Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W230 2173594-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 28.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alserstraße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 28.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 13.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 16.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine Familie Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage und Problemen mit den Taliban verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Er habe den Iran verlassen müssen, da er sich dort illegal aufgehalten habe.
In einem medizinischen Gutachten vom 23.03.2016 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige fest, dass dieser "zum Untersuchungszeitpunkt v. 23.03.2016 ein höchstmögliches Mindestalter von 17,9 Jahren bzw als assoziiertes spätmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den XXXX " gehabt habe. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Mindestalter unterschreite um 2,89-3,89 Jahre das festgestellte Mindestalter und sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer habe aber das 18. Lebensjahr spätestens am 28.04.2016 vollendet.In einem medizinischen Gutachten vom 23.03.2016 stellte der von der belangten Behörde mit der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers beauftragte Sachverständige fest, dass dieser "zum Untersuchungszeitpunkt v. 23.03.2016 ein höchstmögliches Mindestalter von 17,9 Jahren bzw als assoziiertes spätmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum den römisch 40 " gehabt habe. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Asylantragstellung könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Mindestalter unterschreite um 2,89-3,89 Jahre das festgestellte Mindestalter und sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer habe aber das 18. Lebensjahr spätestens am 28.04.2016 vollendet.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. 1 Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt I.) und "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt II.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters legte sie gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Bei Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag "hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG 2005, BGBI. 1 Nr. 100/2005 (AsylG)" (Spruchpunkt römisch eins.) und "gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsyIG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Afghanistan abgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.). Ferner sprach sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt und gegen ihn "gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters legte sie gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Bei Bescheiderlassung stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
3. In seiner - durch seine inzwischen bevollmächtigte Rechtsberaterin - rechtzeitig erhobenen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer "aus Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung" ausdrücklich die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides an.3. In seiner - durch seine inzwischen bevollmächtigte Rechtsberaterin - rechtzeitig erhobenen Beschwerde ficht der Beschwerdeführer "aus Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtlichen Beurteilung" ausdrücklich die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides an.
4. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters teilnahm. Der Vertreter stellte auf Nachfrage des Richters eingangs klar, dass Spruchpunkt IV. des Bescheides unangefochten ist.4. Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seines Vertreters teilnahm. Der Vertreter stellte auf Nachfrage des Richters eingangs klar, dass Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides unangefochten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer individuell
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und im Jahr 1998 geboren. Er wurde zwar in Afghanistan geboren, verbrachte aber den Großteil seines Lebens - mit Ausnahme von ein paar Jahren im frühen Kindesalter - gemeinsam mit seiner Familie im Iran. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung. Er spricht Farsi, Dari, etwas Englisch und ein wenig Deutsch.
Im Iran hat der Beschwerdeführer einige Zeit für einen Steinmetz gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig, alleinstehend und kinderlos.
Die Kernfamilie (Vater, Mutter und Geschwister) des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Stadt Quom im Iran. Der Familie geht es dort gut. Der Vater und Bruder des Beschwerdeführers arbeiten im Iran als Hilfsarbeiter/Tagelöhner im Baubereich. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Tanten und Onkel, die sich mit deren Familien teils in Afghanistan, teils im Iran und teils in Pakistan aufhalten. Die Eltern des Beschwerdeführers pflegen zu den in Pakistan lebenden Verwandten Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine engen Bezugspersonen, Angehörigen oder Verwandten in Österreich oder im sonstigen Europa.
Im Iran lebte der Beschwerdeführer in einer Nachbarschaft, in der auch andere afghanische Auswanderer lebten, und hat