Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2173288-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.06.2017, OB: XXXX, mit der der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA, als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.06.2017, OB: römisch 40 , mit der der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: BF) ist seit 11.07.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 11.07.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%.
Mit am 14.02.2017 eingelangten Antrag beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) begehrte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
2. Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2. Im von der belangten Behörde hierzu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 04.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Diabetes mellitus
2. Wirbelsäulenleiden
3. Arthritis
4. Gonarthrose
5. Hypertonie
6. Varicositas
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine Die Leiden: Degenerative und entzündliche Gelenksveränderungen, degenerative Wirbelsäulenveränderungen verursachen gemeinsam eine mäßiggradige Gangstörung welche jedoch unter Berücksichtigung der objektivierbaren Ausprägung keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Bei der amtsseitigen Untersuchung konnten sowohl an den oberen wie auch an den unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden. Selbstständiges Gehen, auch ohne Rollator war im Untersuchungsraum möglich. Der verwendete Rollator dient der Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls, die behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators ist jedoch aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht gegeben.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein"
3. Mit Bescheid vom 04.05.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
5. In ihrer Beschwerde vom 02.06.2017 wies die BF ausdrücklich darauf hin, dass sie einen Rollator benütze, da sie nicht in der Lage sei, auch nur kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zu überwinden. Sie müsse, um zum Lift bzw. vom Lift auf die Straße zu gelangen, mindestens 12 Stufen überwinden und dann eine weitere Wegstrecke bis zur öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen. Sie habe Genutrain-Bandagen und Socken getragen, eine Venenstauung sei nicht beurteilbar gewesen. Sie sei nur zum Betreten des Untersuchungszimmers mit Rollator gegangen, sonst habe kein Gang im Untersuchungszimmer stattgefunden, eine Dyspnoe sei daher nicht beurteilbar gewesen. Sie leide aufgrund ihrer Polyneuropathie bei Peroneus-und Tibialisneuropathie L5/S1 links an Sensibilitätsstörungen in Fingern und Zehen. Sie sei vom 4. 1.-8. 1. 2017 auf der 2. medizinischen Abteilung des XXXX Spitals wegen eines schweren Schubs einer rheumatoiden Arthritis mit starken Schmerzen vor allem im rechten Sprunggelenk stationär aufgenommen gewesen. Ein freies Gehen auch ohne Gehilfe sei in keiner Weise möglich, ein freier Gang im Untersuchungszimmer habe nicht stattgefunden. Sie leide seit Jahren an schwerer rheumatoider Arthritis mit overlap und immer wieder zunehmender Krankheitsaktivität, es handle sich um eine Autoimmunerkrankung und somit lägen die Voraussetzungen für schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Sie könne auch kurze Wegstrecken von 300-400 m nur unter großer Anstrengung und Einhaltung von Pausen bewältigen. Der Weg zu öffentlichen Verkehrsmitteln mit zu überwindenden Stufen beim Hauseingang bedeute eine enorme Anstrengung. Es sei unmöglich, mit dem Rollator in alte Straßenbahngarnituren einzusteigen, oder auszusteigen. Sie müsse aufgrund ihrer Blasenschwäche häufig die Toilette aufsuchen, was bei Fahrstrecken von über 1 Stunde zu einem erheblichen Aufwand und Verzögerungen führe. Die Schmerzen in den Beinen verschlimmern sich beim Gehen, auch die Schmerzen in den Handgelenken, sie trage in beiden Händen Bandagen und sei auch beim Einkäufen auf den Rollator angewiesen. Die Verwendung eines Rollators sei notwendig und auch bestätigt worden.5. In ihrer Beschwerde vom 02.06.2017 wies die BF ausdrücklich darauf hin, dass sie einen Rollator benütze, da sie nicht in der Lage sei, auch nur kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zu überwinden. Sie müsse, um zum Lift bzw. vom Lift auf die Straße zu gelangen, mindestens 12 Stufen überwinden und dann eine weitere Wegstrecke bis zur öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen. Sie habe Genutrain-Bandagen und Socken getragen, eine Venenstauung sei nicht beurteilbar gewesen. Sie sei nur zum Betreten des Untersuchungszimmers mit Rollator gegangen, sonst habe kein Gang im Untersuchungszimmer stattgefunden, eine Dyspnoe sei daher nicht beurteilbar gewesen. Sie leide aufgrund ihrer Polyneuropathie bei Peroneus-und Tibialisneuropathie L5/S1 links an Sensibilitätsstörungen in Fingern und Zehen. Sie sei vom 4. 