TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 W217 2180267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2180267-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.11.2017, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.11.2017, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 14.08.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.1. Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 14.08.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Hierzu hat die belangte Behörde ein Aktengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, sowie ein Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen bestünden:Hierzu hat die belangte Behörde ein Aktengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für HNO, sowie ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen bestünden:

* Hörstörung beidseits

* Chronisches Ohrgeräusch beidseits

* Asthma bronchiale

* Mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule

* Allergische Rhinitis, g.Z.

* Schilddrüsenunterfunktion

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.07.2017 mit 50 v.H. festgestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse.Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 21.07.2017 mit 50 v.H. festgestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse.

2. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 11.10.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

In einer sofortigen Beantwortung vom 09.11.2017 teilte Frau Dr. XXXX mit, dass die vorliegenden Defizite am Bewegungsapparat auch in ihrem Zusammenwirken nicht maßgebend seien, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung zu führen. Eine kurze Wegstrecke sei aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich; wenige Stufen könnten unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden. Ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit könne nicht gefunden werden. Eine Hörstörung bewirke ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.In einer sofortigen Beantwortung vom 09.11.2017 teilte Frau Dr. römisch 40 mit, dass die vorliegenden Defizite am Bewegungsapparat auch in ihrem Zusammenwirken nicht maßgebend seien, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung zu führen. Eine kurze Wegstrecke sei aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich; wenige Stufen könnten unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden. Ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit könne nicht gefunden werden. Eine Hörstörung bewirke ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Bescheid als Beilagen angeschlossen und würden einen Bestandteil der Begründung bilden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass Sie aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit immer eine Begleitperson benötige, da sie die diversen Ansagen der Haltestelle nicht genau hören bzw. verstehen könne. Das Gutachten von Dr. XXXX sei durch ihre Schwerhörigkeit beeinträchtigt, dadurch sei sie bei vielen Fragen missverstanden worden, weshalb auch ihre Probleme mit dem Magen, der Galle und dem Verdauungstrakt nicht diagnostiziert worden seien.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass Sie aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit immer eine Begleitperson benötige, da sie die diversen Ansagen der Haltestelle nicht genau hören bzw. verstehen könne. Das Gutachten von Dr. römisch 40 sei durch ihre Schwerhörigkeit beeinträchtigt, dadurch sei sie bei vielen Fragen missverstanden worden, weshalb auch ihre Probleme mit dem Magen, der Galle und dem Verdauungstrakt nicht diagnostiziert worden seien.

5. Der Vorlagebericht samt Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017 zur Entscheidung ein.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

7. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 20.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag, lautet wie folgt:7. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 20.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag, lautet wie folgt:

"3. Anamnese

Vorerkrankungen. Beschwerden, Behandlungen:

Hörminderung seit einigen Jahren, seit 2014 Hörgeräteversorgung,

Stapesplastik links vor 30 Jahren ohne Besserung

Hörgerät rechts, links nicht möglich.

Auch mit Hörgerät versteht sie schlecht.

Tinnitus beidseits, links schon seit langem, rechte erst seit einigen Jahren.

Wenn sie irgendwo hingeht, braucht sie immer jemanden, der mitgeht und ihr sagt, was gesprochen wurde.

Allergisches Asthma bronchiale seit dem Kindesalter, da nimmt sie Seretide.

Allergie auf Hausstaubmilbe, Hasel, Pollen, da braucht sie immer ihren Cortisonspray.

2013 Autounfall, hierbei Zerrung der Halswirbelsäule, da hat sie immer wieder Schmerzen, macht immer physikalische Therapien, muss immer wieder massieren gehen.

Sturz vor einigen Jahren, seither lässt sie das rechte Bein hängen, besonders wenn sie aus dem Auto aussteigen will.

In der Nacht wird sie munter bei jeder Bewegung, wegen der Schmerzen.

Schmerzen von der LWS bis zu den Zehen rechts, in der großen Zehe rechts taubes Gefühl. Beim Gehen große Schwierigkeiten

Ein Teil der Schilddrüse wurde entfernt. Da muss sie jetzt Thyrex nehmen.

Gastritis, deshalb muss sie Pantoprazol nehmen.

Gallensteine, deshalb muss sie Diät halten, darf kein Steinobst essen, auch nichts Fettes essen.

Jetzt hat sie auch noch einen Reizdarm bekommen im Dickdarm, da hat sie oft Schmerzen nach dem Essen, deshalb wurde voriges Jahr eine Ultraschall-Untersuchung gemacht. Jetzt wurde ihr auch eine Darmspiegelung und eine CT empfohlen, das muss sie jetzt machen.

Blinddarmoperation vor vielen Jahren, 3x Kaiserschnitt

Weitere Erkrankungen und operative Eingriffe sind nicht erhebbar.

Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:

Hörgerät rechts

Derzeitige Therapie:

Buscopan, Pantoprazol, Thyrex, Nasonex,

Seretide, Bioflorin, Tebofortan,

Parkemed oder Seractil bei Bedarf

Sozialanamnese

Küchenhilfe im KH XXXX, verheiratet, 3 KinderKüchenhilfe im KH römisch 40 , verheiratet, 3 Kinder

4. Vorliegende Befunde

Befund der Chirurg. Ambulanz des KH XXXXvom 6.11.2013, Abl. 40:

gestern Autounfall, seither HWS-Schmerzen, grob neurolog. unauff.

Distorsio col. vert. et thoracalis n.r.

TH: Schonung, Schmerztherapie

Ko bei Bedarf

Befund des Orthopäden Dr. XXXX vom 18.1.2006, Abl. 39:Befund des Orthopäden Dr. römisch 40 vom 18.1.2006, Abl. 39:

Chron. Lumbalgie mit Ausstrahlung in beide Beine, mittelgradige Abnützung der Bandscheiben L1-L5

Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 6.9.2004, Abl. 37-38:Befund des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 6.9.2004, Abl. 37-38:

Asthma bronchiale, Allergie gegen Gräser und Kräuter

unauffällige Lungenvolumina, leichte Obstruktion

Seretide, Respicur, Singulair

HNO-Befund von Dr. XXXX vom 11.12.2017, Abl. 33 (am 27.12.2017 im SMS eingelangt): hochgracige IOS rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit linksHNO-Befund von Dr. römisch 40 vom 11.12.2017, Abl. 33 (am 27.12.2017 im SMS eingelangt): hochgracige IOS rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links

Befund des Radiologen Dr.XXXX vom 8.3.2017:

HWS: Bewegungseinschränkung in max. Anteflexion, Linksskoliose und Streckfehlhaltung, Uncovertebralarthrose

Carotis-Duplex unauffällig

Befund des Radiologen Dr. XXXX vom 8.11.2016:Befund des Radiologen Dr. römisch 40 vom 8.11.2016:

Leberhämangiom, Cholecystolithiasis

Befund des Hausarztes Dr. XXXX vom 23.11.2017:Befund des Hausarztes Dr. römisch 40 vom 23.11.2017:

rez. Gastritis, Cholecystolithiasis

5. Untersuchung

Allgemeinzustand: altersentsprechend normal

Ernährungszustand: adipös

Gesamteindruck/Gangbild:

Kommt mit ihrem Mann, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.

Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe

Internistischer/Orthopädischer Status:

Haut: Rosiges Kolorit,

Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet

Kopf: Capilitium unauffällig

Augen: unauffällig, Visus mit eigener Korrektur

Gehör: trotz Hörgerät rechts versteht sie oft schlecht, besser wenn sie von den Lippen lesen kann

Hals: Schilddrüse großteils entfernt, nicht palpabel, keine Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch

Lunge: Vesikuläratmen

Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig

Nierenlager: nicht klopfdolent

Wirbelsäule:

Becken- und Schulterstand gerade

Halswirbelsäule: Nacken- Trapezius- Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF,

Rotation bds. 20°, Seitneigen bds. 20°

Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke

Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent

Vorbeugen: FBA 5 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten

Rückbeugen: 20°

Obere Extremitäten:

Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig

Handgelenke und Finger unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar

Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.

Untere Extremitäten:

Keine Beinödeme,

Fußpulse gut palpabel,

Beinlänge etwa seitengleich

Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20,

Kniegelenke: bds. S C-0-130, bandstabil, endlagig schmerzhaft

Sprunggelenke: bds. S 33-0-40,

Zehen- und Fersenstand bds. möglich

Kraftgrad 5 bds.

Psychischer Status:

Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig

Orientierung: voll orientiert

Stimmung unauffällig

Affekt unauffällig

Antrieb normal

Ductus kohärent

Keine produktive Symptomatik

Kurzzeitgedächtnis unauffällig

Langzeitgedächtnis unauffällig

Konzentration und Auffassung unauffällig

Emotionale Kontrolle gut

Soziale Funktionsfähigkeit ausreichend

7. Beurteilung/Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes

1. Liegen die Voraussetzungen für die ZE "Unzumutbarkeit der

Benützung öff. Verkehrsmittel ..." vor? .... Gehstrecke 300-400 m,

... Therapierefraktion, ... Zumutbarkeit ev. therap Optionen.

Nein.

Es liegen keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne HiIfsmitteln möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend.

Art und Ausmaß anfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen.

Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.

Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen liegen nicht vor.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.

Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.

Ein Hörgerät rechts ist vorhanden. Die Hörstörung ist für die Beurteilung der Frage nicht relevant.

