Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
BBG §40Spruch
W207 2118491-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Strasser, Dr. Christian Strasser, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.11.2015, Passnummer: XXXX , betreffend Neufestsetzung (Herabsetzung) des Grades der Behinderung (Einziehung des Behindertenpasses), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Strasser, Dr. Christian Strasser, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.11.2015, Passnummer: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung (Herabsetzung) des Grades der Behinderung (Einziehung des Behindertenpasses), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) weiterhin vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.12.2005 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice bzw. als belangte Behörde bezeichnet) und legte diverse Bestätigungen und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei.
Am 13.03.2006 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Auch diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei. Die Unterlagen überschneiden sich teilweise mit den im Zuge des Antrags vom 16.12.2005 vorgelegten Unterlagen.Am 13.03.2006 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Auch diesem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen/Befunden bei. Die Unterlagen überschneiden sich teilweise mit den im Zuge des Antrags vom 16.12.2005 vorgelegten Unterlagen.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2006 mit Gutachten vom 16.03.2006 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Art der Gesundheitsschädigung
Position in den Richtsätzen
GdB
1
Zustand nach Herzinfarkt Wahl dieser Position mit Unterem Rahmensatz, da eingeschränkte Herzfunktion
330
50%
2
Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da schwierige Einstellbarkeit
383
40%
3
Depressio 2 Stufen über Unterem Rahmensatz, da mäßiggradige Symptomatik
585
20%
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. angeführt wurde. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde.
Mit Schreiben vom 20.04.2006 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.03.2006 übermittelt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.05.2006 wurde auf Grund des am 13.03.2006 eingelangten Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 13.03.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 60 v.H. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.03.2006, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage.
Am 02.06.2006 wurde von der belangten Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2005 entsprochen und der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.
Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auf Grundlage dieser Antragstellung führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch.Am 29.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Auf Grundlage dieser Antragstellung führte die belangte Behörde einer Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin durch.
Die belangte Behörde holte in diesem Zusammenhang ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung, datiert mit 16.07.2015, ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da eine Kombinationstherapie aus Tabletten und Insulin erforderlich ist.
02.01.02
30
2
Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, da bei Bandscheibenschäden keine neurologischen Ausfallserscheinungen bestehen, die Beweglichkeit ist schmerzbedingt eingeschränkt.
02.01.02
30
3
Depressive Verstimmung und Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da in medikamentöser Behandlung, berücksichtigt wird die suspizierte Somatisierungsstörung mit der Aggravationsneigung der Beschwerden wie im psychiatrischen Facharztgutachten dokumentiert.
03.04.01
30
4
Polyneuropathie - sensible Ausfälle leichten Grades Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da eine leichtgradige Sensibilitätsstörung dokumentiert ist. Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre ohne Rezidiv und ohne signifikante Funktionseinschränkungen
04.06.01
20
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von nur mehr 30 v.H. angeführt.
Weiters wird in dem Gutachten vom 16.07.2015 (auszugsweise) Folgendes dargetan:
"...
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Eine erhebliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1-4 ist nicht bestehend. Fachärztliche Befunde die eine solche Beeinflussung bestätigen würden liegen nicht vor. Die Einschätzung erfolgte daher auf Basis der Untersuchung und des Objektivierbaren, sowie aufgrund der verfügbaren Befunde.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten wurde das Herzleiden diesmal nicht erfasst. Es liegen keine objektivierbaren Befunde hinsichtlich eines Herzleidens vor und wurden trotz Aufforderung auch nicht nachgereicht. Die Depression wurde höher eingeschätzt, der Diabetes unter Anwendung der Einschätzungsverordnung unter gegebener Therapie und aufgrund des Untersuchungsbefundes eine Stufe niedriger eingeschätzt. Neu erfasst wurden hingegen Wirbelsäulenbeschwerden und eine Nervenfunktionsstörung. Der Gesamtbehinderungsgrad beträgt 30 % und ist damit um 30 % niedriger als im Vorgutachten.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich durch die Nicht-Einschätzbarkeit eines angegebenen Herzleidens und durch die Anwendung der Einschätzungsverordnung statt der Richtsatzverordnung.
..."
Mit Schreiben vom 23.07.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.07.2015 übermittelt.
Im Akt befindet sich eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.08.2015, der das Sachverständigengutachten vom 16.07.2015 erstellt hat, in welcher er zu nachgereichten Befunden Stellung nimmt.
Mit als "Entwurf" gekennzeichneter Erledigung der belangten Behörde, datiert mit 28.09.2015, wurde aufgrund des am 31.03.2015 eingelangten Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 des BEinstG idgF der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 31.03.2015 mit 30 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf der Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2015, wonach der Grad der Behinderung nur noch 30 v.H. betrage. Ob diese mit 28.09.2015 datierte, als Entwurf gekennzeichnete Erledigung tatsächlich abgefertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und damit dem Rechtsbestand angehört, ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht zu entnehmen.Mit als "Entwurf" gekennzeichneter Erledigung der belangten Behörde, datiert mit 28.09.2015, wurde aufgrund des am 31.03.2015 eingelangten Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 des BEinstG idgF der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ab 31.03.2015 mit 30 v.H. festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf der Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 16.07.2015, wonach der Grad der Behinderung nur noch 30 v.H. betrage. Ob diese mit 28.09.2015 datierte, als Entwurf gekennzeichnete Erledigung tatsächlich abgefertigt und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und damit dem Rechtsbestand angehört, ist dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt allerdings nicht zu entnehmen.
Jedenfalls aber wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 unter dem Betreff "Bundesbehindertengesetz; Einziehung des Behindertenpasses" von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen. Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 41 und 43 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF genannt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 30 v.H. betrage.Jedenfalls aber wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2015 unter dem Betreff "Bundesbehindertengesetz; Einziehung des Behindertenpasses" von der belangten Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Der Behindertenpass sei einzuziehen. Als Rechtsgrundlage wurden die Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF genannt. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.07.2015, wonach der ermittelte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nur mehr 30 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben 25.11.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin wegen des Gutachtens vom 16.07.2015 wieder psychologisch betreut werden müsse, um mit ihrer körperlichen Erkrankung und den Einschränkungen zurechtzukommen. Dabei hätte nur eine Erhöhung und nicht eine Neufestsetzung festgestellt werden sollen. Sie habe dem Gutachter, der das Gutachten vom 16.07.2015 erstellt hat, gesagt, dass ihr damaliger Hausarzt die Herzkrankheit festgestellt habe. Der Diabetes sei eine erbliche Krankheit. Diese Krankheiten seien keine Einbildung ihrerseits. Durch das - ihrer Meinung nach fragwürdige - Gutachten vom 16.07.2015 sei ihr ganzes Leben zerstört worden. Bei ihr sei nicht nur das Herz erkrankt, sondern auch die Lunge und die Arterien. Im Rahmen ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 01.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in Anbetracht des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtungen Innere Medizin auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.02.2018 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.02.2018 wie folgt ausgeführt:
"...
ANAMNESE
Erstgutachten 03/2006 (Abl. 14-19):
1. Zustand nach Herzinfarkt - 50 v.H.
2. Diabetes mellitus - 40 v.H.
3. Depression - 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung: 60 v.H.
Gutachten 07/2015 (Abl. 35-41):
1. Diabetes mellitus - 30 v.H.
2. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule - 30 v.H.
3. depressive Verstimmung - 30 v.H.
4. Polyneuropathie - 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.
Die BF legt am 5 und 25.11.2015 (ABI. 24,25) Beschwerde gegen das letzte Gutachten ein.
BESCHWERDEN
Sie gibt in der Anamnese 4 komplette und einen Fast-Herzinfarkt an, der Herzmuskel sei bereits sehr beeinträchtigt, dies führe zu einer maßgeblichen Einschränkung im Alltag.