1.-8. 1. 2017 auf der 2. medizinischen Abteilung des römisch 40 Spitals wegen eines schweren Schubs einer rheumatoiden Arthritis mit starken Schmerzen vor allem im rechten Sprunggelenk stationär aufgenommen gewesen. Ein freies Gehen auch ohne Gehilfe sei in keiner Weise möglich, ein freier Gang im Untersuchungszimmer habe nicht stattgefunden. Sie leide seit Jahren an schwerer rheumatoider Arthritis mit overlap und immer wieder zunehmender Krankheitsaktivität, es handle sich um eine Autoimmunerkrankung und somit lägen die Voraussetzungen für schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Sie könne auch kurze Wegstrecken von 300-400 m nur unter großer Anstrengung und Einhaltung von Pausen bewältigen. Der Weg zu öffentlichen Verkehrsmitteln mit zu überwindenden Stufen beim Hauseingang bedeute eine enorme Anstrengung. Es sei unmöglich, mit dem Rollator in alte Straßenbahngarnituren einzusteigen, oder auszusteigen. Sie müsse aufgrund ihrer Blasenschwäche häufig die Toilette aufsuchen, was bei Fahrstrecken von über 1 Stunde zu einem erheblichen Aufwand und Verzögerungen führe. Die Schmerzen in den Beinen verschlimmern sich beim Gehen, auch die Schmerzen in den Handgelenken, sie trage in beiden Händen Bandagen und sei auch beim Einkäufen auf den Rollator angewiesen. Die Verwendung eines Rollators sei notwendig und auch bestätigt worden.
6. In der Folge erstattete der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, am 19.06.2017 folgende Stellungnahme:6. In der Folge erstattete der bereits befasste Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , am 19.06.2017 folgende Stellungnahme:
"(....)Aktuelle Befunde liegen vor und werden als Beilage nachgereicht.
Rheumatologischer Bericht 2017-01 Dr.XXXX: Diagnose: seropos. cP, Gonarthrose bds. Da Pat. vor etwa 1 Jahr unter Basistherapie mit Orencia sehr gut angesprochen hat, Wiedereinleitung der Therapie geplant.
KH Bericht XXXX Spital 01/2017KH Bericht römisch 40 Spital 01/2017
Die stat. Aufnahme der Rat. auf der Tagesklinik erfolgt wegen Schmerzen bei Vertebrostenose L4/5 und einer rheumatoiden Arthritis sowie einer sensomotorischen axonalen Polyneuropathie zur Remobilisation.
Beide beigelegten Befunde belegen das Vorliegen der anerkannten Polyarthritis bzw der Gonarthrose welche im gegenständlichen Gutachten anerkannt wurden.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit sind neben den subjektiven geschilderten Beschwerden vor allem die objektivierbaren Funktionseinschränkungen heran zu ziehen.
Anlässlich der am 21.4.2017 durchgeführten Untersuchung konnten:
An den oberen Extremitäten keine signifikanten Funktionseinschränkungen objektiviert werden.
An den unteren Extremitäten mäßiggradige Funktionseinschränkungen (Hüftgelenk rechts: Beugung: 90° Rotation: 30-0-30°, Hüftgelenk links: Beugung: 90° Rotation: 20-0-20°, Kniegelenk rechts: 0-0-90°, Kniegelenk links: 0-0-90° Valgusstellung li 10° re 5°, und an den Sprunggelenken annähernd normale Beweglichkeit festgestellt werden.
An der Wirbelsäule war die Rotation der BWS ca. um 1/3 eingeschränkt, der Fingerbodenabstand ca 40 cm. Insgesamt lagen somit mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vor. Die Antragswerberin kam zu Untersuchung mit einem Rollator. Während der Untersuchung konnte ein freies Gehen auch ohne Gehbehelf zweifellos festgestellt werden.
Eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens ist, bei ausreichend erhaltener selbstständiger Mobilität durch die nachgereichten Befundberichte nicht belegt und konnte auch anlässlich der h.o. Begutachtung nicht objektiviert werden.
Eine behinderungsbedingte, ständige Erfordernis des Rollators ist aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der eingestuften Leiden nicht ausreichend nachvollziehbar.
