Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W162 2112230-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 49,13 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für XXXX 33,78 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 49,13 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für römisch 40 33,78 ha Almfutterfläche angegeben.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Gesamtfläche von 15,78 ha, was eine Flächendifferenz von 3,78 ha ergibt.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Gesamtfläche von 15,78 ha, was eine Flächendifferenz von 3,78 ha ergibt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 10,42 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 13,99 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 13,73 ha und einer ermittelten Fläche von 10,42 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,31 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Angemerkt wurde, dass die Futterfläche der Alm Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 397,42 verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 10,42 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 13,99 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 13,73 ha und einer ermittelten Fläche von 10,42 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,31 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Angemerkt wurde, dass die Futterfläche der Alm Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 397,42 verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur AgrargemeinschaftXXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenzfläche von 3,32 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur AgrargemeinschaftXXXX mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenzfläche von 3,32 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang auszubezahlen, sowie
6. den Beihilfeantrag zuzulassen.
Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung gem. § 8i MOG" bezüglich der XXXX mit der BNr. XXXX vor.Am 16.06.2014 legte der Beschwerdeführer eine "Erklärung gem. Paragraph 8 i, MOG" bezüglich der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 vor.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 12.08.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 49,13 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der AgrargemeinschaftXXXX mit der BNr. XXXX, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für XXXX 33,78 ha Almfutterfläche angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 49,13 ha Almfutterfläche angegeben. Außerdem ist der Beschwerdeführer Almbewirtschafter/Obmann der AgrargemeinschaftXXXX mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für römisch 40 33,78 ha Almfutterfläche angegeben.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der XXXXmit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Gesamtfläche von 15,78 ha, was eine Flächendifferenz von 3,78 ha ergibt.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der XXXXmit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2011 eine tatsächliche Gesamtfläche von 15,78 ha, was eine Flächendifferenz von 3,78 ha ergibt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 und Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 397,42 bzw. EUR 475,22 verhängt.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenzfläche von 3,32 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Dabei wurde von insgesamt 12,46 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 16,04 ha, einer beihilfefähigen Fläche von 15,78 ha und einer ermittelten Fläche von 12,46 ha ausgegangen. Insgesamt ergab sich eine Differenzfläche von 3,32 ha, da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen. Aus der anteiligen Almtabelle zur römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 49,13 ha beantragt und beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 9,01 ha betrug (beantragt und beihilfefähig) sowie 5,70 ha ermittelte Fläche. Aus der anteiligen Almtabelle zur Agrargemeinschaft römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab sich, dass 17,18 ha beantragt waren, 17,14 ha beihilfefähig waren, 4,00 GVE ermittelt wurden und die anteilige Almfutterfläche 2,05 ha beantragt waren, 2,04 ha beihilfefähig waren sowie 2,04 ha ermittelte Fläche vorlag. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenzfläche von 3,32 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012. Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Es wurde eine Flächensanktion in der Höhe von EUR 475,22 verhängt.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die ermittelte Fläche 12,46 ha betrug, die beantragte beihilfefähige Fläche jedoch 15,78 ha betrug. Daraus ergibt sich insgesamt eine Differenzfläche von 3,32 ha.
Es wurden daher Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, weshalb keine Beihilfe zu gewähren war. Eine Flächensanktion wurde zu Recht verhängt.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.
Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. II Nr. 338/2009:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2009), BGBl. römisch zwei Nr. 338/2009:
"Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß, Nutzungsart und Nutzung aller landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß Paragraph 7,, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt;
[...].
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaf