TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 97/13/0207

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/05 Verbrauchsteuern;

Norm

BAO §184;
B-VG Art18;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7;
NoVAG 1991;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in Wien I, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom 11. August 1997, Zl. RV/153-15/08/97, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellungen von Einkünften für die Jahre 1992 bis 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Kürzung der auf den Beschwerdeführer entfallenden Sonderbetriebsausgaben wegen des Ausscheidens einer so genannten "Luxustangente" im Rahmen des geltend gemachten Kfz-Aufwandes strittig. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung über die Jahre 1992 bis 1994 wurde wegen des Überschreitens der als angemessen angesehenen Anschaffungskosten eines Kfz in Höhe von 467.000 S ein Teil der AfA-Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 nicht anerkannt (vgl. Tz 16 des BP-Berichtes vom 9. Jänner 1997). Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Jahr 1991 ein Kfz der Marke "Audi Coupe quattro S 2" um netto 422.148 S zuzüglich Aufzahlung für Zusatzausstattungen, nämlich Echtlederausstattung, beheizbare Vordersitze, Klimaanlage, Geschwindigkeitsregleranlage sowie ein beheizbares Fahrertürschloss, erworben. Der Gesamtkaufpreis habe inklusive Umsatzsteuer 641.624 S betragen. Nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (das sich mit dem nunmehrigen Beschwerdeinhalt deckt) vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, die Angemessenheitsgrenze gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 sei nach der Verkehrsauffassung unabhängig vom geschäftlichen oder sozialen Status des Steuerpflichtigen zu ziehen. Aufwendungen für Pkw seien nur insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten 467.000 S (inklusive Umsatzsteuer) nicht überstiegen. Ausgehend von dieser Obergrenze ermittle sich die repräsentative Mitveranlassung bei den tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe von 641.624 S mit 27 %.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt u. a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurerer Pkw nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für den Pkw nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juli 1995, 92/15/0144). Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die in der Beschwerde vorgetragene Ansicht, der im § 20 Abs. 1 Z 2 lit b leg.cit. verwendete Begriff "unangemessen hoch" verstoße allein deshalb, weil es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle, gegen das Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG. Nach der auch bereits zum Geltungsbereich vor dem EStG 1988 entwickelten Rechtsprechung kann ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf § 184 BAO ermittelt werden (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1994, 93/14/0048, 0049, und vom 26. Juli 1995, 92/15/0144).

Zur Höhe der als angemessen zu wertenden Anschaffungskosten musste die belangte Behörde keine demoskopischen Untersuchungen durchführen, sondern konnte sich davon leiten lassen, dass - bezogen auf das Jahr 1991 - Anschaffungskosten eines Pkw in Höhe von 467.000 S (inklusive der umsatzsteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) den betrieblichen Erfordernissen auch des Beschwerdeführers - unter Vernachlässigung der Repräsentationstangente - genügten (vgl. das ebenfalls das Jahr 1991 betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1995, 95/15/0017). Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen (privaten) Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Pkw ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und unterliegt solcherart keiner Änderung. Hinweise auf Indexsteigerungen oder eine Kaufpreiserhöhung von Kfz durch die (ab 1992) eingeführte Normverbrauchsabgabe können damit dahingestellt bleiben (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1996, 93/13/0014). Eine höhere Einkommensklasse (verbunden mit einer erhöhten Steuerleistung) oder die gesellschaftliche Stellung eines Rechtsanwaltes vermögen an der Beurteilung der repräsentativen Mitveranlassung bei ohnedies als angemessen angesehenen Anschaffungskosten von rd. 470.000 S nichts zu ändern. Hinweise etwa auf "gewisse Mehrkosten" einer Allradtechnik oder den Umstand, dass der Beschwerdeführer als gerichtlich beeideter Sachverständiger für das Jagd- und Fischereiwesen oft zur Beratung "im Bergland" unterwegs sei, lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei den als relevant angesehenen Anschaffungskosten nicht alle in Betracht zu ziehenden Umstände ausreichend berücksichtigt hätte (vgl. dazu weiters die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 1994, 92/15/0228, vom 22. September 1999, 97/15/0005, und vom 21. Oktober 1999, 97/15/0184).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde, die keine Gegenschrift erstattet hat, hat im Rahmen der Aktenvorlage keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

Wien, am 22. März 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130207.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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