Sie lebt zu Haus alleine, ist über das AMS nicht mehr vermittelbar, arbeitet nachts als Zeitungszustellerin. Braucht für ein recht kleines Gebiet etwa 2 Stunden, muss vor ihrer Tour eine Schmerztablette nehmen, da sie sonst aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen in der rechten Schulter, der gesamten Wirbelsäule sowie im Bereich der Achillessehnen dieser körperlichen Belastung nicht gewachsen wäre. Nach den etwa 2 Stunden fällt sie fix und fertig ins Bett und muss schlafen. Eigentlich bräuchte sie für die kurzen Wege vom Auto zum Ablageort der Zeitungen den Rollator, mache sich jedoch in der Öffentlichkeit nicht zum Kasperl.
Sie lebt zu Haus alleine, ebenerdig, sämtliche im Alltag anfallenden Tätigkeiten kann sie noch selbstständig erledigen. Sollte sie einmal auf Fremdhilfe angewiesen sein, wisse sie vorher, was zu tun sei.
Sie hat einen Behinderten-Parkausweis, Einkäufe erledigt sie selbst, wenn kein Behindertenparkplatz frei ist, parkt sie so nahe wie möglich am Geschäft, der Rückweg zum Auto ist durch die Benutzung des Einkaufswagens mit der Möglichkeit sich hier abzustützen deutlich erleichtert.
Sie hat zu Hause 8 Stufen zu bewältigen, schafft diese nicht ohne Pause, hierbei jedoch nicht die Atemnot der limitierende Faktor sondern die Schmerzen des Bewegungsapparates.
MEDIKAMENTE
Enalapril 20 mg, Molsidolat 4 mg 2x1, Thrombo Ass 100 mg 1x1, Metformin 1000 mg 2x1, Diamicron MR 30 mg 1x1, Insulin Novorapid 5-7-3IE, Magnesium 3x1, Budiair-Jet, Berodual bei Bedarf, Aktiferrin 1x1, Esomeprazol 40 mg 1x1, Desloratadin 5 mg 1x1, Saroten retard 50 mg 1x1, Sertralin 50 mg 1x1, Orgametril 3x1, Vertirosan 50 mg 2x1, Adamon longretard 150 mg 1x1
BEFUNDE
Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, 11/2015:Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, 11/2015:
Diabetes mellitus II, Bluthochdruck, KHK-Familienanamnese, Adipositas (BMI 39,8), Zustand nach Fettschürzensoperation 2008, mittelgradig dilatierter linker Vorhof, leichtgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion (50 %), Linksherzhypertrophie, minimale Aorteninsuffizienz, supraventrikuläre Extrasystolie, klinisch diagnostizierte COPD. Es besteht ein metabolisches Syndrom, ergometrisch bis 39 % belastbar.Diabetes mellitus römisch zwei, Bluthochdruck, KHK-Familienanamnese, Adipositas (BMI 39,8), Zustand nach Fettschürzensoperation 2008, mittelgradig dilatierter linker Vorhof, leichtgradig eingeschränkte Linksventrikelfunktion (50 %), Linksherzhypertrophie, minimale Aorteninsuffizienz, supraventrikuläre Extrasystolie, klinisch diagnostizierte COPD. Es besteht ein metabolisches Syndrom, ergometrisch bis 39 % belastbar.
Neurologisch psychiatrische Facharztgutachten für das Landes- und Sozialgerichts St. Pölten - 2012 Dr. XXXX , 2014 Dr. XXXX :Neurologisch psychiatrische Facharztgutachten für das Landes- und Sozialgerichts St. Pölten - 2012 Dr. römisch 40 , 2014 Dr. römisch 40 :
beschrieben wurde 2012 eine mäßiggradige diabetische Polyneuropathie, ein sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits, eine funktionelle Gangstörung - Aggravation, Verdacht auf Somatisierungsstörung, depressive Episode. 2014 wird eine leichtgradige depressive Symptomatik mit Verdacht auf Somatisierungsstörung diagnostiziert, weiters ein Cervicalsyndrom und eine radikuläre Symptomatik L5/S1 und eine leichtgradig ausgeprägte Polyneuropathie.
