TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/23 W217 2187626-1

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Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2187626-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.01.2018, OB: XXXX, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.01.2018, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 06.10.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte erstmals am 06.10.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2016, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt und der Antrag mit Bescheid vom 23.02.2016 in der Folge abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Beschwerdeführer stellte erneut am 21.07.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer weiterhin 30 vH. betragen würde.3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer weiterhin 30 vH. betragen würde.

4. Die medizinische Sachverständige stellte in ihrem Sachverständigengutachten vom 29.12.2017 auszugsweise und im Wesentlichen Folgendes fest:

"Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

unauffällig

Ernährungszustand:

schwer übergewichtig

Größe: 174,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 135/75

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: reguläre Atemfrequenz in Ruhe, Lymphknotenstatus: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar; Schädel: Augen: Pupillen isokor, mittelweit, prompte Lichtreaktion, Brillenversorgung; Zähne:

saniert; Halsorgane: Arterien: bds. tastbar; Venen: nicht gestaut;

Schilddrüse: unauff. Tastbefund; Thorax: blande mediane

Sternotomie-Narbe, Lunge: vesikuläre Atmung, Basen gut atemverschieblich; Herz: Herztöne rein, rhythmisch; Abdomen: blande

AE Narbe, über Thoraxniveau, Bauchdecken: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen; Leber: nicht tastbar Nierenlager: frei;

Wirbelsäule: WS nicht klopfempfindlich, ISG bds. frei, HWS: frei beweglich, Seitneigen Rumpf: symmetrisch frei, Finger-Boden-Versuch:

Unterrand Patella, Zehenspitzenstand bds unsicher, Einbeinstand bds. unsicher, Fersenstand bds durchführbar; Extremitäten: Obere Extremitäten: Grobe Kraft: seitengleich, Faustschluss: beidseits komplett, Spitzgriff und Fingerspreizen bds frei, Gelenke äußerlich unauffällig, Gelenke frei beweglich, Sensibilität: beidseits gleich, Schürzen-und Nackengriff beidseits durchführbar, Keine signifikante

Umfangdifferenz, Narbenbildungen: keine

Untere Extremitäten: blande Narbe li. UE nach Venenentnahme, Aktives Heben bds. frei; Hüftgelenke: Beweglichkeit beidseits nicht eingeschränkt; Kniegelenke: bds frei beweglich; Sprunggelenke:

beidseits ohne Einschränkung; Knie anheben beidseits über 20cm möglich: ja; Kraft: grobe Kraft beidseits vorhanden; grob neurologisch unauffällig, keine trophischen Störungen, Beschwielung:

seitengleich typisch

Gesamtmobilität - Gangbild:

Trägt Sportschuhe mit Schuheinlagen, selbständiges An-/Ausziehen teils im Sitzen teils im Stehen möglich, Bücken im Sitzen möglich, Transfer Untersuchungsliege selbständig, wohnt in einer Wohnung im

1. Stockwerk ohne Aufzug, Stiegen Steigen mit Anhalten, im Nachstellschritt, im Alltag selbständig; Gangbild frei, flüssig, sicher

Status Psychicus:

orientiert, Gedächtnis, Auffassung und Aufmerksamkeit unauffällig, Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit, Abgelaufener Myocardinfarkt und Bypassoperation 2014 Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei weitgehend stabilem Zustand unter laufender medikamentöser Therapie; anamnestische Leistungseinbuße ohne Erfordernis maßgeblicher Therapieanpassung, Bluthochdruck, Übergewicht und Fettstoffwechselstörung werden mitberücksichtigt.

05.05.02

30

2

Degenerative Gelenksveränderungen Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei radiologisch nachweisbaren Veränderungen an Stütz- und Bewegungsapparat, jedoch guter Beweglichkeit und unter analgetischer Bedarfsmedikation erhaltener selbständiger Alltagsbewältigung

02.02.01

10

3

Restless-Legs-Syndrom Wahl des unteren Rahmensatzes dieser Richtsatzposition bei laufender medikamentöser Therapie

04.06.01

0

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Befundzunahme von Leiden 1 und 2 ist in der Bandbreite des gewählten Rahmensatzes enthalten. Der Grad der Behinderung der Leiden wird nicht verändert.

Leiden 3 wird neu aufgenommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird nicht verändert.

Die medizinische Sachverständige diagnostizierte "Dauerzustand".

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.

Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten und führte dazu aus, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30 v.H. nicht vorliegen würden.

Das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurde als Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildete, dem Bescheid angeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, ohne Beilage neuer Beweismittel, das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Obwohl sich sein Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung erheblich verschlechtert habe, sei die Herzkrankheit weiterhin mit 30 % bewertet worden. Die Sachverständige habe übersehen, dass die Belastbarkeit des Beschwerdeführers mittlerweile deutlich eingeschränkt sei und seit der letzten Untersuchung um weitere 10% auf nunmehr 70% abgesunken sei. Jede Art von Bewegung sei mit Atemproblemen verbunden, daher hätte der Grad der Behinderung mit 50 % bewertet werden müssen. Auch sei sein Fersensporn, an dem er seit einem Jahr erheblich leide, nicht berücksichtigt worden. Ebenso bereite ihm das Restless-Legs-Syndrom trotz medikamentöser Behandlung erhebliche Beschwerden. Er beantragte die Einholung von Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Kardiologie, Orthopädie und Neurologie.