Keine Änderung des Gutachtens"
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
8. Mit Schreiben vom 30.6.2017 begehrte die BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte darin vor, ein freies Gehen ohne Zuhilfenahme ihrer Gehhilfe sei ihr nicht möglich. Sie sei auf ihren Rollator selbst bei kürzesten Wegstrecken angewiesen.
9. Am 13.10.2017 langte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
11. DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.2.2018 Folgendes aus:11. DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 20.2.2018 Folgendes aus:
"Vorgeschichte:
Osteoporose, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, Zustand nach Katarakt Operation links, Zustand nach Venenoperation beidseits, rheumatoide Arthritis unter Biologika-Therapie mit Orencia, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Zwischenanamnese: keine Operation, stationärer Aufenthalt 10/2017 zur konservativen Therapie
zweimal pro Jahr stationärer Aufenthalt im Spital für 4 Wochen zur konservativen Behandlung.
Sozialanamnese: verwitwet, 3 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 6. Stockwerk plus Lift +12 Stufen
Berufsanamnese: Pensionistin
Pflegegeld der Stufe 1.
Medikamente: Orencia, Aprednislon bei Bedarf, Adamon bei Bedarf. NovoRapid plus
Lantus, Xyloneural und Cortison einmal im Monat. Deflamat, Novalgin bei Bedarf. Ropinirol. Magnesium verla, Saroten, Milgamma, Oleovit D3.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, XXXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40
Derzeitige Beschwerden:
‚Schmerzen habe ich vor allem in den Händen und Handgelenken, im linken und rechten Knie und in den Füßen. Anfallsweise habe ich auch Beschwerden im Bereich des Sprunggelenks, Besserung nach Behandlung von 4 Wochen.
Das Knie kann ich nicht belasten, die Gehstrecke ist eingeschränkt, ohne Rollator kann ich gar nicht gehen, mit Rollator kann ich mich jederzeit niedersetzen.
Bezgl. chronischer Polyarthritis nehme ich Adamon bei Beschwerden, ein bis zweimal pro Monat Aprednislon. Seit 2009 Orencia.
Bzgl. Neuropathie hilft Elektrobehandlung, TENS und Milgamma gut.
Restless-Legs Syndrom habe ich nicht.
Benötige Auto, um zu Ärzten zu kommen, zu Behandlungen. In der Wohnung fahre ich immer mit dem Rollator. Kann nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, kann nicht so weit gehen, höchstens 10-20 m, dann muss ich eine Pause machen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, selber gefahren, in Begleitung der Enkelin.'
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 164 cm, Gewicht 92 kg, RR 130/80 78a
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Daumensattelgelenk beidseits: keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Druckschmerzen, keine Rötung.
Fingergelenke: äußerlich unauffällig, Greifformen erhalten, Hände beidseits etwas zittrig.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang nicht möglich, Fersenstand angedeutet.
Der Einbeinstand ist rechts mit Anhalten, links nicht möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.
Die Beinachse ist annähernd im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme bei retikulären Varizen ohne trophische Störungen, die Sensibilität wird im Bereich der Zehen als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Knie rechts: mäßige Umfangsvermehrung. Krepitation, geringgradig Varus, keine wesentliche Überwärmung, kein Erguss, stabil. Bewegungsschmerzen.
Knie links: deutliche Umfangsvermehrung, Krepitation, deutlich Valgus. Überwärmung, kein Erguss, ggr. instabil. Bewegungsschmerzen.
Sprunggelenk beidseits: nicht wesentlich umfangsvermehrt, keine Überwärmung, bandstabil. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften bds. S0/90, IR/AR 20/0/20, Knie rechts 0/0/120, links 0/10/90, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich annähernd frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: F 20/0/20, R 50/0/50
BWS/LWS: FBA: 30 cm, R und F je 20°.
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbstständig gehend mit Rollator in Begleitung der Enkelin, das Gangbild ist mit Rollator rechts hinkend, verlangsamt. Gehen ohne Rollator nicht vorgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.
Es sind belastungsabhängige Probleme vor allem der Kniegelenke und geringgradig auch der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Bei Diabetes mellitus liegt eine beginnende Polyneuropathie vor, Lähmungen sind jedoch nicht nachweisbar und eine ausreichende Trittsicherheit ist mit Schuhen gegeben, das sichere Aus- und Einsteigen ist zumutbar.
