Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2140433-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.10.2016 Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.10.2016 Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 25.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Vater eine Transportfirma gehabt habe. Mit den LKWs hätte er den amerikanischen Truppen Treibstoff geliefert. Seit vier Jahren hätten unbekannte Personen seinen Vater mit dem Leben bedroht, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte. Der Vater des BF sei vor ca. sieben Monaten entführt worden. Dabei sei auch der Onkel seines Vaters getötet worden. Nach diesem Vorfall sei sein Vater noch immer vermisst und die Familie habe sich in verschiedenen Bezirken versteckt. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.römisch eins.2. Im Rahmen der am 25.05.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass sein Vater eine Transportfirma gehabt habe. Mit den LKWs hätte er den amerikanischen Truppen Treibstoff geliefert. Seit vier Jahren hätten unbekannte Personen seinen Vater mit dem Leben bedroht, weil er mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätte. Der Vater des BF sei vor ca. sieben Monaten entführt worden. Dabei sei auch der Onkel seines Vaters getötet worden. Nach diesem Vorfall sei sein Vater noch immer vermisst und die Familie habe sich in verschiedenen Bezirken versteckt. Bei einer Rückkehr habe der BF Angst um sein Leben.
I.3. Das Land Niederösterreich hat am 09.12.2015 als Kinder- und Jugendhilfeträger zwei namentlich genannten Personen Vollmacht bis zur Volljährigkeit des BF erteilt.römisch eins.3. Das Land Niederösterreich hat am 09.12.2015 als Kinder- und Jugendhilfeträger zwei namentlich genannten Personen Vollmacht bis zur Volljährigkeit des BF erteilt.
I.4. Im Rahmen der Erhebung der obsorgeberechtigten Personen teilte die Bezirkshauptmannschaft XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") mit Schreiben vom 08.02.2016 mit, dass der BF bekannt gegeben habe, dass er eine Tante in Linz und einen Onkel in Wien habe, zu denen Kontakt bestehe. Nach Abgaben des BF seien jedoch beide nicht geeignet die Obsorge zu übernehmen, weshalb er den Fachkräften keine Daten (Name, Adresse) bekanntgegeben habe. Nach eigenen Aussagen des BF sei er seit ca. sieben Monaten in Österreich. Seine Eltern und Geschwister (fünf Brüder im Alter von vier, sieben, neun, zwölf, 13 und 14 Jahren sowie zwei Schwestern im Alter von einem und 15 Jahren) würden in Afghanistan leben und hätten nicht vor, nach Österreich zu reisen.römisch eins.4. Im Rahmen der Erhebung der obsorgeberechtigten Personen teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") mit Schreiben vom 08.02.2016 mit, dass der BF bekannt gegeben habe, dass er eine Tante in Linz und einen Onkel in Wien habe, zu denen Kontakt bestehe. Nach Abgaben des BF seien jedoch beide nicht geeignet die Obsorge zu übernehmen, weshalb er den Fachkräften keine Daten (Name, Adresse) bekanntgegeben habe. Nach eigenen Aussagen des BF sei er seit ca. sieben Monaten in Österreich. Seine Eltern und Geschwister (fünf Brüder im Alter von vier, sieben, neun, zwölf, 13 und 14 Jahren sowie zwei Schwestern im Alter von einem und 15 Jahren) würden in Afghanistan leben und hätten nicht vor, nach Österreich zu reisen.
I.5. Bei der Einvernahme durch das BFA am 28.04.2016 gab der BF an, dass er und seine Familie Probleme mit den Taliban, konkret mit der Truppe von XXXX gehabt hätte. Eines Tages seien sein Vater und sein Onkel von XXXX nach XXXX gefahren und hätten Benzin geliefert. Dabei sei der Onkel des Vaters getötet worden. Der Vater des BF sei seither verschollen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.römisch eins.5. Bei der Einvernahme durch das BFA am 28.04.2016 gab der BF an, dass er und seine Familie Probleme mit den Taliban, konkret mit der Truppe von römisch 40 gehabt hätte. Eines Tages seien sein Vater und sein Onkel von römisch 40 nach römisch 40 gefahren und hätten Benzin geliefert. Dabei sei der Onkel des Vaters getötet worden. Der Vater des BF sei seither verschollen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr.
I.6. Am 11.05.2016 erfolgte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF.römisch eins.6. Am 11.05.2016 erfolgte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF.
I.7. Mit Bescheid vom 18.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.7. Mit Bescheid vom 18.10.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Bescheid stellte das BFA fest, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan einer konkreten, seine Person betreffende Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre oder solche für die Zukunft zu befürchten seien. Er könnte in Herat leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten.
I.8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel angefochten wurde.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.11.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel angefochten wurde.
I.9. Am 25.01.2017 wurde bekanntgegeben, dass das Land Niederösterreich die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren selbständig für den BF wahrnimmt.römisch eins.9. Am 25.01.2017 wurde bekanntgegeben, dass das Land Niederösterreich die gesetzliche Vertretung im Asylverfahren selbständig für den BF wahrnimmt.
I.10. Am 10.04.2017 wurde eine Vollmacht für XXXX und XXXX bekanntgegeben.römisch eins.10. Am 10.04.2017 wurde eine Vollmacht für römisch 40 und römisch 40 bekanntgegeben.