7. Am 01.03.2018 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 21.07.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd.Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit, Abgelaufener Myocardinfarkt und Bypassoperation 2014

05.05.02

30

2

Degenerative Gelenksveränderungen

02.02.01

10

3

Restless-Legs-Syndrom

04.06.01

10

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

1.5. Beim Beschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.

Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX vom 29.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2017.Zu 1.3 bis 1.5) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 vom 29.12.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.10.2017.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit einem unveränderten Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt und Bypassoperation 2014" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 unter die Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit, keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) abgelaufener Myocardinfarkt), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem unter laufender medikamentöser Therapie weitgehend stabilen Zustand des Beschwerdeführers. Obwohl anamnestische Leistungseinbußen bestehen, ist eine maßgebliche Therapieanpassung nicht erforderlich. Nachvollziehbar führt die Sachverständige aus, dass Bluthochdruck, Übergewicht und Fettstoffwechselstörung in Leiden 1 mitberücksichtigt wurden.Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Koronare Herzkrankheit, abgelaufener Myocardinfarkt und Bypassoperation 2014" (Leiden 1), fällt nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, unter die Positionsnummer 05.05.02 (Koronare Herzkrankheit, keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung, Signifikanter Herzkranzgefäßverengung (Intervention) abgelaufener Myocardinfarkt), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 mit 30 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit dem unter laufender medikamentöser Therapie weitgehend stabilen Zustand des Beschwerdeführers. Obwohl anamnestische Leistungseinbußen bestehen, ist eine maßgebliche Therapieanpassung nicht erforderlich. Nachvollziehbar führt die Sachverständige aus, dass Bluthochdruck, Übergewicht und Fettstoffwechselstörung in Leiden 1 mitberücksichtigt wurden.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Degenerative Gelenksveränderungen" (Leiden 2), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 20% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes damit, dass die Veränderungen im Stütz- und Bewegungsapparates zwar radiologisch nachweisbar sind, jedoch gleichzeitig eine gute Beweglichkeit besteht und bei analgetischer Bedarfsmedikation die selbständige Alltagsbewältigung erhalten ist.

Die sachverständig festgestellte Funktionsbeeinträchtigung "Restless-Legs-Syndrom" (Leiden 3), fällt nach der Einschätzungsverordnung unter die Positionsnummer 04.06.01 (Polyneuropathien und Polyneuritiden, sensible und motorische Ausfälle leichten Grades), für welche die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 10% - 40% vorsieht. Die medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grades der Behinderung den Rahmensatz der Positionsnummer 04.06.01 mit 10 % aus und begründete die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der laufenden medikamentösen Therapie.

Insgesamt kommt die medizinische Sachverständige daher nachvollziehbar und in sich schlüssig und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Befundzunahme von Leiden 1 und Leiden 2 von der Bandbreite des gewählten Rahmensatzes mitumfasst sind und das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Im Ergebnis beleibt daher der Gesamtgrad der Behinderung unverändert.

Dem Beschwerdevorbringen und der darin eindringlich zum Ausdruck gebrachten angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die Sachverständige verkannt und folglich den Gesamtgrad der Behinderung unrichtig festgelegt habe, ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige in der Anamnese ausdrücklich festgehalten hat, dass das letzte Belastungs-EKG eine Leistung von 70 % gegenüber dem Vorbefund von 80 % gezeigt habe, die Medikation daraufhin jedoch nicht verändert worden sei. Für den 8. November sei eine neuerliche Kontrolle vorgesehen. Ebenso hielt die Sachverständige in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer unter einem Fersensporn rechts leide, welcher seit einem Jahr bestehe. Er habe wiederholt Infiltrationen erhalten, welche einen kurzfristigen Erfolg gebracht hätten. Am 16. Oktober sei ein Termin bei Dr. XXXX vereinbart. Der Beschwerdeführer hat seinem Beschwerdevorbringen vom 07.02.2018 jedoch keine neuen, aktuellen Beweismittel zugrunde gelegt, sodass sein Vorbringen auf einer bloßen Behauptung beruht. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, das sachverständig festgestellte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen.Dem Beschwerdevorbringen und der darin eindringlich zum Ausdruck gebrachten angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welche die Sachverständige verkannt und folglich den Gesamtgrad der Behinderung unrichtig festgelegt habe, ist entgegen zu halten, dass die Sachverständige in der Anamnese ausdrücklich festgehalten hat, dass das letzte Belastungs-EKG eine Leistung von 70 % gegenüber dem Vorbefund von 80 % gezeigt habe, die Medikation daraufhin jedoch nicht verändert worden sei. Für den 8. November sei eine neuerliche Kontrolle vorgesehen. Ebenso hielt die Sachverständige in der Anamnese fest, dass der Beschwerdeführer unter einem Fersensporn rechts leide, welcher seit einem Jahr bestehe. Er habe wiederholt Infiltrationen erhalten, welche einen kurzfristigen Erfolg gebracht hätten. Am 16. Oktober sei ein Termin bei Dr. römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführer hat seinem Beschwerdevorbringen vom 07.02.2018 jedoch keine neuen, aktuellen Beweismittel zugrunde gelegt, sodass sein Vorbringen auf einer bloßen Behauptung beruht. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, das sachverständig festgestellte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX vom 29.12.2017.Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Feststellungen hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, die Art der Leiden und den Gesamtgrad der Behinderung daher auf das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten der belangten Behörde, erstellt durch die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 vom 29.12.2017.

Es steht dem Beschwerdeführer jedoch jederzeit frei, unter Vorlage neuer Befunde - sollte er daraus einen höheren Grad der Behinderung ableiten wollen - einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu stellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung:

§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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