Die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollator ist durch festgestellte Funktionseinschränkungen und dokumentierte Leiden nicht begründbar.
An der oberen Extremität sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich ist. Darüberhinaus ist auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektivierbar.
Eine Intensivierung der analgetischen und physikalischen multimodalen Therapie ist zumutbar.
ad 2) Diagnosenliste:
1) Diabetes mellitus, insulinpflichtig, beginnende diabetische Polyneuropathie
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3) Polyarthritis
4) Kniegelenksarthrose beidseits
5) Bluthochdruck
6) Varikositas
Stellungnahme zu Ausmaß der angeführten Leidenszustände hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Diabetes mellitus ist gut eingestellt, eine höhergradige diabetische Polyneuropathie liegt nicht vor, insbesondere sind keine maßgebliche Gangunsicherheit und kein motorisches Defizit nachweisbar.
lm Bereich der Wirbelsäule liegt keine relevante Funktionseinschränkung vor, ein radikuläres Defizit ist nicht nachweisbar.
Die Polyarthritis äußert sich vorwiegend in Gelenksbeschwerden, ein relevantes Defizit ist nicht objektivierbar, schubhafter Verlauf ist dokumentiert, aktuell ist jedoch keine entzündliche Gelenkserkrankung feststellbar (aktuelle Laborwerte nicht wesentlich von der Norm abweichend). Unter Therapie mit Biologika liegt eine Krankheitsaktivität auf niedrigem Niveau vor, seltene Schübe sind dokumentiert.
Es liegt beidseits, links mehr als rechts, eine höhergradige degenerative Kniegelenksarthrose vor. Der Bewegungsumfang und die Belastbarkeit vor allem rechts sind jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken von etwa 300-400m zurücklegen und Niveauunterschiede überwinden zu können.
Bluthochdruck ohne Zeichen der kardialen Dekompensation verunmöglicht nicht das Zurücklegen kurzer Wegstrecken.
Eine maßgebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist befundmäßig nicht belegt und bei der klinischen Untersuchung nicht objektivierbar
Eine relevante venöse Insuffizienz bei retikulären Varizen ist nicht nachweisbar.
ad 3) Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen verunmöglichen nicht das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Das Gehen von 300-400m ist zumutbar.
Es liegen fortgeschrittene Kniegelenksarthrosen vor, die weiteren Beschwerden, vor allem Polyneuropathie, Lumbalgie und Polyarthritis, wirken sich nicht maßgeblich erschwerend aus und verunmöglichen nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Niveauunterschiede können bewältigt werden, der Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten ist ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden.
Eine höhergradige Neuropathie ist befundmäßig nicht belegt und eine relevante Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden, Kraft und Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten sind ausreichend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar.
ad 4) Es liegen keine erheblichen Defizite der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule vor. welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Erläuterung siehe oben.
ad 5) Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen Abl. 38-40,66:
Sie benütze einen Rollator, da sie nicht in der Lage sei, auch nur kurze Wegstrecken aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zu überwinden.
Die behinderungsbedingte Erfordernis eines Rollators ist zum Zurücklegen kurzer Wegstrecken von etwa 300 m nicht begründbar, ausreichender Bewegungsumfang der Gelenke der unteren Extremitäten und kein radikuläres Defizit. Neuropathische Beschwerden ohne maßgebliches motorisches Defizit und ohne maßgebliche Gangunsicherheit bedingen nicht die Erfordernis des Benützung eines Rollators zum Zurückliegen einer kurzen Wegstrecke.
Sie müsse, um zum Lift bzw. vom Lift auf die Straße zu gelangen, mindestens 12 Stufen, und nicht 6, überwinden und dann eine weitere Wegstrecke bis zur öffentlichen Verkehrsmittel zurücklegen.
Das Überwinden von Niveauunterschieden ist zumutbar und möglich, ausreichend Kraft und Beweglichkeit sind objektivierbar.
Sie habe Genutrain-Bandagen und Socken getragen, eine Venenstauung sei nicht beurteilbar gewesen.
Keine Ödeme bei retikulären Varizen ohne trophische Störungen, eine Venenstauung liegt nicht vor.