Weitere mitgebrachte Gutachten, welche außerhalb der Neuerungsbeschränkung liegen:
Orthopädischer Befund Dr. XXXX 03/2016: degenerative Rotatorenmanschette links, AC-Arthrose beidseits, Adipositas permagna.Orthopädischer Befund Dr. römisch 40 03/2016: degenerative Rotatorenmanschette links, AC-Arthrose beidseits, Adipositas permagna.
Röntgen HWS 03/2016: Spondylose, Linksdeviation.
MRT Knie links 03/2017: Läsion IV medialer Meniskus mit Ansatzruptur, Luxation der Pars intermedia, Hydrops, Chondropathia patellae.MRT Knie links 03/2017: Läsion römisch vier medialer Meniskus mit Ansatzruptur, Luxation der Pars intermedia, Hydrops, Chondropathia patellae.
Röntgen Fuß beidseits 11/2016: Spreizfußstellung beidseits, Fersensporn beidseits, Weichteilverkalkungen im Ansatzbereich der Achillessehne links, degenerative Veränderungen oberes Sprunggelenk, Fußwurzel beidseits.
Anamnestisch ASK Knie links 03/2017 KH XXXX .Anamnestisch ASK Knie links 03/2017 KH römisch 40 .
STATUS
Caput:
sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.
Wirbelsäule:
im Lot, Schulterhochstand rechts +1 cm, kein Beckenschiefstand, Klopfschmerz im Bereich der HWS, untere BWS, gesamte LWS. Im Seitaspekt verstärkte Lordose der LWS, FBA 30 cm, endlagige Schmerzen in der LWS.
Obere Extremitäten:
Schulter beidseits S 30/0/80, Abduktion beidseits 80°. Periphere Durchblutung und Motorik unauffällig, die Sensibilität wird herabgesetzt angegeben. Beim Bestreichen der Arme und Hände gibt sie an, dies nicht zu spüren. Zustand nach CTS-OP beidseits.
Untere Extremitäten:
Hüfte rechts S 0/0/100, Außenrotation 5°, Innenrotation 20°, Abduktion 20°. Hüfte links S 0/0/90, beugeendlagig die Innenrotation bereits aufgehoben, die Außenrotation bis 20° möglich, Abduktion 20°. Bei der Bewegungsüberprüfung Schmerzangabe im Bereich des rechten Beckenkammes. Am linken Kniegelenk bland abgeheilte Narben nach Arthroskopie, Knie beidseits S 0/0/130, retropatellares Reiben, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Keine Unterschenkelödeme, Krampfadern links, Sprunggelenke und Zehen beidseits wackelbeweglich, die periphere Durchblutung in Ordnung. Periphere Sensibilität seitengleich, sie ist sehr kitzlig an den Fußsohlen, beim Bestreichen der Fußsohlen hebt sie beide Füße an, strampelt, dies führt zu starken Schmerzen im Bereich der LWS, sie muss sich prompt aufsetzen. Verstrichenes Fußgewölbe beidseits. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, Reflexe seitengleich, prompt. Schmerzen im Bereich der Achillessehnenansätze beidseits mit lokaler Schwellung.
Thorax:
symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA.
Abdomen:
weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.
Gesamtmobilität, Gangbild:
Sie kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, gibt wiederholt übertriebene Laute über Schmerzen, Missmutigkeit von sich, redet teilweise mit sich selbst. Das Barfußgangbild kleinschrittig, sicher, der Fuß wird im Ganzen aufgesetzt, leichtes Hinken bei Belastung des linken Beins, kein Abrollen über die Zehen. Zehenstand sei nicht möglich, ebenso der Fersenstand nur angedeutet. Der Einbeinstand nach etwa 10 Sekunden Vorbereitung kurzzeitig möglich, hierbei gibt sie sich selbst Befehle, welche Bewegung sie durchzuführen hat. Kniebeuge bis zu Kniegelenksflexion von 60° möglich, dies jedoch wiederholt im Selbstgespräch. Im Nackengriff wird mit Mühe das Hinterhaupt erreicht, im Schürzengriff wird auf Höhe der mittleren LWS die Mittellinie erreicht. Selbstständiges An- und Auskleiden teils im Sitzen, teils im Stehen selbstständig möglich.
