TE Bvwg Beschluss 2018/4/23 W123 2187423-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2018
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Entscheidungsdatum

23.04.2018

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §312 Abs3 Z3
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §331 Abs1 Z2
BVergG 2006 §334
BVergG 2006 §41
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2187423-2/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 292 Abs. 1 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" des Auftraggebers Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX , vertreten durch Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, vom 27.02.2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß Paragraph 292, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Neue E-Vergabeplattform des zentralen Beschaffungsdienstleisters BBG" des Auftraggebers Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, eingeleitet über Antrag der römisch 40 , vertreten durch Schnitzer Rechtsanwalts GmbH, Stubenring 14, 1010 Wien, vom 27.02.2018, beschlossen:

A)

Dem Antrag, "das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Feststellungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen" wird gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 stattgegeben.Dem Antrag, "das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für diesen Feststellungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen" wird gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 stattgegeben.

Die Bundesbeschaffung GmbH ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung die für den Feststellungsantrag entrichtete Pauschalgebühr von insgesamt EUR 1.026,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 27.02.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Feststellung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2018, W123 2187423-1/25E, wurde dem Feststellungsantrag gemäß §§ 41 iVm 312 Abs. 3 Z 3 und 331 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 stattgegeben und die am 11.10.2017 abgeschlossenen Verträge gemäß § 334 Abs. 3 BVergG 2006 für nichtig erklärt.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2018, W123 2187423-1/25E, wurde dem Feststellungsantrag gemäß Paragraphen 41, in Verbindung mit 312 Absatz 3, Ziffer 3 und 331 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 stattgegeben und die am 11.10.2017 abgeschlossenen Verträge gemäß Paragraph 334, Absatz 3, BVergG 2006 für nichtig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Festgestellter Sachverhalt:römisch zwei.1. Festgestellter Sachverhalt:

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs. 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe).1. Die Antragstellerin hat die geschuldet Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe entrichtet (Paragraph 318, Absatz eins, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe).

2. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs. 1 BVergG statt.2. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG statt.

Nur vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages am obigen Ergebnis nichts zu ändern vermag. Zum einen ist die Antragstellerin jedenfalls als "auch nur teilweise" obsiegende Partei zu bezeichnen. Zum anderen bezog sich der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag indirekt noch auf das Verfahren zur Zahl W149 2140356-2, das jedoch durch Antragszurückziehung beendet wurde.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragszurückziehung, Feststellungsantrag, Nichtigerklärung,
Obsiegen, Pauschalgebührenersatz, Vergabeverfahren,
Vertragsabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2187423.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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