Sie sei nur zum Betreten des Untersuchungszimmers mit Rollator gegangen, sonst habe kein Gang im Untersuchungszimmer stattgefunden, eine Dyspnoe sei daher nicht beurteilbar gewesen.
Eine kardial oder pulmonal bedingte Dyspnoe ist nicht befundbelegt und nicht objektivierbar.
Sie leide aufgrund ihrer Polyneuropathie bei Peroneus-und Tibialisneuropathie L5/S1 links an Sensibilitätsstörungen in Fingern und Zehen.
Neuropathische Beschwerden ohne maßgebliches motorisches Defizit und ohne maßgebliche Gangunsicherheit bedingen nicht die Erfordernis des Benützung eines Rollators zum Zurückliegen einer kurzen Wegstrecke.
Sie sei vom 4. 1.-8. 1. 2017 auf der 2. medizinischen Abteilung des XXXX Spitals wegen eines schweren Schubs einer rheumatoiden Arthritis mit starken Schmerzen vor allem im rechten Sprunggelenk stationär aufgenommen gewesen.Sie sei vom 4. 1.-8. 1. 2017 auf der 2. medizinischen Abteilung des römisch 40 Spitals wegen eines schweren Schubs einer rheumatoiden Arthritis mit starken Schmerzen vor allem im rechten Sprunggelenk stationär aufgenommen gewesen.
Dokumentiert ist zwar ein Schub mit Beteiligung vor allem des rechten Sprunggelenks, aktuell liegt jedoch im Bereich des rechten Sprunggelenks keine relevante Funktionseinschränkung vor. Weitere schwere Schübe sind nicht dokumentiert, es liegt eine Krankheitsaktivität auf niedrigem Niveau vor.
Ein freies Gehen auch ohne Gehilfe sei in keiner Weise möglich, ein freier Gang im Untersuchungszimmer habe nicht stattgefunden.
Freies Gehen im Untersuchungszimmer wird nicht vorgeführt. Es ist jedoch in Abl. 18 dokumentiert, dass bei der Untersuchung am 03.06.2014 ein sicheres und flüssiges Gangbild bei leichtem Schonhinken ohne Verwendung eines Rollators beobachtet werden konnte. Zwar ist es in der Zwischenzeit zu einer nachvollziehbaren Verschlechterung der Kniegelenksbeschwerden gekommen, jedoch nicht in einem Ausmaß, dass die ständige behinderungsbedingt erforderliche Verwendung eines Rollators nachvollziehbar wäre.
Sie leide seit Jahren an schwerer rheumatoider Arthritis mit overlap und immer wieder zunehmender Krankheitsaktivität, es handle sich um eine Autoimmunerkrankung und somit lägen die Voraussetzungen für schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der EVO liegt nicht vor.
Sie müsse aufgrund ihrer Blasenschwäche häufig die Toilette aufsuchen, was bei Fahrstrecken von über 1 Stunde zu einem erheblichen Aufwand und Verzögerungen führe. Eine maßgebliche Einschränkung der Blasenkapazität ist fachärztlich nicht belegt.
Die Schmerzen in den Beinen verschlimmern sich beim Gehen, auch die Schmerzen in den Handgelenken, sie trage in beiden Händen Bandagen und sei auch beim Einkäufen auf den Rollator angewiesen. Die Verwendung eines Rollators sei notwendig und auch bestätigt worden.
Eine belastungsabhängige Zunahme der Beschwerden ist nachvollziehbar, es sind jedoch hinsichtlich Schmerztherapie nicht alle zumutbaren therapeutischen Optionen ausgeschöpft, insbesondere ist eine Intensivierung der medikamentösen Therapie möglich und zumutbar.
Stellungnahme zu vorgelegten medizinischen Beweismitteln, Abl. 32-37, 49,57-60:
Befunde:
Abl. 37, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin vom 20. 1. 2017 (seropositive chronische Polyarthritis, Gonarthrose beidseits. Therapie mit Orencia, Novalgin Tropfen.Abl. 37, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin vom 20. 1. 2017 (seropositive chronische Polyarthritis, Gonarthrose beidseits. Therapie mit Orencia, Novalgin Tropfen.