Status psychicus:
örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent.
Nach Abschluss der Untersuchung äußert sie sich erbost darüber, dass ich ihre Neigung zu Selbstgesprächen mehrfach erwähnt habe. Es gäbe andere Leute, die herumlaufen, und andere Menschen erschießen. Sie habe gelernt, mit ihrem Zustand zu leben, mache das Beste daraus. Niemand interessiere sich für ihre Schmerzen, dafür, wie viel Gewicht sie schon abgenommen habe. Jeder sage nur sie sei zu fett, ihre Beschwerden seien ausschließlich in ihrem Übergewicht begründet, das kenne sie schon, habe sie schon mehrfach gehört.
STELLUNGNAHME
Ad 1)
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung Unterer Rahmensatz, da eingeschränkte Linksventrikelfunktion. Eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Vorhofdilatation, minimale Aortenklappeninsuffizienz. Keine höhergradigen Rhythmusstörungen, kein fachärztlicher Nachweis über die anamnestisch stadtgehabten Herzinfarkte.
05.02.02
50
2
Diabetes mellitus II mit ergänzender Insulintherapie Unterer Rahmensatz, da orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage. Diabetes mellitus römisch zwei mit ergänzender Insulintherapie Unterer Rahmensatz, da orale und subcutane Kombinationstherapie, kein Hinweis auf instabile Stoffwechsellage.
09.02.02
30
3
COPD I Oberer Rahmensatz, da kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf COPD römisch eins Oberer Rahmensatz, da kein lungenfachärztlicher Befund oder Lungenfunktion vorliegend, inhalativer Therapiebedarf
06.06.01
20
4
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades Unterer Rahmensatz, berücksichtigt degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bei Bandscheibenschäden ohne neurologischem Defizit, degenerative Veränderungen Schulter beidseits, Knie links, Fuß beidseits
02.02.02
30
5
Depressive Verstimmung und Persönlichkeit- bzw. Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie, berücksichtigt die suspizierte Somatisierungsstörung mit der Aggravationsneigung der Beschwerden wie im psychiatrischen Facharztgutachten dokumentiert
03.04.01
30
6
Polyneuropathie - sensible Ausfälle leichten Grades Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichtgradige Sensibilitätsstörung obere Extremitäten beidseits
04.06.01
20
Ad 2)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Leiden 1 wird durch die Leiden 2-6 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Ad 3)
Leiden 1 wird unverändert übernommen, der Diabetes wird entsprechend der aktuellen Einschätzungsverordnung bei offensichtlich stabiler Stoffwechsellage um eine Stufe reduziert, die Depression wird entsprechend den psychiatrischen Facharztgutachten um eine Stufe erhöht. Mangels wechselseitiger Leidensbeeinflussungen aufgrund des stabilisierten Diabetes reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung um 10 v.H.
Ad 4)
Die sehr emotionalen Einwendungen der BF (Abl. 24-25) wurden gelesen, gewertet, im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt.
Ad 5) Die vorgelegten Befunde Abl. 46-36 werden gewertet und im aktuellen Leiden 1 berücksichtigt.
Ad 6)
Die im Gutachten von Dr. XXXX (Abl. 35-41) angeführten Leiden sind nachvollziehbar und schlüssig, die Herzerkrankung sowie die COPD konnten von ihm mangels fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werdenDie im Gutachten von Dr. römisch 40 (Abl. 35-41) angeführten Leiden sind nachvollziehbar und schlüssig, die Herzerkrankung sowie die COPD konnten von ihm mangels fachärztlicher Befunde nicht eingeschätzt werden
Ad 7)
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich.
Ad 8)
Es wurden im Rahmen der Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen, diese wurden ins aktuelle Leiden 4 integriert, führten jedoch weder zu einer Erhöhung des Rahmensatzes noch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
..."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis zugestellt am 23.03.2018, der belangten Behörde per Fax zugestellt am 19.03.2018, unter Übermittlung des Sachverständigengutachtens vom 14.02.2018, das von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgeht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.