Die sonstigen Funktionseinschränkungen sind allesamt geringfügig, etwaige therapeutische Optionen deshalb nicht relevant. Für die Beurteilung der Fragestellung sind diese Funktionseinschränkungen allesamt nicht relevant.

Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und das Asthma bronchiale erscheinen im Amtsgutachten zu hoch eingeschätzt, haben wie auch die anderen Funktionseinschränkungen keine relevante Auswirkung auf die aus medizinischer Sicht (Un-) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

2. Die dauernden Gesundheitseinschränkungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.

Hörstörung beidseits

Chronisches Ohrgeräusch beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen

Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion

Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

Schilddrüsenunterfunktion

Allergische Rhinitis

Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken

Hörstörungen sind nicht relevant für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, alle anderen Funktionseinschränkungen sind geringfügig, haben keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz - und Bewegungsapparates vor?

Nein

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Nein

5. Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor? Ist der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen sowie das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich?

Nein

6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Es liegen keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.

Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne Hilfsmitteln möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, das Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend.

Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen.

Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.

Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen liegt nicht vor.

7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF

Die hochgradige Schwerhörigkeit verursacht große Verständigungsprobleme, besonders bei Nebengeräuschen versteht Frau XXXX schlecht.Die hochgradige Schwerhörigkeit verursacht große Verständigungsprobleme, besonders bei Nebengeräuschen versteht Frau römisch 40 schlecht.

Eine Begleitperson ist deshalb hilfreich, aber aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Fahrpläne lesen und Bahnsteige bzw. Haltestellen finden ist auch ohne Hörvermögen möglich.

Die Probleme mit Magen, Galle und Verdauungstrakt wurden im Gutachten von Dr. XXXX am 17.7.2017 nicht diagnostiziert. Es ist nicht die Aufgabe eines Gutachters, Diagnosen zu stellen.Die Probleme mit Magen, Galle und Verdauungstrakt wurden im Gutachten von Dr. römisch 40 am 17.7.2017 nicht diagnostiziert. Es ist nicht die Aufgabe eines Gutachters, Diagnosen zu stellen.

Der Zustand nach Gastritis unter Protonenhemmer-Therapie, das Vorhandensein von Gallensteinen ohne Koliken und der angegebene Reizdarm bedingen bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keine Einschätzung und sind auch nicht für die Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel..."

relevant.

Die vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.

8. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung

Die Hörminderung und das Ohrgeräusch wurden HNO-fachärztlich eingeschätzt, diesbezüglich meinerseits keine Änderungen.

Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion - wurde mMn zu hoch eingeschätzt: bei normaler Lungenfunktion und Bedarfsmedikation ist mit einem GdB von 20 % einzuschätzen

Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - wurde mMn zu hoch eingeschätzt - geringfügige morphologische Veränderungen, gelegentliche Schmerzen, minimale Bewegungseinschränkung - GdB 10-20

%

Schilddrüsenunterfunktion - keine Änderungen

Allergische Rhinitis - keine Änderungen

Gesamt-GdB - keine Änderungen

9. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Nein"

8. Mit Schreiben vom 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen im Rahmen des Parteiengehörs gewährt. Der Inhalt des oben dargestellten Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von beiden Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 14.08.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses.

1.2. Sie brachte einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

? Hörstörung beidseits

? Chronisches Ohrgeräusch beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen

? Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion

? Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule

? Schilddrüsenunterfunktion

? Allergische Rhinitis

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne HiIfsmittel möglich. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen sei möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen. Der Sachverständige konnte keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkennen, die die Mobilität erheblich undDr. römisch 40 führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne HiIfsmittel möglich. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen sei möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen. Der Sachverständige konnte keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkennen, die die Mobilität erheblich und

dauerhaft einschränken. Weiters stellte er fest, dass ein mobiles Sauerstoffgerät nicht erforderlich ist. Ebenso liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor. Weder liegen eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Ein Hörgerät rechts ist vorhanden.

Jedoch ist die Hörstörung für die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht relevant. Die sonstigen Funktionseinschränkungen sind allesamt geringfügig und ebenfalls für die Beurteilung nicht relevant.

Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen des Gutachters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.02.2018 ("Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade. Halswirbelsäule: Nacken- Trapezius-Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 20°, Seitneigen bds. 20°, Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent. Vorbeugen: FBA 5 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen:

20°. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich.

Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig. Handgelenke und Finger unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar. Faustschluss bds. vollständig möglich,

Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich, Hüftgelenke: bds. S 0-0-100,

R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bandstabil, endlagig schmerzhaft Sprunggelenke: bds. S 30-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich. Kraftgrad 5 bds. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe") aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angeführten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten.R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bandstabil, endlagig schmerzhaft Sprunggelenke: bds. S 30-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich. Kraftgrad 5 bds. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe") aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angeführten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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