Sehr gutes Ansprechen der Basistherapie mit Orencia bis vor etwa einem Jahr, kurze Unterbrechung bei Verdacht auf Hepatitis B, Wiedereinleitung der Therapie)
Befund dokumentiert gutes Ansprechen auf Basistherapie, kein Therapieversagen, sodass an der bestehenden Basistherapie keine Änderung vorgenommen wird. Maßgeblich für beantragte Zusatzeintragung ist das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, ein Status ist dem Befund nicht angeschlossen, sodass eine Vergleichbarkeit nicht möglich ist.
Abl. 35, Labor vom 3. 1.2017 (CRP erhöht, geringgradige Leukopenie, GFR 70,2, geringgradiger Eiweißmangel, Rheumafaktor erhöht)
Befund korreliert mit dem rheumatischen Schub mit Schmerzen vor allem im rechten Sprunggelenk. Maßgeblich ist jedoch eine Beurteilung im zeitlichen Längsschnitt. Befunde über gehäuftes Auftreten von Schüben mit rascher Zunahme der Verschlechterung liegen nicht vor.
Abl. 33-34, Entlassungsbericht XXXX Spital vom 18. 1. 2017 (Vertebrostenose L4/L5, rheumatoide Arthritis, sensomotorische axonale Polyneuropathie, Peronäus-und Tibialis Neuropathie L5/S1 links, Osteoporose, deformierende Gonarthrose beidseits, Spondylolisthese Grad II LWK5, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, milde arterielle Hypertonie. Zum Zeitpunkt der Entlassung mit dem Rollmobil selbstständig mobil)Abl. 33-34, Entlassungsbericht römisch 40 Spital vom 18. 1. 2017 (Vertebrostenose L4/L5, rheumatoide Arthritis, sensomotorische axonale Polyneuropathie, Peronäus-und Tibialis Neuropathie L5/S1 links, Osteoporose, deformierende Gonarthrose beidseits, Spondylolisthese Grad römisch zwei LWK5, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, milde arterielle Hypertonie. Zum Zeitpunkt der Entlassung mit dem Rollmobil selbstständig mobil)
Dokumentiert ist die tagesklinische Aufnahme zur Remobilisation nach Schub der rheumatoiden Arthritis. Zum Zeitpunkt der Entlassung war die BF mit dem Rollmobil selbstständig mobil, Abl. 33. Der Status bezieht sich auf die Remobilisationsphase nach Schub. Im Bereich des rechten Sprunggelenks ist jedoch keine maßgebliche Krankheitsaktivität mehr feststellbar.
Abl. 32, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 31. 5. 2017 (Lumboglutäalgie bei Spinalstenose L4/L5, massive Valgusgonarthrose beidseits. Therapievorschlag: nicht leserlich)Abl. 32, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 31. 5. 2017 (Lumboglutäalgie bei Spinalstenose L4/L5, massive Valgusgonarthrose beidseits. Therapievorschlag: nicht leserlich)
Dieser Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.
Abl. 15-23, Beschluss BVwG vom 3. 2. 2016 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Abl. 57-60, ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18 1. 2017 (festgestellte Pflegegeldstufe: 1)
Ergebnis der Begutachtung steht nicht in Widerspruch zu der getroffenen Beurteilung.
Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung:
Labor vom 7. 11. 2017 (BSG geringgradig erhöht, CRP geringgradig erhöht, Rheumafaktor negativ, Nüchternglucose 275, Harnsäure 6,4, keine weitere verfahrensrelevante Enzymauslenkung)
Röntgen beide Kniegelenke vom 26. 9. 2017 (hochgradige Gonarthrose beidseits, rechts varusbetont, links valgusbetont, ausgeprägte retropatellare Gelenksarthrose beidseits)
Bericht Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie vom 17. 9. 2017 (neuropathische Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten bei vordiagnostizierter large-fiber Polyneuropathie Neuropathische Schmerzen im Bereich beider Hände bei CTS. Gangstörung auch im Rahmen der afferenten Störung Restless-Legs Syndrom. HbA1c um 8 %. LWS Schmerzen bei degenerativen Prozesses. Subjektive kognitive Defizite.)Bericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie vom 17. 9. 2017 (neuropathische Schmerzen im Bereich der unteren Extremitäten bei vordiagnostizierter large-fiber Polyneuropathie Neuropathische Schmerzen im Bereich beider Hände bei CTS. Gangstörung auch im Rahmen der afferenten Störung Restless-Legs Syndrom. HbA1c um 8 %. LWS Schmerzen bei degenerativen Prozesses. Subjektive kognitive Defizite.)
