom 12.01.2018 verwiesen, der aber nicht gestellt wurde bzw. sich nicht im Akt befindet. Nur unter Punkt "B) Beweismittel" wird der tatsächlich gestellte Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vom 12.01.2018 erwähnt. In den weiteren Ausführungen im Bescheid wird dann auf einen "erneuten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG" (ohne dessen Datum anzuführen) und auf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG vom 12.01.2018 verwiesen. Schließlich wird auch ein Antrag vom 12.01.2018 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG [zum Zweck der Auswanderung] genannt. In der rechtlichen Beurteilung kommt das BFA zum Ergebnis, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht vorliege, weshalb der Antrag abzuweisen sei.
Die wesentliche Frage, welcher Antrag nun Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, ist auf Grund der zahlreichen Widersprüche nicht ohne weiteres zu beantworten und es geht nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.1990, VfSlg. Nr. 12.420, zum normativen Gehalt einer Rechtsnorm, sowie VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005).Die wesentliche Frage, welcher Antrag nun Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, ist auf Grund der zahlreichen Widersprüche nicht ohne weiteres zu beantworten und es geht nicht an, die Lösung dieser wesentlichen Frage zu einer Denksportaufgabe zu gestalten vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.1990, VfSlg. Nr. 12.420, zum normativen Gehalt einer Rechtsnorm, sowie VwGH 28.05.2013, 2013/05/0005).
Zum angefochtenen Bescheid ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Es finden sich unter den Punkten "Feststellungen" und "Beweiswürdigung" rechtliche Ausführungen. Demgegenüber finden sich Sachverhaltsfeststellungen in der rechtlichen Beurteilung. Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung iSd §§ 58 und 60 AVG wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.Zum angefochtenen Bescheid ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Es finden sich unter den Punkten "Feststellungen" und "Beweiswürdigung" rechtliche Ausführungen. Demgegenüber finden sich Sachverhaltsfeststellungen in der rechtlichen Beurteilung. Den Anforderungen an eine Bescheidbegründung iSd Paragraphen 58 und 60 AVG wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, Fremdenpass,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L524.1419924.2.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018