I.11. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF ohne Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.11. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.08.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF ohne Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
I.12. Am 16.01.2018 wurde vom BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX übermittelt.römisch eins.12. Am 16.01.2018 wurde vom BFA eine gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 übermittelt.
I.13. Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 09.02.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG eine Stellungnahme ein.
I.14. Am 26.02.2018 wurde vom Vertreter des BF ein Unterstützungsschreiben übermittelt.römisch eins.14. Am 26.02.2018 wurde vom Vertreter des BF ein Unterstützungsschreiben übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Stellungnahmen des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht der Farsi und hat geringe Paschtukenntnisse. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Zudem spricht der Farsi und hat geringe Paschtukenntnisse. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Herat. Er ist im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz Herat geboren. Im Alter von sieben oder acht Jahren ist er nach XXXX umgezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Das Heimatdorf XXXX liegt in unmittelbarer Nähe der Stadt Herat und ist zu Fuß in 20 Minuten von dort aus erreichbar. Der BF hat sich auch oft in der Stadt Herat aufgehalten. Sicherheitsprobleme auf dem Weg zwischen Herat Stadt und dem Heimatdorf des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Der BF stammt nach seinen Angaben aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Herat. Er ist im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Herat geboren. Im Alter von sieben oder acht Jahren ist er nach römisch 40 umgezogen, wo er bis zur Ausreise gelebt hat. Das Heimatdorf römisch 40 liegt in unmittelbarer Nähe der Stadt Herat und ist zu Fuß in 20 Minuten von dort aus erreichbar. Der BF hat sich auch oft in der Stadt Herat aufgehalten. Sicherheitsprobleme auf dem Weg zwischen Herat Stadt und dem Heimatdorf des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der BF hat eine Mutter und sieben Geschwister. Sie leben in Afghanistan. Der BF hat Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF nicht bekannt ist, wo sich seine Familienangehörigen in Afghanistan aufhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF verschollen ist. Die Familie hat im Distrikt XXXX Grundstücke, ein Haus und einen Garten. Im Distrikt XXXX hat die Familie ein Haus. Zudem hat der BF noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, die im Iran wohnen.Der BF hat eine Mutter und sieben Geschwister. Sie leben in Afghanistan. Der BF hat Kontakt zu seiner Mutter in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF nicht bekannt ist, wo sich seine Familienangehörigen in Afghanistan aufhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des BF verschollen ist. Die Familie hat im Distrikt römisch 40 Grundstücke, ein Haus und einen Garten. Im Distrikt römisch 40 hat die Familie ein Haus. Zudem hat der BF noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits, die im Iran wohnen.
In seinem Herkunftsstaat ist der BF im Jahr 2006 oder 2007 in die Schule gekommen und hat sie bis Ende 2014 besucht. Er war in der siebenten Klasse, als er Afghanistan verlassen hat. Der BF wurde von seiner Familie versorgt. Er hat vereinzelt im Haushalt mitgeholfen, nennenswerte berufliche Erfahrungen konnte er nicht sammeln. In seiner Freizeit hat er in Afghanistan Fußball gespielt, er hatte eine sorgenfreie Kindheit.
Am 20.11.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen XXXX den BF unter Anwendung von §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.Am 20.11.2017 hat das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den BF unter Anwendung von Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF verließ Afghanistan Ende 2014.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater für eine Transportfirma tätig gewesen sei, welche amerikanischen Truppen Treibstoff geliefert habe. Bei einem Vorfall sei sein Vater entführt bzw. der Onkel seines Vaters getötet worden.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Vater für eine Transportfirma tätig gewesen sei, welche amerikanischen Truppen Treibstoff geliefert habe. Bei einem Vorfall sei sein Vater entführt bzw. der Onkel seines Vaters getötet worden.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem BF steht - abgesehen von einer Rückkehr in sein Heimatdorf XXXX in der Nähe der Stadt Herat - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.Dem BF steht - abgesehen von einer Rückkehr in sein Heimatdorf römisch 40 in der Nähe der Stadt Herat - auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit Mai 2015 in Österreich auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF keinen Onkel und keine Tante in Österreich hat. In diesem Zusammenhang kann ein Familienleben bzw. damit in Verbindung stehende Abhängigkeiten nicht festgestellt werden.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF verbringt seine Freizeit mit Fußballspielen und ist Mitglied in einem Fußballverein sowie in einem Fitnessclub. Darüber hinaus ist er kein Mitglied von politischen Parteien und war bisher auch sonst politisch nicht aktiv. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch ein Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass er gewissenhaft, engagiert und hilfsbereit ist.
Der BF hat zwischenzeitlich einen Deutschkurs sowie eine Schule besucht. Dies weist der BF durch Vorlage einer Teilnahme- bzw. einer Schulbesuchsbestätigung nach. Der BF ist in der Lage, auf elementarer Ebene in einfachen, routinemäßigen Situationen des Alltags- und Berufslebens auf Deutsch zu kommunizieren.
Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Neben der Teilnahme am XXXX stand der BF für Promotion Termine im Rahmen der XXXX von XXXX zugunsten des XXXX bereit.Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Neben der Teilnahme am römisch 40 stand der BF für Promotion Termine im Rahmen der römisch 40 von römisch 40 zugunsten des römisch 40 bereit.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Aktualisierung der Sicherheitslage - Q4.2017 (Stand 21.12.2017)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).
Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017).
Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017).
Sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).
Zivilist/innen
Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).
Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).
High-profile Angriffe:
Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)
Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verle