Bericht Nervenleitgeschwindigkeit vom 6. 11. 2017 (NLG des N.peronaeus nur bedingt beurteilbar. Vibrationsempfinden an den Füßen herabgesetzt. Schmerzen und Parästhesien im Bereich beider Füße)
Entlassungsbericht XXXX vom 9. 10. 2017 (sensomotorische axonale Polyneuropathie, rheumatoide Arthritis, Vertebrostenose L4/L5, Peronäus- und Tibialis Neuropathie L5/S1 links, Osteoporose, deformierende Gonarthrose beidseits, Spondylolisthese Grad II LWK5, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, milde arterielle Hypertonie. Bei hochgradiger Gonarthrose beids. wäre die Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits indiziert, Patientin steht einer Operation ablehnend gegenüber. Durch die Hochtontherapie kam es zu einer Besserung der sensomotorisch axonalen Polyneuropathie. Blutzuckerkontrollen zeigten zufriedenstellende Werte).Entlassungsbericht römisch 40 vom 9. 10. 2017 (sensomotorische axonale Polyneuropathie, rheumatoide Arthritis, Vertebrostenose L4/L5, Peronäus- und Tibialis Neuropathie L5/S1 links, Osteoporose, deformierende Gonarthrose beidseits, Spondylolisthese Grad römisch zwei LWK5, Diabetes mellitus Typ 2 insulinpflichtig, milde arterielle Hypertonie. Bei hochgradiger Gonarthrose beids. wäre die Implantation einer Knietotalendoprothese beidseits indiziert, Patientin steht einer Operation ablehnend gegenüber. Durch die Hochtontherapie kam es zu einer Besserung der sensomotorisch axonalen Polyneuropathie. Blutzuckerkontrollen zeigten zufriedenstellende Werte).
ad 6) Keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis Abl. 25-27,44-45.
ad 7) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
12. Die Gelegenheit, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, blieb seitens der BF und der belangten Behörde ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.02.2017 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Die BF ist seit11.07.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %.
Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen:
1) Diabetes mellitus, insulinpflichtig, beginnende diabetische Polyneuropathie
2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
3) Polyarthritis
4) Kniegelenksarthrose beidseits
5) Bluthochdruck
6) Varikositas
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führen, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 20.02.2018. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von der medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar ist.
Zur Klärung des Sachverhaltes war zuvor von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.05.2017 sowie dessen Stellungnahme vom 19.06.2017 eingeholt worden. Bereits darin wurde der Zustand der BF im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. So konnten laut Stellungnahme vom 19.06.2017 an den oberen Extremitäten keine signifikanten Funktionseinschränkungen objektiviert werden, an den unteren Extremitäten lediglich mäßiggradige Funktionseinschränkungen festgestellt werden. An der Wirbelsäule war die Rotation der BWS ca. um 1/3 eingeschränkt, der Fingerbodenabstand ca. 40 cm, insgesamt lagen somit mittelgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vor. Eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens konnte, bei ausreichend erhaltener selbstständiger Mobilität durch die nachgereichten Befundberichte nicht belegt und nicht objektiviert werden.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 20.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, wurde ausführlich dargelegt, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die Sachverständige erläuterte, dass zwar belastungsabhängige Probleme vor allem der Kniegelenke und geringgradig auch der Wirbelsäule im Vordergrund stünden, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken, dennoch sei die Gesamtmobilität ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Bei Diabetes mellitus liege eine beginnende Polyneuropathie vor, Lähmungen seien jedoch nicht nachweisbar und eine ausreichende Trittsicherheit sei mit Schuhen gegeben, das sichere Aus- und Einsteigen zumutbar. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung eines Rollators sei durch die festgestellten Funktionseinschränkungen und dokumentierten Leiden nicht begründbar. An der oberen Extremität seien keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut, sodass die Benützung von Haltegriffen zumutbar und möglich sei.
Darüber hinaus konnte auch eine höhergradige Herzkreislaufschwäche oder Lungenfunktionseinschränkung, welche die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren müsste, nicht objektiviert werden. Eine Intensivierung der analgetischen und physikalischen multimodalen Therapie sei zumutbar. Der Diabetes mellitus sei gut eingestellt, eine höhergradige diabetische Polyneuropathie liege nicht vor, insbesondere seien keine maßgebliche Gangunsicherheit und kein motorisches Defizit